HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 213
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 583/25, Beschluss v. 07.01.2026, HRRS 2026 Nr. 213
1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Mai 2025, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten D. und die Revision des Angeklagten A. werden verworfen.
3. Der Angeklagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen „gemeinschaftlichen“ besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und gegen ihn eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen den Angeklagten A. hat es wegen Beihilfe zum „gemeinschaftlichen“ besonders schweren Raub eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten D. erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Der auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision des Angeklagten A. bleibt insgesamt der Erfolg versagt.
1. Der Verurteilung lag nach den Feststellungen des Landgerichts ein Raubüberfall auf eine Wettspielfiliale zugrunde, bei dem der Angeklagte D. mit einem Pfefferspray und ein unbekannt gebliebener Komplize mit einem Teleskopschlagstock den Kassierer bedrohten und Bargeld in Höhe von insgesamt 6.539,99 Euro erbeuteten. Der Angeklagte A. leistete Hilfe durch Offenhalten der Tür des Ladengeschäfts. Beim Verlassen des Tatorts versprühte der Angeklagte D., vom gemeinsamen Tatplan der Angeklagten nicht gedeckt, mit Verletzungsvorsatz ungezielt Pfefferspray an zwei Stellen im Inneren des Ladenlokals, so dass der Kassierer Atemwegs- und Augenreizungen erlitt und auch zwei im Raum anwesende Kunden für einige Minuten verstärkten Hustenreiz verspürten.
2. Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten A. ergeben.
3. Während der gegen den Angeklagten D. ergangene Schuldspruch wie der Einziehungsausspruch der rechtlichen Überprüfung ebenfalls standhalten, weist der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten einen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.
Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
„Die Strafkammer hat strafschärfend bewertet, ‚dass der Angeklagte D. bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist‘, und ‚innerhalb des anwendbaren Regelstrafrahmen[s] unter nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere der teilgeständigen Einlassung einerseits und der vielfachen einschlägigen Vorstrafen‘ [andererseits], eine Freiheitstrafe von sechs Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten belegen jedoch […] mit Ausnahme von drei einfachen Körperverletzungsdelikten, die mit den Urteilen des Amtsgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 2017 und 1. August 2019 nach Jugendrecht geahndet wurden, keine ‚einschlägigen‘ Vorstrafen. Ausweislich der nahezu vollständigen Wiedergabe der Urteilsgründe des Urteils vom 1. August 2019 schlug der damals 18 Jahre alte deutlich alkoholisierte Angeklagte am Abend des 3. August 2018 dem ersten Geschädigten ‚unvermittelt und völlig grundlos zweimal mit der Faust […] gegen den Kopf, so dass die Brille des Zeugen zu Boden fiel‘ […]. Am Abend des 16. Februar 2019 stieß demnach der damals 19 Jahre alte und zunehmend alkoholisierte Angeklagte dem zweiten Geschädigten ‚mehrfach mit der Hand gegen die Brust und schlug ihm schließlich zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht‘, wodurch der Geschädigte ‚eine blutende Nase erlitt‘ […]. Der Senat wird ausschließen können, dass d[ie] Strafkammer lediglich diese beiden Taten sowie die nicht näher beschriebene Tat, die dem Urteil vom 13. Dezember 2017 zu Grunde lag, als ‚einschlägig‘ angesehen [hat] und daher in besonderem Maße strafschärfend hat würdigen wollen. Vielmehr ist von einem falschen Verständnis des Begriffs ‚einschlägig‘ oder einer versehentlichen oder unkritischen Übernahme der Bewertungen der teilweise einschlägigen Vorstrafen des Mitangeklagten A. auszugehen.“ Dem verschließt sich der Senat nicht.
4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es angesichts des bloßen Wertungsfehlers nicht. Der neue Tatrichter kann, wie stets, ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht in Widerspruch zu den bereits getroffenen stehen.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 213
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede