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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 517/98, Beschluss v. 20.01.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 517/98, 2 AR 197/98 - Beschluß v. 20. Januar 1999 (AG Duisburg - Ruhrort; OLG Düsseldorf )

BGHSt 44, 345; Zulässigkeit der kommissarischen Vernehmung im gerichtlichen Bußgeldverfahren

§ 73 OWiG, § 74 OWiG

Leitsatz des BGH

Eine kommissarische Vernehmung des Betroffenen im gerichtlichen Bußgeldverfahren ist nach der Neufassung des Ordnungswidrigkeitengesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156, 340) unzulässig.

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Amtsgerichts Würzburg gegen den Beschluß des Oberlandgerichts Düsseldorf vom 24. September 1998 wird verworfen.

Gründe

Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 200 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Nach dem Einspruch des Betroffenen ist das Amtsgericht Würzburg zur Entscheidung berufen. Es hat das für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige Amtsgericht Duisburg - Ruhrort um dessen kommissarische Vernehmung ersucht. Das Amtsgericht Duisburg - Ruhrort hat das Ersuchen abgelehnt. Auf den Antrag des Amtsgerichts Würzburg hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem angefochtenen Beschluß die Rechtshilfe durch kommissarische Vernehmung des Betroffenen für unzulässig erklärt (NZV 1998, 516). Hiergegen wendet sich das Amtsgericht Würzburg mit seiner Beschwerde.

Das nach § 159 Abs. 1 und 2 GVG zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die kommissarische Vernehmung des Betroffenen mit ausführlicher und sorgfältiger Begründung zu Recht für unzulässig erklärt.

Nach der Neufassung des Ordnungswidrigkeitengesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl. 1 156, 340) kommt eine kommissarische Vernehmung des Betroffenen im gerichtlichen Bußgeldverfahren nicht mehr in Betracht. Die §§ 73 und 74 OWiG enthalten Sonderregelungen, die einen Rückgriff auf allgemeine strafprozessuale Grundsätze über §71 OWiG ausschließen. Der Wortlaut des § 73 OWiG in der geänderten Fassung sieht - im Gegensatz zu § 73 Abs. 3 OWiG a.F. - die Vernehmung des Betroffenen durch den ersuchten Richter nicht mehr vor. Bei sachgerechter Auslegung dieser Vorschrift steht die kommissarische Vernehmung des Betroffenen nach gelten dem Recht nicht mehr im Ermessen des Bußgeldrichters, sondern sie ist schlechthin unzulässig. Dies ergibt ein Vergleich der neuen Regelung mit der alten Gesetzesfassung unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, wie er in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommen ist, und dem mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziel, das gerichtliche Bußgeldverfahren zu vereinfachen und zu straffen. Die verfassungsrechtlichen Grundsätze des rechtlichen Gehörs und der Verhältnismäßigkeit stehen der Unzulässigkeit der kommissarischen Vernehmung des Betroffenen nicht entgegen.

Wegen der näheren Einzelheiten kann auf die zutreffenden Ausführungen in der veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf verwiesen werden.

Externe Fundstellen: BGHSt 44, 345; NJW 1999, 961; NStZ 1999, 250

Bearbeiter: Rocco Beck