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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 362

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 801/25, Beschluss v. 25.02.2026, HRRS 2026 Nr. 362


BGH 2 StR 801/25 - Beschluss vom 25. Februar 2026 (LG Kassel)

Strafzumessung (Reihenfolge von doppelter Strafrahmenmilderung und Strafzumessung im engeren Sinne: Raub in Tateinheit mit Körperverletzung).

§ 39 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB; § 223 Abs. 1 StGB; § 249 Abs. 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. September 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Es begründet für sich keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten, dass das Landgericht die Obergrenze des nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmens des § 249 Abs. 2 StGB zunächst arithmetisch mit zwei Jahren, neun Monaten und drei Wochen berechnet und innerhalb des so ermittelten Strafrahmens die Strafe unter Beachtung der Zeiteinheiten des § 39 StGB (vgl. hierzu BT-Drucks. V/4095, S. 20) mit einem Jahr zugemessen hat (vgl. hierzu LK-StGB/Werner, 14. Aufl., § 39 Rn. 9; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 39 Rn. 3; NK-StGB/Dünkel/Pruin, 6. Aufl., § 39 Rn. 2; vgl. auch Fischer/Lutz, in: Fischer, StGB, 73. Aufl., § 49 Rn. 4 f.; a.A. Seebode, in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 39 Rn. 2). Dass das Landgericht, das den Angeklagten tateinheitlich wegen Körperverletzung verurteilt hat, der Strafzumessung nicht wie nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB geboten (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2023 - 4 StR 298/22, Rn. 27 mwN) den Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB - gegebenenfalls gemildert nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB - zugrunde gelegt hat, beschwert den Angeklagten nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 362

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede