hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 530/98, Beschluss v. 04.01.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 530/98 - Beschluss vom 4. Januar 1999 (AG Köln, Aachen, Essen/LG Essen; StA bei dem LG Essen)

Zuständigkeit für die Vollstreckung der Jugendstrafe

§ 84 Abs. 2 JGG

Entscheidungstenor:

Der Jugendrichter des Amtsgerichts Aachen ist weiterhin für die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Essen vom 20. September 1994 - Az.: 31 (15/92) - zuständig.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Mit Beschluß des Landgerichts Essen vom 3. Juni 1996 wurde der Jugendrichter des Amtsgerichts Aachen gemäß § 84 Abs. 2 JGG zum Vollstreckungsleiter bestellt. In dieser Eigenschaft hat er auch über die Verwertung des eingezogenen Fahrzeugs zu entscheiden. Daran hat sich durch den Erlaß der Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit nichts geändert."

Dem schließt sich der Senat an.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer