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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 221

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 680/25, Beschluss v. 15.01.2026, HRRS 2026 Nr. 221


BGH 2 StR 680/25 - Beschluss vom 15. Januar 2026 (LG Frankfurt am Main)

Teileinstellung des Verfahrens unter Verwerfung der Revision im Übrigen.

§ 154 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2025 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Aufenthalts (im Bundesgebiet) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen unerlaubten Aufenthalts (im Bundesgebiet) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Aufenthalts (im Bundesgebiet) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je fünf Euro verurteilt worden ist.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste weitere Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Die teilweise Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die eingestellte Tat festgesetzten Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je fünf Euro und der Gesamtstrafe zur Folge. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer die gegenüber der verhängten Gesamtstrafe nur geringfügig niedrigere verbleibende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte.

4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten - nach der teilweisen Verfahrenseinstellung verbleibenden - Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 221

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede