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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 353

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 627/25, Beschluss v. 27.11.2025, HRRS 2026 Nr. 353


BGH 2 StR 627/25 - Beschluss vom 27. November 2025 (LG Aachen)

Falsche Angaben zum Zwecke der Eintragung einer GmbH (Tathandlung: Versicherung über in Bezug genommene Vorgaben des § 6 GmbHG, Verschweigen einer Vorverurteilung wegen Betruges zu Geldstrafe von 90 Tagessätzen; keine Strafbarkeit „überschießender“ Angaben); Beihilfe (Konkurrenzen: tateinheitliche Beihilfe zu tatmehrheitlichen Haupttaten, „Überlassen“ einer GmbH an einen faktischen Geschäftsführer, Verletzung einer Gemeinschaftsmarke, versuchter Betrug, Urheberrechtsverletzung); Strafzumessung (Berücksichtigung der Strafmilderung schon bei der Strafrahmenwahl: Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Betrug).

§ 27 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB; § 53 Abs. 1 StGB; § 263 StGB; § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e GmbHG; § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG; § 39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG; § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG; § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG; § 143a MarkenG; § 106 UrhG; § 108a UrhG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Taugliche Tathandlungen im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG sind nur falsche und unvollständige Angaben in einer Versicherung nach § 8 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 3 Satz 1 oder § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG in Verbindung mit den dort konkret in Bezug genommenen Vorgaben des § 6 GmbHG; andere falsche oder unvollständige Angaben, die in der Versicherung enthalten sind, unterliegen nicht dem Strafschutz des § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG. Strafbewehrt sind mithin nicht falsche Angaben zu jedweder Verurteilung wegen Betruges, sondern - über den Verweis in § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG auf § 8 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 3 Satz 1 und § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, die wiederum § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e GmbHG in Bezug nehmen - nur solche falschen Angaben, die Verurteilungen wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr betreffen. Die in der Literatur vertretene Gegenauffassung, die auch „überschießende“, nicht die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 GmbHG als gesetzliche Ausschlussgründe betreffende Angaben, sofern sie falsch sind, als nach § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG strafbewehrt ansieht, ist vom Wortlaut und der Systematik der Normen nicht gedeckt.

2. Die Bewertung einer Tat als tateinheitlich oder tatmehrheitlich begangen richtet sich nach dem individuellen Tatbeitrag eines jeden Beteiligten. Folglich ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben, wenn der Gehilfe durch ein und dasselbe Tun - etwa durch das „Überlassen“ einer GmbH an einen faktischen Geschäftsführer - mehrere rechtlich selbständige Taten des Haupttäters fördert.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Mai 2025, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist,

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, und er insoweit freigesprochen; in diesem Umfang fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Beihilfe zum versuchten Betrug, zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke und zur Verletzung einer Gemeinschaftsmarke;

c) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Aachen - Strafrichter - zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „falscher Angaben“ (zum Zwecke der Eintragung einer GmbH) sowie wegen Beihilfe zum versuchten Betrug, zur unerlaubten „Verwendung“ urheberrechtlich geschützter Werke und zur strafbaren Verletzung „einer Unionsmarke“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete und auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe hat keinen Bestand.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts versicherte der Angeklagte am 11. April 2016 im Rahmen der Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister, während der letzten fünf Jahre nicht rechtskräftig wegen Betruges verurteilt worden zu sein, obgleich er im Jahr 2012 rechtskräftig wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 50 Euro verurteilt worden war.

b) Diese Handlung des Angeklagten erfüllt - entgegen der nicht näher begründeten Annahme der Strafkammer - schon nicht den objektiven Tatbestand des § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG. Taugliche Tathandlungen im Sinne dieser Vorschrift sind nur falsche und unvollständige Angaben in einer Versicherung nach § 8 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 3 Satz 1 oder § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG in Verbindung mit den dort konkret in Bezug genommenen Vorgaben des § 6 GmbHG; andere falsche oder unvollständige Angaben, die in der Versicherung enthalten sind, unterliegen nicht dem Strafschutz des § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG (KG, Urteil vom 8. April 2014 - 121 Ss 25/14, wistra 2015, 401, 402 mwN; MüKo-GmbHG/Altenhain, 5. Aufl., § 82 Rn. 102; Ransiek in: Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 82 Rn. 109; BeckOGK-GmbHG/Lauterwein, Stand 1.10.2025, § 82 Rn. 294; Scholz/Rönnau, GmbHG, 13. Aufl., § 82 Rn. 149; Rowedder/Pentz/Klinger, GmbHG, 7. Aufl., § 82 Rn. 71; Wicke, GmbHG, 5. Aufl., § 82 Rn. 9). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des - dem Bestimmtheitsgebot genügenden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - II ZB 8/22, ZIP 2022, 1859, 1861 Rn. 21 f.) - § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG. Strafbewehrt sind mithin nicht falsche Angaben zu jedweder Verurteilung wegen Betruges, sondern - über den Verweis in § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG auf § 8 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 3 Satz 1 und § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, die wiederum § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e GmbHG in Bezug nehmen - nur solche falschen Angaben, die Verurteilungen wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr betreffen.

c) Damit war das Verschweigen der Vorverurteilung des Angeklagten wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen im Jahr 2012 am 11. April 2016 nicht nach § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG strafbewehrt, mochte auch die notariell vorbereitete und vom Angeklagten abgegebene Erklärung den Zusatz „zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (verurteilt)“ nicht enthalten haben. Die in der Literatur vertretene Gegenauffassung, die auch „überschießende“, nicht die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 GmbHG als gesetzliche Ausschlussgründe betreffende Angaben, sofern sie falsch sind, als nach § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG strafbewehrt ansieht (Biesinger, BB 2010, 2203; Weiß, GmbHR 2013, 1076, 1083 f. und ders., wistra 2016, 9, 10 ff.), ist vom Wortlaut und der Systematik der Normen nicht gedeckt.

d) Die den Anklagevorwurf erschöpfenden Urteilsfeststellungen lassen kein anderes strafbares Verhalten des Angeklagten im Zuge der Anmeldung der GmbH am 11. April 2016 erkennen. Da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind und lediglich ein Mangel der rechtlichen Würdigung vorliegt, spricht der Senat den Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe frei (§ 354 Abs. 1 StPO).

2. Die konkurrenzrechtliche Behandlung der der Verurteilung in den Fällen II.3 und II.4 der Urteilsgründe zugrundeliegenden Handlung des Angeklagten weist ebenfalls Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.

a) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat die Feststellung, dass der Angeklagte eine GmbH, deren Gesellschafter er war, einem Bekannten in der Weise „überließ“, dass dieser fortan deren Geschäfte faktisch führte. Mit Wissen und Billigung des Angeklagten wurde es diesem Bekannten so ermöglicht, die GmbH als Verkäuferin von Software auf einer Internetplattform zu registrieren und hierüber in der Folgezeit zwischen dem 4. September 2018 und dem 8. Dezember 2018 in zahlreichen Fällen urheber- und mit einer „eingetragenen EU-Wortmarke“ geschützte Software sowie zwischen dem 12. Dezember 2018 und dem 26. Dezember 2018 in weiteren Fällen eine andere urheber- und markenrechtlich geschützte Software zu verkaufen, ohne über entsprechende Lizenzen zu verfügen. Der Angeklagte war mit den Verkäufen selbst nicht befasst, handelte aber wie der faktische Geschäftsführer und Haupttäter in der Absicht, sich auf diese Weise eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen. Die Käufer erkannten, dass eine „Zustimmung der Markenrechtsinhaberin und Urheberin“ nicht vorlag.

b) Danach hat der Angeklagte Beihilfe zu den Taten des Haupttäters geleistet, der sich in zahlreichen Fällen des versuchten Betruges, der Urheberrechtsverletzung und der Verletzung einer Gemeinschaftsmarke (so abweichend vom landgerichtlichen Tenor die gesetzliche Bezeichnung der Strafvorschrift des § 143a MarkenG in der zur Tatzeit geltenden Fassung) strafbar gemacht hat. Die Strafkammer hat bei der Verurteilung des Angeklagten als Gehilfen indes nicht bedacht, dass sich die Bewertung einer Tat als tateinheitlich oder tatmehrheitlich begangen nach dem individuellen Tatbeitrag eines jeden Beteiligten richtet und folglich nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben ist, wenn der Gehilfe durch ein und dasselbe Tun - wie hier der Angeklagte durch das „Überlassen“ der GmbH - mehrere rechtlich selbständige Taten des Haupttäters fördert (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 4 StR 59/04, BGHSt 49, 306, 316; Beschlüsse vom 13. März 2013 - 2 StR 586/12, NJW 2013, 2211, 2212 Rn. 6, und vom 25. Juli 2019 - 1 StR 230/19, NStZ-RR 2019, 347, jeweils mwN; TK-StGB/Weißer, 31. Aufl., § 27 Rn. 49 mwN). Der Angeklagte hat sich mithin auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nur einer und nicht mehrerer Beihilfetaten schuldig gemacht.

c) Da Feststellungen zu einer weitergehenden Beteiligung des Angeklagten an den Verkaufshandlungen nicht mehr getroffen werden können, ändert der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. Da das Landgericht das gewerbsmäßige Handeln des Angeklagten (§ 28 Abs. 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 5 StR 413/18, NStZ 2019, 277) rechtsfehlerfrei festgestellt hat, stellt der Senat zugleich den Schuldspruch zu § 108a Abs. 1 UrhG im Sinne einer gewerbsmäßigen Verwertung richtig.

3. Bereits die unter 1. und 2. aufgezeigten Rechtsfehler entziehen dem Strafausspruch die Grundlage. Die Strafzumessung betreffend die als Fälle II.3 und II.4 der Urteilsgründe festgestellte Beihilfetat des Angeklagten erweist sich aber auch darüber hinaus als rechtsfehlerhaft.

Zwar hat die Strafkammer - für die Bestimmung des Strafrahmens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB von Bedeutung - auch insoweit rechtsfehlerfrei das Vorliegen des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 28 Abs. 2 StGB bejaht. Die Urteilsgründe lassen aber nicht erkennen, dass die Strafkammer unter Beachtung der zwingenden Prüfungsreihenfolge zur Strafrahmenwahl (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2024 - 2 StR 524/23, Rn. 4, und vom 15. Juli 2025 - 2 StR 172/25, Rn. 5; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 930 jeweils mwN) untersucht hat, ob die Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall des Betruges ausnahmsweise wegen gewichtiger Milderungsgründe, namentlich wegen des Vorliegens vertypter Milderungsgründe gemäß § 23 Abs. 2 StGB und § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB, entfällt. Die Formulierung, „Anhaltspunkte dafür, trotz Vorliegens des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 [Satz 2] Nr. 1 StGB gleichwohl nicht von einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung [richtig: des Betruges] auszugehen, haben sich für die Kammer allein schon im Hinblick auf die Anzahl der Verkäufe nicht ergeben“, lassen die gebotene Prüfung bei der Strafrahmenbestimmung für den Angeklagten vermissen.

4. Die Sache bedarf zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Die der Strafzumessung zugrundeliegenden Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Senat verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Aachen - Strafrichter - zurück (§ 354 Abs. 3 StPO), da dessen Strafgewalt für die Rechtsfolgenerwartung der diesem Verfahren noch zugrundeliegenden Beihilfetat des Angeklagten ausreichend ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 353

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede