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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 43/93, Beschluss v. 19.03.1993, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 43/93 - Beschluß vom 19. März 1993

BGHSt 39, 162; Bestimmung des zuständigen Landgerichts durch das Oberlandesgericht bei Einlegung der Rechtsbeschwerde oder der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidung des Amtsgerichts im Bußgeldverfahren.

§ 14 StPO; § 19 StPO; § 348 StPO; § 79 Abs. 3 OWiG

Leitsatz

Das Oberlandesgericht kann mit bindender Wirkung das Landgericht für zuständig erklären, wenn Streit darüber besteht, ob gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts die Rechtsbeschwerde oder die sofortige Beschwerde gegeben ist; eine Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht kommt in diesem Falle nicht in Betracht (im Anschluß an BGH, 21. Dezember 1982, 2 ARs 388/82, BGHSt 31, 183; gegen BGH, 29. April 1983, 2 ARs 118/83, BGHSt 31, 361). (BGHSt)

Entscheidungstenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückgegeben.

Gründe

Der Oberkreisdirektor Recklinghausen hat mit Bescheid vom 2. Dezember 1991 gemäß §§ 21 f, 22 BNatSchG in einer Zoohandlung vorrätig gehaltene Tiere eingezogen. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Bochum vom 31. August 1992 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Betroffene zunächst sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht Bochum am 5. Oktober 1992 als unzulässig verworfen hat, da die Entscheidung des Amtsgerichts Bochum nur mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar sei.

Der Betroffene hat daraufhin Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Hamm eingelegt. Dieses hat sich ebenfalls für unzuständig gehalten und die Sache deshalb zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Die Sache ist dem Oberlandesgericht Hamm zurückzugeben.

Eine Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht ist im vorliegenden Falle nicht erforderlich. Eine entsprechende Anwendung der nach ihrem Wortlaut nur für die örtliche Zuständigkeit geltenden Vorschriften der §§ 14, 19 StPO auf die Bestimmung der sachlichen oder funktionellen Zuständigkeit käme nur in Betracht, wenn anderenfalls das Verfahren zum Stillstand kommen würde, weil das zuständige Gericht nicht tätig wird.

Im vorliegenden Verfahren bietet indessen § 348 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG einen (einfacheren) Weg zur Behebung des Zuständigkeitsstreits.

Das Oberlandesgericht Hamm, bei dem die Sache anhängig ist, kann mit bindender Wirkung das Landgericht Bochum für zuständig erklären und damit den Fortgang des Verfahrens vor dem gesetzlichen Richter sicherstellen.

Die Befugnis für eine solche Entscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 348 StPO (i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG).

Der Senat hat bereits entschieden, daß § 348 StPO entsprechend anzuwenden ist, wenn das Revisionsgericht zu der Auffassung gelangt, daß wegen der Art des in Rede stehenden Rechtsmittels das Berufungsgericht zuständig ist (BGHSt 31, 183).

Im vorliegenden Fall vertritt das Oberlandesgericht die Ansicht, daß über das Rechtsmittel des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts das Landgericht Bochum zu entscheiden habe, da nicht die Rechtsbeschwerde, sondern die sofortige Beschwerde das zulässige Rechtsmittel sei. Es kann die Sache deshalb mit bindender Wirkung an das Landgericht Bochum abgeben. Soweit der Senat in vorangegangenen Entscheidungen in derartigen Fällen die §§ 14, 19 StPO vor einem Hinweis auf § 348 StPO für anwendbar erklärt hat (vgl. BGHSt 31, 361) hält er an dieser Auffassung nicht fest.

Die Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm über die Zuständigkeit des Landgerichts Bochum ist im übrigen zutreffend. Gemäß § 21 f Abs. 6 i.V.m. § 22 Abs. 4 BNatSchG kann die Einziehung nur mit den Rechtsbehelfen angefochten werden, die nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Einziehung zulässig sind. Im selbständigen Verfahren der Einziehung ist gemäß §§ 87, 46 Abs. 1 OWiG, §§ 440, 441 Abs. 2 StPO gegen den Beschluß des Amtsgerichts das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zum Landgericht gegeben (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 2. Aufl. § 87 Rdn. 52; Rotberg, OWiG 5. Aufl. § 87 Rdn. 17; Göhler, OWiG 10. Aufl. § 87 Rdn. 51).

Externe Fundstellen: BGHSt 39, 162; NJW 1993, 1808; NStZ 1993, 394

Bearbeiter: Rocco Beck