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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 216

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 617/25, Beschluss v. 08.01.2026, HRRS 2026 Nr. 216


BGH 2 StR 617/25 - Beschluss vom 8. Januar 2026 (LG Bonn)

Verwerfung einer Revision als unbegründet unter Korrektur der Urteilsformel.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. Mai 2025 wird, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 27. Mai 2020, Az. 202 Cs 58/20, gebildet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Durch den im Urteil mitgeteilten Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 27. Mai 2020 wurde der Angeklagte wegen zweier Taten zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Die damit erforderliche Auflösung dieser Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen - anstelle der vom Landgericht angeordneten Einbeziehung „der Strafe aus der Verurteilung“ - nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vor.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 216

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede