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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 637/98, Beschluss v. 24.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 637/98 - Beschluß v. 24. März 1999 (LG Aachen)

Prozeßkostenhilfe und Bestellung eines Rechtsanwalts für den Nebenkläger

§ 397a StPO

Entscheidungstenor

Der Nebenklägerin B. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin H. aus Mönchengladbach als Beistand bestellt (§ 397 a StPO in der ab 1. Dezember 1998 geltenden Fassung), soweit sie den Freispruch angreift. Soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts, von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch abzusehen, wendet, war ihr Antrag Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin zu bewilligen", abzulehnen.

Gemäß § 406 a Abs. 1 StPO steht dem Antragsteller, auch soweit das Gericht von einer Entscheidung absieht, ein Rechtsmittel nicht zu. Für ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel ist dem Nebenkläger ein Rechtsanwalt als Beistand nicht zu bestellen (vgl. auch zum früheren Recht BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12, 14).

Bearbeiter: Rocco Beck