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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 685/98, Beschluss v. 03.02.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 685/98 - Beschluß v. 03. Februar 1999 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat ( § 349 Abs. 2 StPO)

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, nicht jedoch die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen, da Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig ist (BGH, Beschluß vom 15.Dezember 1998 - 1 StR 644/98 m.w.N.).

Bearbeiter: Rocco Beck