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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1376

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 377/25, Beschluss v. 06.10.2025, HRRS 2025 Nr. 1376


BGH 2 ARs 377/25 2 AR 94/25 - Beschluss vom 6. Oktober 2025

Ablehnung einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO.

§ 13a StPO; § 435 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 436 Abs. 1 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Schwerin, das Amtsgericht/Landgericht Schwerin gemäß § 13a StPO als zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO nicht vorliegen. Denn es fehlt im Geltungsbereich der Strafprozessordnung nicht an einem zuständigen Gericht. Vielmehr ist im objektiven Verfahren gemäß § 436 Abs. 1 Satz 2 StPO das Amtsgericht/Landgericht Berlin zuständig, wo die ihren Sitz hat und aufgrund der erfolgten Pfändung des Kontoguthabens des ehemaligen Beschuldigten das Restguthaben von 168.611,34 Euro bankintern vorläufig gesichert hat. Dass es sich bei dem Kontoguthaben nicht um einen körperlichen Gegenstand handelt, ist insoweit ohne Bedeutung, da die Zuständigkeitsregelung des § 436 Abs. 1 Satz 2 StPO lediglich daran anknüpft, dass sich der Einziehungsgegenstand (vgl. § 435 Abs. 2 Satz 1 StPO) im Bezirk des Gerichts befindet. Einziehungsgegenstand können jedoch neben beweglichen Sachen aller Art oder Grundstücken auch dingliche oder obligatorische Rechte sein (Fischer/Lutz StGB § 73 Rn. 17).“ Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1376

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede