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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 154/99, Beschluss v. 21.05.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 154/99 - Beschluß v. 21. Mai 1999 (LG Frankfurt/Main)

Begriff des bewaffneten Handeltreibens bei § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

Entscheidungstenor

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 1999 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 1998

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Erwerb und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit "Rauschgifthandel mit Schußwaffen", versuchter schwerer räuberischer Erpressung, Erwerb und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sowie eine Waffe samt Patronen und ein Funktelefon samt Zubehör eingezogen.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfolgt ist. Im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte Ende des Jahres 1994 bereit erklärt, gegen ein Entgelt von 200.000 DM in einem von ihm gesteuerten LKW 17 Kisten mit jeweils 35 kg Haschisch von Tanger nach Deutschland zu transportieren. Am 8. Januar 1995 übergab er in Frankfurt am Main das Rauschgift an den marokkanischen Lebensmittelhändler Z. Für seine Tätigkeit erhielt er aber nur 85.000 DM Kurierlohn. Er fühlte sich deshalb betrogen und beschloß, Z. durch Drohungen zur Zahlung des restlichen Geldes zu veranlassen. Am 28. Mai 1998 forderte er zunächst auf zwei Zetteln die Zahlung von "100.000 DM und Zinsen für drei Jahre" und drohte für den Fall der Weigerung mit "Maßnahmen". Z. wandte sich sofort an die Polizei. Vom Polizeipräsidium aus rief er den Angeklagten an, der bei diesem Gespräch für den Fall des Ausbleibens der Bezahlung des restlichen Kurierlohns massiv, unter anderem auch mit dem Einsatz einer Waffe, drohte. Etwa eine halbe Stunde später bedrohte der Angeklagte dann im Lebensmittelgeschäft des Z., dessen Neffen mit einer. Pistole der Marke Brünner CZ (Kal. 9 mm), die er kurz zuvor in Tschechien gekauft hatte. Danach führte er noch weitere Telefongespräche, bei denen die Modalitäten der Geldübergabe besprochen wurden. Am 29. Mai 1998 wurde er festgenommen.

Das Landgericht ist der Auffassung, das Vorgehen des Angeklagten sei auch als Verbrechen nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu werten, da »Handeltreiben im Sinne des Betäubungsmittelrechts" durch den Angeklagten mit dessen Abfahrt Anfang 1995 in Tanger begonnen und erst mit dem (versuchten) Eintreiben des Kurierlohns geendet habe.

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.

Unter den Begriff des Handeltreibens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes fällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (BGHSt 29, 239; 31, 145, 147-, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 28, 29, 31 41; 50; vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. Rdn. 2 b vor § 52 m.w.N.). Handeltreiben kann deshalb zum Beispiel auch im Bemühen um das Eintreiben des Kaufpreises (BGH StV 1995, 586), in der Übermittlung des Erlöses vom Abnehmer zum Lieferanten (BGH NS2 1992, 495) oder im Weiterleiten des Erlöses an die Hintermänner liegen (BGH StV 1995, 641, 642).

Handeltreiben ist aber dann nicht mehr möglich, wenn nach der Vorstellung des Beteiligten jedweder Rauschgiftumsatz, zu dem die auf den Erlös gerichteten Bemühungen Bezug haben können, beendet ist ("wenn der Waren und Geldfluß zur Ruhe gekommen ist": BGHSt 43, 163; BGH StV 1995, 641, 642; 1998, 25; NStZ-RR 1998, 25; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50). Wann eine Beendigung des Handeltreibens im Sinne des BtMG anzunehmen ist, muß dabei für die verschiedenen Beteiligten unterschiedlich beurteilt werden. Auf der untersten Ebene der Handelskette ist Beendigung regelmäßig dann eingetreten, wenn der Empfänger die vereinbarte Drogenportion und deren Lieferant das Entgelt erhalten hat, mögen auch Forderungen von Großhändlern, aus deren Beständen die Lieferung stammte, noch offen sein (vgl. BGHSt 43, 158, 162).

Wenn das Rauschgift bereits sichergestellt worden ist, können zum Beispiel Einfordern, Kassieren und Weiterleiten des Rauschgiftentgeltes den Rauschgiftumsatz meist nicht mehr objektiv fördern. Handeltreiben kann aber trotzdem in den Fällen vorliegen, in denen das Rauschgift zwar sichergestellt worden ist, dies dem Täter aber bei seinem weiterhin auf Rauschgiftumsatz ausgerichteten Tun nicht bekannt ist. Diese Bewertung findet ihren Grund darin, daß das Handeltreiben kein Erfolgsdelikt ist, daß also eine tatsächliche Ermöglichung oder Förderung eines Betäubungsmittelumsatzes nicht erforderlich ist, ein bloßes Abzielen auf die Förderung eines solchen Umsatzes genügt. Desweiteren können Einfordern, Kassieren und Weiterleiten des Entgeltes für eine bereits erfolgte, aber sichergestellte Rauschgiftlieferung insofern dem Rauschgiftumsatz dienen, als sie im Rahmen eines eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems stattfinden und damit der nächsten Rauschgiftlieferung den Boden bereiten (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50 m.w.N.).

Für die Beteiligung des Kuriers am Rauschgiftumsatz könnte daraus hergeleitet werden, daß mit der Ablieferung der Ware seine - auf den Umsatz des Rauschgifts gerichtete - Tätigkeit abgeschlossen ist und damit auch eine Beendigung seiner Tat (täterschaftliches Handeltreiben) eingetreten ist, ohne daß es auf den Zufluß des (gesamten) vereinbarten Kurierlohns ankommt, da dies für den Rauschgiftumsatz ohne Bedeutung ist.

Der Senat kann dies aber letztendlich offenlassen, denn angesichts der Fallgestaltung ist auszuschließen, daß das Vorgehen des Angeklagten im Jahre 1998 noch Teil seiner rechtlich als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Einfuhr von Betäubungsmitteln zu wertenden Tat im Jahre 1995 war. Das Einfordern des restlichen Kurierlohnes im Jahre 1998 war nicht mehr Teil seiner ursprünglichen Tat. Das Vorgehen des Angeklagten im Mai 1998 hat zwar seine Ursache in dem Betäubungsmittelgeschäft des Jahres 1995, stellt sich aber als ein völlig neues, auf einem gesonderten Entschluß beruhendes Geschehen dar. Der äußere Zusammenhang allein genügt nicht, dieses Verhalten mehr als drei Jahre nach Ablieferung der Ware noch als "Teilakt" des früheren Rauschgiftgeschäfts anzusehen.

Die Verurteilung nach § 30 a. Abs. 2 Nr. 2 BtMG kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die im Jahre 1995 begangenen Betäubungsmitteldelikte stehen zu den - tateinheitlich begangenen (vgl. BGH NStZ 1984, 171 f; BGHSt 36, 151, 153 f.) - Taten im Mai 1998 in Tatmehrheit. Die Änderung des Schuldspruchs führt zu Aufhebung des Strafausspruchs. Die Einziehungsanordnung kann jedoch bestehen bleiben.

Der neu erkennende Tatrichter wird berücksichtigen müssen, daß nunmehr zwei Einzelstrafen festzusetzen sind und die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe die Obergrenze von sechs Jahren nicht übersteigen darf (§ 358 Abs. 2 StPO; BGHR StPO § 331 Abs. 1 Einzelstrafe, fehlende 1).

Externe Fundstellen: NStZ 1999, 467; StV 2000, 80

Bearbeiter: Rocco Beck