HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1272
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 76/25, Beschluss v. 22.05.2025, HRRS 2025 Nr. 1272
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 31. Juli 2024, soweit es den Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafen dahin abgeändert, dass der Angeklagte in Fall II.4 der Urteilsgründe zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro und in Fall II.6 der Urteilsgründe zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Während die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben hat, halten die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II.4 und II.6 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht hat jeweils das Regelbeispiel gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB des gewerbsmäßigen Handelns als erfüllt angesehen, ein Abweichen von der Indizwirkung verneint und in Fall II.6 der Urteilsgründe den Strafrahmen des § 243 StGB gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Davon ausgehend hat es für Fall II.4 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von vier Monaten und für Fall II.6 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe zugemessen, ohne jedoch jeweils die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB zu prüfen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Strafkammer ausgeführt, es sei „[g]emäß § 47 Abs. 2 StGB […] zu berücksichtigen, dass das Gericht in denjenigen Fällen, in den[en] das Gesetz keine Geldstrafe androht und eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nicht in Betracht kommt, eine Geldstrafe verhängt, wenn - wie hier - die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht unerlässlich ist“. Bei der vorzunehmenden Umwandlung entsprächen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe. Davon ausgehend hat es eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zugemessen und eine Tagessatzhöhe von 50 Euro festgesetzt.
b) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hat der Täter mehrere selbständige Taten begangen und sind demgemäß mehrere Strafen gegen ihn festzusetzen, so ist die Anwendung des § 47 StGB schon bei der Bestimmung der Einzelstrafen zu prüfen und nicht erst bei der Bildung der Gesamtstrafe (BGH, Urteil vom 3. Juni 1971 - 1 StR 189/71, BGHSt 24, 164, 165; Beschluss vom 1. September 1989 - 2 StR 387/89, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 3; LK-StGB/Schneider, 14. Aufl., § 47 Rn. 7).
c) Der Senat setzt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO und entsprechend dem Umrechnungsmaßstab des § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB die aus der Umrechnung der Einzelfreiheitsstrafen errechneten Einzelgeldstrafen von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro für Fall II.4 der Urteilsgründe und von 60 Tagessätzen zu je 50 Euro für Fall II.6 der Urteilsgründe als Einzelstrafen fest. Es kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei zutreffender Rechtsanwendung mildere Strafen als diese verhängt hätte. Soweit das Landgericht die Tagessatzhöhe mit 50 Euro bestimmt hat, ist dies rechtsfehlerfrei. Die Gesamtfreiheitsstrafe wird von der Änderung nicht tangiert.
2. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1272
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede