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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 611/98, Beschluss v. 11.12.1998, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 611/98 - Beschluss vom 11. Dezember 1998 (LG Kreuznach)

Rechtsmittelverzicht

§ 301 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. August 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO)

Der Angeklagte hat laut Protokoll nach der Urteilsverkündung erklärt: "Ich nehme das Urteil an." Staatsanwalt, Nebenkläger-Vertreter und Verteidiger erklärten ebenfalls Rechtsmittelverzicht. Die Erklärungen wurden vorgelesen und genehmigt.

Der Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Angeklagte die Abgabe seiner Verzichtserklärung nachträglich bezweifelt, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern.

Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels auch dann wirksam ist, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 329 m.w.N.).

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision kommt danach nicht in Betracht.

Bearbeiter: Karsten Gaede