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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 884

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 63/25, Beschluss v. 21.05.2025, HRRS 2025 Nr. 884


BGH 2 StR 63/25 - Beschluss vom 21. Mai 2025

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz; Beiordnung einer Rechtsanwältin für die Adhäsionsklägerin.

§ 404 Abs. 5 StPO; § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO; § 121 Abs. 2 ZPO

Entscheidungstenor

Der Adhäsionsklägerin S wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M aus G beigeordnet.

Gründe

Das Landgericht hat der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr Rechtsanwältin M beigeordnet. Die Adhäsionsklägerin beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M zu gewähren.

Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 18. November 2024 - 5 StR 309/24, Rn. 2 mwN). Danach ist vom Senat als befasstem Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin M beizuordnen.

Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruchs waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung beruht auf § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO iVm § 121 Abs. 2 ZPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 884

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede