HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 358
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 704/25, Beschluss v. 07.01.2026, HRRS 2026 Nr. 358
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. Juli 2025, soweit er verurteilt ist, aufgehoben
a) im Einzelstrafausspruch zu Fall B.I.1. der Urteilsgründe,
b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Während die Überprüfung der Schuldsprüche und der Einzelstrafe im Fall B.I.2. der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat die Einzelstrafe im Fall B.I.1. der Urteilsgründe keinen Bestand. Die strafschärfende Berücksichtigung des Umstands, der Angeklagte sei bezogen auf den Tatzeitpunkt vom 6. Januar 2024 „mehrfach und auch einschlägig vorbestraft“ gewesen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach war der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt lediglich durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 29. August 2023 wegen Erschleichens von Leistungen und durch weiteren Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 30. August 2023 wegen Diebstahls jeweils zu geringen Geldstrafen verurteilt worden. Eine einschlägige Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdelikts bis dahin hat das Landgericht hingegen nicht festgestellt.
Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne die strafschärfende Wertung einer einschlägigen Vorstrafe im Fall B.I.1. der Urteilsgründe auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte. Der Senat hebt die Einzelstrafe auf. Der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage.
Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).
Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird Gelegenheit haben, unter Berücksichtigung der vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargestellten Erwägungen die Möglichkeit eines Härteausgleichs wegen einer im Zeitpunkt der Urteilsfällung im ersten Rechtsgang bereits vollständig vollstreckten, aber ursprünglich Zäsurwirkung entfaltenden weiteren Verurteilung des Angeklagten zwischen den Fällen B.I.1. und B.I.2. der Urteilsgründe in den Blick zu nehmen. Insofern kann eine Härte darin bestehen, dass zwei für sich aussetzungsfähige Strafen nicht mehr gebildet werden können (vgl. hierzu van Gemmeren in: Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7.Aufl., Rn. 1247).
Dagegen ist es kein einen Härteausgleich erfordernder Gesichtspunkt, dass im Ausgangspunkt gesamtstrafenfähige Geldstrafen vor der Urteilsfällung im ersten Rechtsgang im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden sind. Für im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckte Geldstrafen, die seit dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängt worden sind (Art. 316o Abs. 2 EGStGB), muss infolge der Halbierung des Umrechnungsmaßstabs nach § 43 Satz 2 StGB bei der unterbliebenen Gesamtstrafenbildung aus einer Freiheits- und einer Geldstrafe ein Härteausgleich nicht gewährt werden (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 63; LK-StGB/Grube, 14. Aufl., § 43 Rn. 7).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 358
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede