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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 925

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 137/25, Beschluss v. 23.04.2025, HRRS 2025 Nr. 925


BGH 2 ARs 137/25 2 AR 80/25 - Beschluss vom 23. April 2025

Ablehnung eines Antrags auf Verbindung.

§ 4 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Amtsgerichts - Strafrichter - Hamburg-St. Georg auf Verbindung des dort anhängigen Strafverfahrens 945 Ds 74/24 zu dem am Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Cuxhaven anhängigen Strafverfahren 8 Ls 121 Js 40604/24 wird abgelehnt.

Gründe

Beim Amtsgericht - Strafrichter - Hamburg-St. Georg ist gegen den in Lübeck wohnhaften Angeklagten ein Strafverfahren wegen versuchten sexuellen Missbrauchs - begangen in einem Koblenzer Hotel - anhängig. Der minderjährige Geschädigte, dessen Eltern, sowie mehrere Zeugen sind ebenfalls in Lübeck und Umgebung wohnhaft. Gleiches gilt für die dem Geschädigten als Rechtsbeistand bestellte Anwältin. Die Verteidigerin des Angeklagten stammt aus Hamburg.

Parallel dazu ist gegen den Angeklagten beim Amtsgericht - Schöffengericht - Cuxhaven ein weiteres Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs - allerdings mit einem anderen Geschädigten - rechtshängig.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt mit der Anregung, gemäß § 4 StPO beide Verfahren zu verbinden. Die Staatsanwaltschaft Stade und das Amtsgericht - Schöffengericht - Cuxhaven lehnen eine Übernahme ab.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Der Generalbundesanwalt tritt einer Verbindung wie folgt entgegen:

„Die sachlichen Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Strafverfahren (liegen) nicht vor. Diese erscheint weder aus prozessökonomischen noch aus sonstigen Gründen geboten (vgl. hierzu BeckOK StPO/Larcher, 53. Ed. 1.10.2024, StPO § 4 Rn. 3 m.w.N.). So ist weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich, warum eine gemeinsame Verhandlung vor dem Amtsgericht Cuxhaven - welches sich in das hiesige Verfahren noch einarbeiten müsste - zu einer „effektiveren Strafverfolgung“ führen sollte und/oder ressourcenschonend wäre. Dabei ist unter anderem in den Blick zu nehmen, dass die Verfahrensbeteiligten, die alle in Lübeck wohnhaft sind, einen deutlich längeren Anfahrtsweg nach Cuxhaven hätten als nach Hamburg (laut Internetrecherchen ungefähr drei Stunden Autofahrt gegenüber einer Stunde nach Hamburg). Auch der Verweis auf Opferschutzgesichtspunkte vermag nicht zu überzeugen.“ Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 925

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede