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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 546/98, Beschluss v. 13.01.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 546/98 - Beschluss vom 13. Januar 1999

Zuständigkeit (Abgabeentscheidung)

§ 42 Abs. 3 Satz 2 JGG

Entscheidungstenor

Für die Untersuchung und Entscheidung ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Oschersleben zuständig.

Gründe

Das Amtsgericht Bergen/Rügen hat die im Rubrum genannten Sachen nach Eröffnung des Hauptverfahrens an das Amtsgericht Oschersleben abgegeben, weil der Angeklagte in ein Heim verlegt worden war, das im dortigen Gerichtsbezirk liegt. Die Abgabeentscheidung ist wirksam und rechtmäßig. Die Abgabevoraussetzungen nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG lagen vor. Ist im Zeitpunkt der Abgabe das Hauptverfahren eröffnet, so kann das Gericht die Sache abgeben, sofern der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Anklageerhebung gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). So verhielt es sich hier. Der Aufenthaltswechsel des Angeklagten fand am 20. Februar 1998 statt. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Amtsgericht Bergen/Rügen zwar noch in keiner der beiden Sachen das Hauptverfahren eröffnet, doch waren die Anklageschriften bereits eingereicht und die Anklagen damit (vgl. § 170 Abs. 1 StPO) erhoben. Die Zweckmäßigkeit der Abgabe steht außer Frage.

Bearbeiter: Karsten Gaede