Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 223/99, Beschluss v. 25.08.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten nicht festgestellt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dem Antrag des Generalbundesanwalts, den Urteilstenor dahin zu ergänzen, daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt (§ 57 a StGB) konnte nicht entsprochen werden. Diese Feststellung muß das Tatgericht im Urteilsspruch treffen (BGHSt 39, 121). Da die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor dem Urteil des Landgerichts veröffentlicht worden war, war auch die zunächst eingeräumte kurze Übergangszeit (vgl. BGH a.a.0. S. 125) verstrichen mit der Folge, daß eine Nachholung nicht mehr möglich ist. Dies hat der Senat bereits mit Beschluß vom 27. Oktober 1993 (2 StR 577/93) entschieden. Hieran hält er fest.
Ein offensichtliches Verkündungsversehen, wonach ausnahmsweise eine Berichtigung der Urteilsformel zulässig wäre, liegt hier nicht vor. Deshalb ist auch der Berichtigungsbeschluß der Strafkammer für den Senat unbeachtlich (vgl. BGH NJW 1991, 1900, 1901).
Externe Fundstellen: NStZ 2000, 194
Bearbeiter: Rocco Beck