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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 215

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 613/25, Beschluss v. 27.11.2025, HRRS 2026 Nr. 215


BGH 2 StR 613/25 - Beschluss vom 27. November 2025 (LG Kassel)

Unzulässige Nebenklagerevision (Begründungsanforderungen: unausgeführte allgemeine Sachrüge grundsätzlich unzureichend).

§ 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 26. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richtet sich die ohne nähere Ausführungen auf die Rüge der „Verletzung formellen und materiellen Rechts“ gestützte Revision der Nebenklägerin.

1. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil es den Begründungsanforderungen des § 400 Abs. 1 StPO nicht genügt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

„Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Auf Grund der beschränkten Anfechtungsbefugnis muss der Nebenkläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich und eindeutig angeben (vgl. nur KK-StPO/Allgayer, 9. Aufl. 2023, StPO § 400 Rn. 3, beck-online; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 400 Rn. 6 m.w.N.). Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn aus ihr nicht ersichtlich wird, dass sie ein gemäß § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge reicht deshalb grundsätzlich nicht, um eine zulässige Nebenklagerevision zu erheben (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 246/18, BeckRS 2018, 19969 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 StR 489/17, BeckRS 2018, 2740 Rn. 1; jeweils m.w.N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann anzuerkennen, wenn auf Grund der Prozesslage die konkrete Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers zweifelsfrei feststeht, etwa wenn er Revision gegen den Freispruch eines Angeklagten vom Vorwurf eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts einlegt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - 3 StR 79/24, NStZ-RR 2024, 288, beck-online; KK-StPO/Allgayer, 9. Aufl. 2023, StPO § 400 Rn. 3, beck-online). Hier liegt keine solche Ausnahmekonstellation vor.“ Dem schließt sich der Senat an.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls (im Wesentlichen) erfolgloser Revision nicht statt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 StR 123/22 Rn. 3 f., und vom 29. August 2023 - 4 StR 137/23).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 215

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede