hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 599/98, Beschluss v. 24.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 599/98 - Beschluß v. 24. März 1999 (LG Köln)

Symptomatischer Zusammenhang zwischen der Straftat und übermäßigem Alkoholkonsum bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Juni 1998 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen

- Totschlags in Tateinheit mit Erwerb, Ausüben der tatsächlichen Gewalt und Führen einer Schußwaffe und

- versuchten Totschlags in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt und Führen einer Schußwaffe

zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beanstandet insbesondere, daß nicht seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Maßregelanordnung abgelehnt wurde, im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die vom Generalbundesanwalt angeregte Berichtigung des Schuldspruchs in Bezug auf die Waffendelikte ist entbehrlich, weil der Angeklagte durch dessen insoweit unzutreffende Fassung nicht beschwert ist.

II.

Die Ablehnung der Unterbringungsanordnung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat zu Recht einen Hang des Angeklagten bejaht, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Rechtsfehlerhaft sind dagegen die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und den Straftaten des Angeklagten bezweifelt. Hierzu hat es im wesentlichen ausgeführt, es habe sich nicht feststellen lassen, daß der Angeklagte die früher abgeurteilten Straftaten in alkoholisiertem Zustand begangen habe, daß also ein Zusammenhang zwischen Alkoholkonsum und Straftaten bestanden habe. Auch für die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Verbrechen lasse sich dieser Schluß nicht ziehen. Mitursächlich für die neuen Taten seien die persönliche Situation des Angeklagten, die psychische Belastung durch die Trennung von seiner Frau sowie den Verlust der Arbeitsstelle. Hinzu kämen geringes Selbstvertrauen und geringe Frustrationstoleranz. Diese Umstände sprächen dafür, daß der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur zu aggressivem Verhalten und Straftaten neige, ohne daß dies in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum stehe.

Diese Erwägungen sind lückenhaft, weil sie wesentliche Feststellungen außer Betracht lassen, die den vermißten symptomatischen Zusammenhang belegen:

Der Angeklagte, der bereits während der Schulzeit mit dem Alkoholkonsum begann, leidet an einer psychischen Alkoholabhängigkeit. In den letzten zehn Jahren trank er fast täglich in erheblichem Umfang Alkohol, bis zu 25 Gläser Bier. Dabei kam es auch zu Kontrollverlusten. Während er nüchtern eher von ruhigem Wesen war, reagierte er in alkoholisiertem Zustand aggressiv oder geriet in eine depressive Verstimmung. Infolge des Alkoholkonsums kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau, einem der Tatopfer. Auch wenn er dabei zunehmend aggressiver wurde, kam es aber zunächst noch nicht zu tätlichen Übergriffen. 1995/1996 war der Angeklagte wiederholt zur Entgiftung in einem psychiatrischen Krankenhaus, weil er befürchtete, er könne Familienmitgliedern oder sich selbst etwas antun. Eine empfohlene Langzeittherapie beantragte er aber nicht. Nach einer vorübergehenden Abstinenzzeit wurde er rückfällig. Die Ehefrau litt unter der zunehmenden Aggressivität des Angeklagten in alkoholisiertem Zustand. In dieser Zeit kam es zu zwei gewalttätigen Zwischenfällen: 1996 zertrümmerte der betrunkene Angeklagte bei einem Streit mit seiner Ehefrau die gesamte Wohnungseinrichtung. Nachdem die Ehefrau dem Angeklagten im Mai 1997 mitgeteilt hatte, sie beabsichtige, sich von ihm zu trennen, bedrohte, mißhandelte und verletzte er sie erheblich und warf sie schließlich aus der Wohnung. In beiden Fällen mußte sie zu einer Tochter flüchten. Einen Monat vor der Tat äußerte der betrunkene Angeklagte Todesdrohungen gegen seine Ehefrau und ihren neuen Partner. Die letzte Arbeitsstelle wurde dem Angeklagten mit der Begründung gekündigt, er habe in alkoholisiertem Zustand zwei Unfälle verursacht. Erneut arbeitslos geworden, konsumierte er fortan noch wesentlich größere Mengen Alkohol. Zumindest bei den Vorstrafen wegen Körperverletzung aus dem Jahr 1975 deuten die Feststellungen auf Taten nach Alkoholkonsum hin, weil sie im Zusammenhang mit Gaststättenbesuchen begangen wurden. Für die neuen Taten folgt das Landgericht der Ansicht des Sachverständigen, es sei nicht auszuschließen, daß die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten im Zusammenwirken mit dem Alkoholkonsum am Tattag (maximal 2,34 o/oo zur Tatzeit) sowie der destabilisierend wirkenden psychischen Belastung des Angeklagten zu einer Einschränkung des Steuerungsvermögens geführt hätten.

Unter diesen Umständen kann der symptomatische Zusammenhang zwischen dem übermäßigen Alkoholkonsum und den neuen Taten des Angeklagten nicht mit der vom Landgericht gegebenen Begründung verneint werden. Vielmehr liegt dieser Zusammenhang hier auf der Hand. Im übrigen kann -in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht - der erforderliche symptomatische Zusammenhang nicht schon allein deshalb verneint werden, weil außer dem Hang zu übermäßigem Alkoholkonsum auch weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen (BGHR StGB § 64 Zusammenhang symptomatischer 1).

Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschließen ist, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

Bearbeiter: Rocco Beck