hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 502/98, Beschluss v. 03.02.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 502/98 - Beschluß v. 03. Februar 1999 (LG Gießen)

Verwerfung der Revision

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. Mai 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bemerkt der Senat ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts:

Wie sich aus dem vom Verteidiger formulierten Ablehnungsantrag ergibt, hat dieser die Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zum nächsten Tag beantragt "um in besserer Kondition und Verfassung einen Schlußvortrag halten zu können".

Hiernach hat er nicht einmal erklärt, die Verteidigung wegen Übermüdung oder aus sonstigen Gründen ohne diese Unterbrechung nicht weiterführen zu können. Die Ablehnung des Unterbrechungsantrags und weitere Verfahrensweise des Landgerichts ist schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

Bearbeiter: Rocco Beck