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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 531/98, Beschluss v. 15.01.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 531/98 - Beschluss vom 15. Januar 1999 (AG Bielefeld/LG Frankfurt/Main)

Zuständigkeit über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

§ 462a StPO

Entscheidungstenor

Für die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 24. August 1994 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main zuständig.

Gründe

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main wurde mit Aufnahme des Verurteilten in die Außenstelle Hanau der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main gemäß § 462 a Abs. 4 StPO auch für das vorliegende Verfahren zuständig.

Diese Zuständigkeit blieb nach Erledigung der in ihrem Bezirk vollstreckten Strafe erhalten (BGHSt 28, 82). In dieser Zeit wurde sie spätestens am 7. Mai 1997 mit der Frage des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung befaßt, als die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Bielefeld (erneut) einen entsprechenden Antrag stellte. Unerheblich ist, daß das Amtsgericht Bielefeld für die Entscheidung nicht mehr zuständig war (BGHSt 26, 214). Mit Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Münster am 24. April 1998 wurde die dortige Strafvollstreckungskammer zwar generell für die Vollstreckungsentscheidungen zuständig, nicht jedoch für den noch nicht erledigten Antrag, bzw. die insoweit von Amts wegen zu treffende Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, mit der die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main schon vor dem 24. April 1998 befaßt war (BGHSt 26, 165; 30, 189).

Bearbeiter: Karsten Gaede