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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 596/98, Beschluss v. 13.01.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 596/98 - Beschluss vom 13. Januar 1999 (LG Bonn)

Schuldspruchänderung ohne Änderung des Strafausspruchs

§ 349 StPO

Entscheidungstenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. Juni 1998 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist:

- der Vergewaltigung in drei Fällen (6, 8, 18), davon in einem Fall (8) in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung,
- der sexuellen Nötigung in zwei Fällen (7, 13 II.),
- der gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen (5, 114/1, 14/2, 16), davon in einem Fall (5) in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen ein Verbot der Ausübung tatsächlicher Gewalt über Schußwaffen (5, 11, 17),
- der vorsätzlichen Körperverletzung in vier Fällen (3, 9, 10, 13/2), davon in einem Fall (10) tateinheitlich mit Bedrohung, der versuchten Nötigung in zwei Fällen (4, 15), der Beleidigung (13/3),
- des Diebstahls in neun Fällen (2a-i),
- des Betruges (12) sowie
- des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (1).

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs. Mit der aus dem Tenor ersichtlichen Schuldspruchänderung folgt der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts; er macht sich die zutreffenden Ausführungen in dessen Antragsbegründung zu eigen und nimmt - zur Vermeidung von Wiederholungen - darauf Bezug (die in Klammern gesetzten Ziffern entsprechen der Bezifferung der Taten in den Gründen des Urteils). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer verteidigen können.

Der Strafausspruch (Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten) bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt, da diese die Gesamtheit der strafzumessungserheblichen Umstände im Ergebnis nicht zugunsten des Angeklagten verändert. Der Strafausspruch weist auch selbst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Revision ist insoweit im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Entscheidung über die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO, die Entscheidung über die Gerichtskosten und -auslagen auf §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG.

Bearbeiter: Karsten Gaede