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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 521/97, Urteil v. 19.12.1997, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 521/97 - Urteil vom 19. Dezember 1997 (LG Frankfurt/Main)

BGHSt 43, 370; Bestechung; Amtsträgereigenschaft von Angestellten einer GmbH, die staatlicher Steuerung unterliegt (Privatisierung; Aufgabe der öffentlichen Verwaltung); Begriff der sonstigen Stelle im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB.

§ 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB; § 334 StGB

Leitsätze

1. Zur Amtsträgereigenschaft von Angestellten einer GmbH, die auf dem Gebiet der Entwicklungs-Zusammenarbeit (Entwicklungshilfe) tätig ist und dabei staatlicher Steuerung unterliegt (hier: Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit - GTZ). (BGHSt)

2. Durch die Wahl einer privatrechtlichen Organisationsform verliert eine Aufgabe selbst nicht ihren Charakter als Verwaltungsaufgabe. Organisiert sich die Verwaltung selbst privatrechtlich, indem sie Verwaltungsaufgaben mittels einer hierzu geschaffenen Organisation des Privatrechts bewältigt, nimmt diese privatrechtliche Organisation auch im Sinne des § 11 StGB Aufgaben der "öffentlichen Verwaltung" wahr, zumal dieser Begriff eine eigenständige strafrechtliche Inhaltsbestimmung nicht zulässt, vielmehr in seiner verwaltungsrechtlich geprägten Bedeutung und Tragweite auch für das Strafrecht maßgebend ist. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 1997 werden verworfen. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

1. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Bestechung in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen richten sich ihre Revisionen; sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Auch die Staatsanwaltschaft greift das Urteil an; ihre Revision ist zuungunsten der Angeklagten eingelegt, auf den Strafausspruch beschränkt und mit der Sachbeschwerde begründet. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Die Revisionen haben keinen Erfolg.

2. Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte F. war Geschäftsführer, der Angeklagte P. Prokurist und seit April 1995 Mitgeschäftsführer der Firma C. in B., die mit gebrauchten Seecontainern Handel trieb. Ende 1987 nahm die C. Geschäftsbeziehungen zu der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Eschborn auf. Die GTZ ist 1974/1975 von der Bundesrepublik, die sämtliche Geschäftsanteile hält, gegründet worden. Ihr Zweck ist es, die Bundesregierung "bei der Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele" zu unterstützen. Zur "Förderung dieses Zwecks" hat sie insbesondere "im Auftrag der Bundesregierung Maßnahmen im Bereich der staatlichen technischen Entwicklungs-Zusammenarbeit" durchzuführen (§ 2 Gesellschaftsvertrag). Näheres über die ihr obliegenden Aufgaben bestimmt der zwischen der Bundesrepublik und der GTZ am 20. Dezember 1974 geschlossene Generalvertrag (§ 1).

Die Geschäftsbeziehungen der beiden Gesellschaften bestanden darin, daß die C. der GTZ gebrauchte Seecontainer verkaufte; teilweise übernahm sie auch den Transport der Leercontainer zu den Beladeplätzen bei den Lieferanten der Hilfsgüter oder in europäischen Versandhäfen (vornehmlich Rotterdam und Antwerpen). Kleinere Aufträge wurden telefonisch erteilt und schriftlich bestätigt, größeren Aufträgen (im Volumen von über 15.000 DM) ging ein Ausschreibungsverfahren voraus. Für die GTZ handelten dabei deren Angestellte Ri. und S., die dort als Sachbearbeiter im kaufmännischen Bereich (Abteilung Einkauf/Export, Sachgebiet Versandleitung) tätig waren.

Einige Zeit nach Aufnahme der Geschäftsbeziehungen begann Ri. damit, in die schriftlichen Aufträge, die als Abrechnungsgrundlage dienten, einen Containerpreis einzusetzen, der um 50 bis 100 DM über dem zuvor mit dem Angeklagten P. telefonisch vereinbarten Stückpreis lag; bei einem Besuch in B. erklärte er dann den Angeklagten, daß die Unterschiedsbeträge an ihn persönlich zu zahlen seien und die C. mit weiteren Aufträgen nur rechnen könne, wenn es bei dieser Praxis auch bleibe. Die Angeklagten akzeptierten dies; sie wurden sich mit Ri. darüber einig, daß dieser von der C. für die Bevorzugung bei der Erteilung von GTZ-Aufträgen Zahlungen erhalten solle. Demgemäß wurde verfahren. Der Angestellte S. war eingeweiht. Er brachte, wenn Ri. abwesend war, gegenüber den Angeklagten die Erwartung zum Ausdruck, daß die Zahlungen fortgesetzt würden, und erhielt von Ri. etwa die Hälfte der von diesem vereinnahmten Beträge. Von Mitte 1992 bis Oktober 1996 zahlten die Angeklagten an Ri. und S. in neun Fällen (in einem davon ist das Verfahren gegen den Angeklagten F. eingestellt worden) bar oder per Scheck insgesamt 52.460 DM.

II.

Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Die Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Zu Recht sind sie wegen Bestechung in acht (F.) und neun (P.) Fällen verurteilt worden; sie haben in diesen Fällen Amtsträgern durch geldliche Zuwendungen Vorteile als Gegenleistung für dienstpflichtwidrige Handlungen, nämlich die Bevorzugung bei der Auftragserteilung, gewährt (§ 334 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB).

Die Angestellten Ri. und S. waren Amtsträger im Sinne des gesetzlich festgelegten Begriffs; nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung ist Amtsträger auch, wer (ohne Beamter oder Richter zu sein oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zu stehen, vgl. Buchst. a und b) "sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen". Diese Voraussetzungen trafen auf die bezeichneten Angestellten der GTZ zu.

1. Die GTZ nimmt "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" wahr. Daß die staatliche "Entwicklungs-Zusammenarbeit" (früher: "Entwicklungshilfe") mit Entwicklungsländern eine solche Aufgabe ist, versteht sich von selbst. Das gilt daher auch für deren technische Durchführung, wie sie der GTZ obliegt. § 2 des Gesellschaftsvertrags bezeichnet als Zweck der Gesellschaft "die Unterstützung der Bundesregierung bei der Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele" (Abs. 1); zur "Förderung dieses Zwecks" (Abs. 2) hat sie einerseits "im Auftrag der Bundesregierung Maßnahmen im Bereich der staatlichen technischen Entwicklungs-Zusammenarbeit", andererseits "mit Zustimmung der Bundesregierung" auch "Aufträge anderer Auftraggeber, insbesondere von Ländern der Bundesrepublik Deutschland und von Entwicklungsländern" sowie "aus eigenen Mitteln finanzierte Maßnahmen" durchzuführen. § 1 des Generalvertrags zwischen der Bundesrepublik und der GTZ vom 20. Dezember 1974 wiederholt noch einmal die Zweckbeschreibung des Gesellschaftsvertrags (Abs. 1). "Im Rahmen dieser Zusammenarbeit" - so heißt es dann weiter (Abs. 2) - "beauftragt die Bundesregierung die GTZ mit der eigenverantwortlichen Prüfung und Durchführung von Projekten und Programmen" (Satz 1); die GTZ "plant, steuert und überwacht diese Maßnahmen fachlich und berät andere Träger von Entwicklungsmaßnahmen" (Satz 2); sie "erbringt Personal- und Sachleistungen und wickelt finanzielle Verpflichtungen gegenüber Partnern in Entwicklungsländern ab" (Satz 3).

An der Zugehörigkeit dieser Funktionen zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ändert es nichts, daß die GTZ als GmbH eine juristische Person des Privatrechts ist. Bund, Länder und Gemeinden bedienen sich zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben nicht allein ihres Behördenapparats oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts (Anstalten, Stiftungen), sondern weithin auch privatrechtlicher Organisationen. Dies gilt im Bund namentlich für das Gebiet der Entwicklungspolitik (aber auch auf anderen Politikfeldern, z. B. in der Auswärtigen Kulturpolitik). Verwaltungswissenschaft und Verwaltungsrecht sind mit dieser Erscheinung seit langem vertraut. Sie ist - seit den Beiträgen von Ossenbühl und Gallwas (VVDStRL 29 (1971) S. 138 ff., 203 ff. - zunehmend in den Mittelpunkt wissenschaftlichen Interesses gerückt und hat seitdem im Schrifttum unter vielfältigen Gesichtspunkten eingehende Behandlung erfahren. Das belegen die allgemein-verwaltungswissenschaftlichen Untersuchungen, deren Gegenstand mit den Stichworten Verselbständigung von Verwaltungsträgern, Para-Government Organizations (PGOs) und Institutional Choice bezeichnet ist, vgl. die Beiträge in: Wagener (Hrsg.), Verselbständigung von Verwaltungsträgern, 1976; grundlegend: Schuppert, Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch verselbständigte Verwaltungseinheiten, 1981; ders., PGOs in der Bundesrepublik Deutschland, in: Hood/Schuppert (Hrsg.), Verselbständigte Verwaltungseinheiten in Westeuropa, 1988 S. 202 ff.; ders., Institutional Choice im öffentlichen Sektor, in: Grimm (Hrsg.), Staatsaufgaben, 1994 S. 647 ff., ebenso die auf eine Verwaltungsebene beschränkten Arbeiten, vgl. für den Bund: Loeser, Die Bundesverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. (1987); ders., Wahl und Bewertung von Rechtsformen für öffentliche Verwaltungsorganisationen, Speyerer Arbeitshefte Nr. 83, 1988 sowie Becker Zeitschrift für öffentliche und gemeinwirtschaftliche Unternehmen (ZögU) 1 (1978) Heft 4 S. 1 ff.; ders., Verwaltung 1979, 161 ff.; für die Gemeinden: Püttner, Die Rechtsformen kommunaler Unternehmen, in: Püttner (Hrsg.), Hdb. der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 5, 2. Aufl. (1984) S. 119 ff., aber auch Einzelwerke (z. B. Ehlers, Verwaltung in Privatrechtsform, 1984), Abhandlungen (Püttner DÖV 1983, 697 ff.; Stober NJW 1984, 449 ff.; Achterberg JA 1985, 503 ff.) und die Darstellungen in den Verwaltungsrechtslehrbüchern, z. B. Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht 2. Aufl. (1986) S. 209 ff.; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 2, 5. Aufl. (1987) S. 420 ff.; Ehlers in Erichsen (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht 10. Aufl. (1995) S. 1 ff.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht 11. Aufl. (1997) S. 39 ff., 494 ff.).

Danach ist allgemein anerkannt, daß durch die Wahl der privatrechtlichen Organisationsform die Aufgabe selbst nicht ihren Charakter als Verwaltungsaufgabe verliert, weil nicht sie, sondern nur die Organisation ihrer Wahrnehmung "privatisiert" wird ("Organisationsprivatisierung", "formelle Privatisierung", Wolff/Bachof/Stober a.a.O. S. 426; Ossenbühl JR 1992, 473 ff.). Dabei handelt es sich nicht etwa um eine Beleihung Privater mit hoheitlichen Befugnissen (vgl. Maurer a.a.O. S. 582 ff.; Steiner JuS 1969, 69; Arndt in Steiner (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht 5. Aufl. <1995> S. 815 f) oder eine vorübergehende Heranziehung Privater als Verwaltungshelfer (vgl. Maurer a.a.O. S. 584), sondern darum, daß die Verwaltung sich selbst privatrechtlich organisiert, indem sie Verwaltungsaufgaben mittels einer hierzu geschaffenen Organisation des Privatrechts bewältigt (Maurer a.a.O. S. 496). Wo dies geschieht, nimmt die privatrechtliche Organisation aber auch im Sinne des § 11 StGB Aufgaben der "öffentlichen Verwaltung" wahr, zumal dieser Begriff eine eigenständige strafrechtliche Inhaltsbestimmung nicht zuläßt, vielmehr in seiner verwaltungsrechtlich geprägten Bedeutung und Tragweite auch für das Strafrecht maßgebend ist (Welp in Festschrift für Lackner, 1987, S. 761, 782, 786; ähnlich Rohlff, Die Täter der Amtsdelikte, 1995 S. 170; Paeffgen JZ 1997, 178, 181 f; a. A. wohl Lenckner ZStW 106 <1994> S. 502, 510 ff.).

Die GTZ ist eine solche Organisation. Der Bund hat sie als GmbH gegründet und hält sämtliche Geschäftsanteile. Sie entstand 1974/1975 als Nachfolgeorganisation der zu 70 % dem Bund gehörenden Deutschen Förderungsgesellschaft für Entwicklungsländer (GAWI) GmbH und der Bundesstelle für Entwicklungshilfe (BfE), die durch Erlaß des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) vom 1. Juli 1969 (GMBl. S. 311 f) im Geschäftsbereich seines Ministeriums errichtet worden war (Schuppert, Die Erfüllung ... S. 136), laut Erlaß des BMZ vom 30. Juni 1975 (GMBl. S. 482) aber wieder aufgelöst und nur noch als Abwicklungsstelle vorübergehend weitergeführt wurde; ihre hoheitlichen Aufgaben gingen auf den BMZ über, alle ihre übrigen Aufgaben wurden der bundeseigenen GTZ übertragen. Nach Entstehung, Inhaberschaft und Funktion (dazu eingehend: Martinek, Die Verwaltung der deutschen Entwicklungshilfe und ihr Integrationsdefizit, 1981 S. 121 ff.) ist die GTZ als Durchführungsorganisation der Bundesregierung zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Technischen Zusammenarbeit (so der 10. Bericht zur Entwicklungspolitik der Bundesregierung BTDrucks. 13/3342 S. 83) eine staatliche Zweckgründung zur Erfüllung von Aufgaben der Leistungsverwaltung (Schuppert a.a.O. S. 75: "klar dem Bereich der öffentlichen Verwaltung zuzuordnen").

2. Die GTZ ist auch eine "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB.

Der Begriff der "sonstigen Stelle" ist allerdings nicht eindeutig; er bedarf der Auslegung. Der Sprachgebrauch der Verwaltung verwendet den Begriff der "Stelle" sowohl für Behörden und Behördenteile als auch für Organisationseinheiten, die keinen Behördencharakter besitzen und auch nicht Teil einer Behörde sind (vgl. auch § 2 Abs. 4 VwVfG); zu letzteren sollen vor allem Koordinationsgremien innerhalb eines Verwaltungsträgers oder solche von mehreren Verwaltungsträgern (z. B. interministerielle Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften) gehören (Rudolf in Erichsen <Hrsg.>, Allgemeines Verwaltungsrecht 10. Aufl. <1995> S. 713 f).

Die Gesetzesmaterialien sind wenig ergiebig. § 11 StGB hat seine hier maßgebliche Fassung durch das EGStGB 1974 erhalten; die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung führt aus, der Entwurf nenne die "Stelle", um deutlich zu machen, daß nicht nur Behörden in Betracht kämen, sondern auch Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Behördenteile, ferner auch "sonstige Stellen, die zu öffentlichen Aufgaben berufen sind, so etwa Vereinigungen, Ausschüsse oder Beiräte, die bei der Ausführung von Gesetzen mitwirken" (BT-Drucks. 7/550 S. 209; ebenso die Kommentierungen, statt aller: Lackner, StGB 22. Aufl. § 11 Rdn. 8). Einerseits werden privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger nicht ausdrücklich erwähnt - andererseits versteht sich die mit den Worten "so etwa" eingeleitete Aufzählung selbst nur als beispielhaft und schließt damit solche Organisationen auch nicht von vornherein aus. Ebensowenig steht ihrer Einbeziehung entgegen, daß der Begriff des Amtsträgers nach der Entwurfsbegründung im wesentlichen mit dem bisherigen Begriff des "Beamten im strafrechtlichen Sinn" (§ 359 StGB a.F.) übereinstimmen sollte (BT-Drucks. 7/550 S. 208; Welp in Festschrift für Lackner, 1987 S. 761, 770; vgl. auch Rohlff, Die Täter der Amtsdelikte, 1995, S. 171). Letzterer umfaßte - nach einer vom Reichsgericht geprägten und vom Bundesgerichtshof übernommenen Formel - außer den staatsrechtlichen Beamten "alle Personen, die durch eine hierfür zuständige Stelle zu Dienstverrichtungen berufen sind, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen" (BGHSt 12, 89; Welp a.a.O. S. 773 m.w.N.). Diese, in ihrer Bedeutung und Tragweite nicht ganz klare Formel kann - je nach ihrem Verständnis - auch Personen einschließen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in einer vom Staat hierzu gegründeten Privatrechtsorganisation wahrnehmen.

Für die Auslegung entscheidend ist letztlich, daß der Gesetzgeber bei der Definition des Amtsträgers die "sonstige Stelle" den Behörden gleichgestellt hat. Daraus folgt, daß sie Merkmale aufweisen muß, die diese Gleichstellung rechtfertigen. Bei Ausschüssen und Beiräten, wie sie die Entwurfsbegründung als Beispiele anführt, ist dies ihre gesetzlich vorgeschriebene, institutionelle Einbeziehung in bestimmte Entscheidungsabläufe des Gesetzesvollzugs, die ihnen eine behördenähnliche Stellung verleiht. Aber auch privatrechtlich organisierte Einrichtungen, die Verwaltungsaufgaben erfüllen, sind den Behörden unter bestimmten Voraussetzungen gleichzustellen; dies ist jedenfalls dann geboten, wenn sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben derart staatlicher Steuerung unterliegen, daß sie bei Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale gleichsam als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen (vgl. Lenckner a.a.O. S. 515: "behördenähnliche Instanzen, die in den staatlichen Verwaltungsapparat eingegliedert oder an diesen jedenfalls aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften angebunden sind"; ähnlich Haft NJW 1995, 1113, 1114). Das rechtfertigt sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgüterschutzes. Schützen die §§ 331 ff. StGB das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität von Trägern staatlicher Funktionen und damit zugleich in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen (BGHSt 15, 88, 96 f; Lackner a.a.O. § 331 Rdn. 1; Jescheck in LK 11. Aufl. vor § 331 Rdn. 17 m.w.N.), so gilt gleichartiges Vertrauen auch den Funktionsträgern einer staatlich gesteuerten Privatrechtsorganisation und wird durch die Erfahrung ihrer Käuflichkeit in gleicher Art und Weise enttäuscht, wie dies auch bei anderen Amtsträgern geschieht. Der Umstand allein, daß der Staat "sich in privatrechtliche Organisation kleidet" (so, auch für die GTZ: Loeser, Die Bundesverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. <1987> Bd. 1 S. 44), ist daher kein zureichender Grund für die Einschränkung der strafrechtlichen Sanktionierung. Diese Erwägung liegt im übrigen auch dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038) zugrunde, soweit es durch seinen Art. 1 Nr. 1 in § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB nach dem Wort "Verwaltung" die Worte "unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform" eingefügt hat; zu Recht ist diese Einfügung nur als "Klarstellung" dessen gewertet worden, was schon ohnehin galt (Begründung des Regierungsentwurfs BR-Drucks. 553/96 S. 25 = BT-Drucks. 13/5584 S. 12; dazu als Berichterstatter der Abg. Geis BT-Prot. 13/184 S. 16645 A; vgl. auch Kerner/Rixen GA 1996, 355, 382; Schaupensteiner NStZ 1996, 409, 415 und Korte NJW 1997, 2556, 2557).

Die GTZ unterliegt in wesentlichem Umfang staatlicher Steuerung. Das folgt freilich nicht schon daraus, daß die Bundesrepublik Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH ist und daher die damit verbundenen Aufsichtsbefugnisse hat (sogenannte Inhaberaufsicht). Entscheidend ist aber, daß die GTZ gemäß der ihr durch Gesellschafts- und Generalvertrag zugewiesenen Aufgabe Entwicklungs-Zusammenarbeit vor allem im Auftrag der Bundesregierung und in dem von ihr vorgegebenen Umfang durchführt, die dafür benötigten Mittel nach Maßgabe der bewilligten Ansätze aus dem Bundeshaushalt erhält und dabei der ständigen Prüfung und Kontrolle durch das BMZ unterworfen ist. Angesichts der Steuerungs- und Kontrollinstrumente, über die das BMZ insoweit verfügt, stellt Martinek (Die Verwaltung der deutschen Entwicklungshilfe und ihr Integrationsdefizit, 1981 S. 332) zutreffend fest, es gebe bei den Fachorganisationen, insbesondere auch der GTZ, weitgehend eine "Einbindung in die Verantwortungshierarchie der unmittelbaren Staatsverwaltung ..., die der Nachordnung von Behörden bei einem hierarchischen Instanzenzug klassischer Prägung durchaus" entspreche; "de facto" sei "jede Fachorganisation als nachgeordnete Instanz des BMZ konstruiert"; im selben Sinne bezeichnet Becker (ZögU 1 (1978) Heft 4 S. 10) die GTZ und ähnliche Organisationen bündig als "ausgelagerte 'Behörden' in anderer Rechtsform". Danach ist es geboten, die GTZ im Rahmen des § 11 StGB wie eine Behörde zu behandeln und somit als "sonstige Stelle" zu werten.

Der Senat kann diese Wertung vornehmen, ohne sich damit in Widerspruch zu der Rechtsauffassung zu setzen, die der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs seiner Entscheidung BGHSt 38, 199 zugrunde gelegt hat; dieser hat dort die Amtsträgereigenschaft des Geschäftsführers einer landeseigenen Wohnungsbau GmbH mit der Begründung verneint, es spreche, wenn sich die öffentlich-rechtliche Körperschaft bewußt für die Verwendung der privatrechtlichen Organisationsform entscheide, "in der Regel" dafür, daß auch im Zusammenhang mit dem Wirken der privatrechtlichen Gesellschaft die Regeln gelten, die sonst auf privatrechtliche Gesellschaften und die in ihrem Rahmen Handelnden anzuwenden sind (a.a.O. 203). Diese Entscheidung begegnet allerdings in den allgemeinen Aussagen ihrer Begründung Bedenken, so auch Lackner a.a.O. § 11 Rdn. 9; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 11 Rdn. 22; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 11 Rdn. 22; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 11 Rdn. 44 f; zustimmend dagegen Otto Jura 1997, 47 f; vgl. auch LG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 259 - Flughafen AG).

Doch kommt es darauf nicht an, weil der vorliegende Fall mit dem damals entschiedenen nicht vergleichbar ist. Die GTZ stellt - wie bereits dargelegt - eine zur Durchführung der technischen Entwicklungs-Zusammenarbeit gegründete und vom fachlich zuständigen Ministerium in ihrem Wirken gesteuerte und kontrollierte Organisation dar; sie unterscheidet sich damit so wesentlich von Gesellschaften, die - wiewohl gemeinnützige Zwecke verfolgend - der öffentlichen Hand nur "gehören", daß auch auf der Grundlage einer Billigung des Rechtsgrundsatzes, den der 5. Strafsenat im Fall einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft aufgestellt hat, im hier zu entscheidenden Fall noch Raum für die gebotene abweichende Beurteilung bleibt (vgl. auch KG NStZ 1994, 242 - Treuhand-Liegenschaftsgesellschaft mbH).

3. Ri. und S. waren bei der als "sonstige Stelle" anzusehenden GTZ auch im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung "bestellt". Dazu genügt es, daß sie von dieser Gesellschaft als Sachbearbeiter im kaufmännischen Bereich - und damit in nicht ganz untergeordneter Funktion - beschäftigt wurden. Allerdings bedarf es zur Begründung der Amtsträgereigenschaft außenstehender Privatpersonen, die von einer Gebietskörperschaft einzelvertraglich mit Leistungen zur Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe beauftragt sind, etwa freiberuflichen Prüf- und Planungsingenieuren, die von der Stadt durch privatrechtlichen Vertrag mit der Vorbereitung einer öffentlichen Ausschreibung zur Auftragsvergabe betraut wurden, eines öffentlich-rechtlichen Bestellungsakts (BGHSt 43, 96 = NStZ 1997, 540; dazu Ransiek NStZ 1997, 519; ebenso bereits BayObLGSt 1995, 110 = StV 1997, 191; zur Frage der Amtsträgereigenschaft solcher Personen vgl. einerseits Schaupensteiner Kriminalistik 1990, 507, 509; ZRP 1993, 250 f und Weiser NJW 1994, 968, andererseits Lenckner a.a.O. S. 514 ff.; Haft a.a.O. und Cramer WiB 1996, 106). Dieses Erfordernis, das bei der Inanspruchnahme privater Verwaltungshelfer sinnvoll und sachangemessen ist, läßt sich aber auf die hier vorliegende Fallkonstellation nicht übertragen. Die GTZ ist selbst durch öffentlich-rechtlichen Akt, nämlich durch den Generalvertrag, also einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (so zutreffend: Martinek a.a.O. S. 306), zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung berufen; soweit sie innerhalb dieses Aufgabenbereichs bestimmte Sachgebiete einzelnen Mitarbeitern auf Dauer zur eigenverantwortlichen Bearbeitung überträgt, werden diese Mitarbeiter dadurch zu Amtsträgern. Das war bei Ri. und S. der Fall. Ein zusätzlicher, unmittelbar auf die Person bezogener Bestellungsakt ist hier nicht erforderlich; er machte auch keinen Sinn, insbesondere könnte ihm - anders als bei freiberuflich tätigen Privatpersonen, die nicht ausschließlich Aufträge der öffentlichen Hand ausführen - keine Verdeutlichungs- oder "Warnfunktion" (BGH a.a.O.; vgl. dazu auch Dingeldey NStZ 1984, 503, 504; Haft a.a.O. S. 1116) mehr zukommen, da Mitarbeitern einer solchen "Stelle" ohnehin bewußt ist, bei einer Organisation tätig zu sein, die - ihrer Zweckbestimmung gemäß - Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllt. Daß sie Amtsträger sind, folgt bereits daraus, daß nach dem Gesetz die "sonstige Stelle" einer Behörde gleichsteht; ihre Angestellten sind deshalb ebenso Amtsträger wie diejenigen, die von einer Behörde in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis beschäftigt werden.

4. Die Schuldsprüche wegen Bestechung sind auch im übrigen frei von Rechtsfehlern. Das gilt namentlich für die Bejahung des Vorsatzes. Soweit sich dieser auch auf die Umstände beziehen muß, aus denen sich die Amtsträgereigenschaft der Empfänger des Bestechungslohnes ergibt, bedurfte es dazu keiner Kenntnis sämtlicher Einzelheiten, sondern lediglich einer nicht weiter detaillierten Vorstellung davon, "es mit" Angestellten einer im Auftrag des Staates wirkenden Organisation "zu tun zu haben". Diese Vorstellung war - wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - bei den Angeklagten vorhanden.

Auch die Strafaussprüche weisen keinen sie benachteiligenden Rechtsfehler auf.

III.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf die Strafaussprüche beschränkt ist, hat ebensowenig Erfolg. Auch Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin bemängelt vor allem, das Landgericht habe zu Unrecht einen Milderungsgrund mit der Begründung bejaht, die Bestechung von Personen, die nur wegen ihrer Beschäftigung bei einer behördenähnlichen Privatgesellschaft Amtsträger seien, habe "regelmäßig deutlich geringeres Gewicht" als die Bestechung eines Richters oder Beamten im staatsrechtlichen Sinn - insoweit seien die bestochenen Mitarbeiter der GTZ aber innerhalb der "Bandbreite des Amtsträgerbegriffs" deutlich "am unteren Rand einzuordnen". Diese Erwägung ist indessen nicht zu beanstanden. Daß die Legaldefinition des Amtsträgerbegriffs, von der die Tatbestandsverwirklichung abhängt, innerhalb der erfaßten Gruppe nicht differenziert, hindert den Tatrichter nicht, Unterschieden im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Die hier vorgenommene Abstufung ist im übrigen unter dem Gesichtspunkt des geschützten Rechtsguts auch sachgerecht; denn es steht außer Frage, daß durch Bestechung von Mitarbeitern einer Organisation, die nach außen hin als privatrechtliche Gesellschaft firmiert, dem Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität staatlicher Funktionsträger geringerer Schaden zugefügt wird, als wenn - unter sonst gleichen Umständen - Beamte einer Behörde bestochen werden.

Die übrigen Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung, insbesondere gegen die Annahme minder schwerer Fälle, erschöpfen sich in dem Versuch, an die Stelle der rechtsfehlerfreien Erwägungen des Tatgerichts eine eigene Bewertung zu setzen; damit kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden.

Externe Fundstellen: BGHSt 43, 370; NJW 1998, 1874; NStZ 1998, 564; StV 1998, 183

Bearbeiter: Rocco Beck