hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 511/98, Beschluss v. 08.10.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 511/98 - Beschluß v. 08. Oktober 1999 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Januar 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Verfall eines Betrages in Höhe von 6.838,69 DM statt 6.888,69 DM angeordnet wird.

Gründe

Die als wahr unterstellten Gewinne von 136,82 DM und 6.701,87 DM ergeben einen Gesamtbetrag von 6.838,69 DM. Der Senat hat die Verfallsanordnung entsprechend geändert. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß zu einer Kostenentscheidung entsprechend § 473 Abs. 4 StPO.

Bearbeiter: Rocco Beck