HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 212
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 580/25, Beschluss v. 19.11.2025, HRRS 2026 Nr. 212
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. Mai 2025 im Gesamtstrafenausspruch sowie im Strafausspruch zu Fall II.3 der Urteilsgründe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs in zwei Fällen, versuchter Nötigung, exhibitionistischer Handlung sowie Beleidigung unter Einbeziehung von zwei Einzelfreiheitsstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 12. Juni 2024 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie wegen Nachstellung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich der Schuldsprüche und der Einzelstrafaussprüche zu den Fällen II.1, II.2 und II.4 bis II.6 der Urteilsgründe aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
2. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Freiheitsstrafe im Fall II.3 der Urteilsgründe unterfällt hingegen der Aufhebung, weil zu besorgen ist, dass das Landgericht die Möglichkeit eines zu hohen Gesamtstrafübels nicht bedacht hat. Nötigt - wie hier - die Zäsurwirkung einzubeziehender Vorverurteilungen zur Bildung mehrerer Strafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Es muss also darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2021 - 2 StR 233/20, Rn. 3; vom 20. April 2022 -3 StR 62/22, Rn. 3, und vom 9. September 2025 - 2 StR 343/25, Rn. 4). Das Urteil genügt diesen Anforderungen nicht, weil es keine Ausführungen zum Gesamtstrafübel enthält, obwohl die Strafkammer als höchste Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten im Fall II.4 der Urteilsgründe festgesetzt hat und sich das Gesamtmaß des gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsentzugs auf sieben Jahre beläuft. Die Schuldangemessenheit eines Gesamtstrafübels von dem Doppelten der höchsten verhängten Einzelstrafe versteht sich nicht ohne nähere Erörterung nach den dargelegten Grundsätzen.
3. Die Feststellungen sind von dem bloßen Wertungsfehler unberührt und können daher bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann, wie stets, ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 212
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede