hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 603/98, Beschluss v. 27.01.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 603/98 - Beschluß v. 27. Januar 1999 (LG Bad Kreuznach)

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde in Hinblick auf die Kostenentscheidung; Notwendige Auslagen bei der Nebenklage

§ 464 Abs. 3 StPO; § 472 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. Juni 1998 und ihre sofortige Beschwerde zum Kostenpunkt werden verworfen. Die Nebenklägerin trägt die Kosten dieser Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids verurteilt, ihn jedoch freigesprochen, soweit er angeklagt war, die Nebenklägerin vergewaltigt zu haben.

1. Mit ihrer Revision wendet Sich die Nebenklägerin gegen diesen Teilfreispruch. Sie rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), da die Nachprüfung des Teilfreispruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.

2. Mit ihrer sofortigen Beschwerde rügt die Nebenklägerin, daß ihre notwendigen Auslagen nicht dem Angeklagten auferlegt worden sind, obwohl dieser (wegen Meineids) verurteilt worden ist. Dieses Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Anfechtung der Verurteilung wegen Meineids durch die Nebenklägerin nicht statthaft ist (§ 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO). Die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen wären dem Angeklagten nur aufzuerlegen, wenn die abgeurteilte Tat sie beträfe (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das ist nicht der Fall. Den Nebenkläger betreffen nur solche Taten, die ihn entweder zum Anschluß berechtigen (Nebenklagedelikte) oder mit einem Nebenklagedelikt im selben tatsächlichen Vorgang (§ 264 StPO) zusammentreffen (BGHSt 38, 93). Daran fehlt es.

Bearbeiter: Rocco Beck