HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 343
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 43/25, Urteil v. 11.02.2026, HRRS 2026 Nr. 343
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 16. Mai 2024 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten Ma wegen „verbotenen“ Handeltreibens mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten C hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „verbotenem“ Handeltreiben mit Cannabis sowie wegen Beihilfe zum „verbotenen“ Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten M hat es wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit „verbotenem“ Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit „verbotenem“ Besitz von Cannabis eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Zudem hat das Landgericht Einziehungsentscheidungen gegen alle drei Angeklagten getroffen. Soweit sämtliche Angeklagte freigesprochen worden sind, bekämpfen die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die diese hinsichtlich der Angeklagten Ma und C wirksam auf deren Teilfreisprüche beschränkt hat, das Urteil mit einer Verfahrensrüge. Soweit der Angeklagte M verurteilt worden ist, beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts, dass dieser Angeklagte statt wegen - tateinheitlichen - Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und statt wegen - tateinheitlichen - Handeltreibens mit Cannabis wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis hätte verurteilt werden müssen. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel erzielen hinsichtlich aller drei Angeklagter den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; die weitergehende Revision hinsichtlich des Angeklagten M ist unbegründet.
Die Teilfreisprüche haben keinen Bestand.
1. Über die abgeurteilten Taten hinaus waren dem Angeklagten Ma zwölf und dem Angeklagten C sieben weitere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. des Handeltreibens mit Cannabis und dem Angeklagten M elf weitere Taten der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. mit Besitz von Cannabis zur Last gelegt worden, von denen das Landgericht sie freigesprochen hat. Zur Begründung der Freisprüche hat das Landgericht ausgeführt, die allein als Beweismittel in Betracht kommenden Chatprotokolle, die durch den Krypto-Messengerdienst Anom erlangt worden seien, seien nicht verwertbar.
2. Dagegen wendet sich die Revisionsführerin erfolgreich mit einer Verfahrensbeanstandung.
a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Mit dem Beweisantrag vom 24. April 2024 verfolgte die Beschwerdeführerin die Verlesung einer Anzahl von Anom-Chats sowie die zeugenschaftliche Vernehmung dreier Polizeibeamter und die Verlesung eines behördlichen Gutachtens zu der Auswertung der Chats und der Identifikation der Nutzer und trug umfangreich dazu vor, dass die Inhalte nach ihrer Rechtsauffassung verwertbar seien. Das Landgericht lehnte die Beweiserhebung mit Beschluss vom 15. Mai 2024 als unzulässig ab (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) und verwies zur Begründung, ebenso wie später im Urteil, auf seinen bereits am 15. April 2024 verkündeten Beschluss. In diesem Beschluss hatte die Strafkammer ausgeführt, nach vorläufiger Bewertung unterlägen die Chatprotokolle einem Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot. Es stehe zwar nicht sicher fest, dass es zu Fehlern bei der Beweiserhebung gekommen sei. Da seitens des Federal Bureau of Investigation (FBI) der Drittstaat, in dem die Daten erhoben worden seien, und die der Erhebung zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht mitgeteilt würden, sei den Angeklagten aber jede Möglichkeit genommen, die Rechtmäßigkeit der Informationsgewinnung zu überprüfen und auf Gang und Ergebnis des auf diesen Informationen beruhenden Verfahrens Einfluss zu nehmen. Ob die Mindestanforderungen an eine zulässige und zuverlässige Informationsgewinnung gewahrt worden seien, könne auch durch die Kammer nicht geprüft werden.
Der Entscheidung der Strafkammer lag hinsichtlich der Erhebung der Daten der folgende, von der Beschwerdeführerin vorgetragene und insoweit unwidersprochen gebliebene Sachverhalt zugrunde:
Im Jahr 2017 ermittelten Behörden der USA gegen das Unternehmen P, das verschlüsselte Mobiltelefone ausschließlich an Mitglieder gezielt ausgesuchter krimineller Vereinigungen, vorrangig an Händler von Betäubungsmitteln, vertrieb. Nach Einleitung von Strafverfahren gegen Verantwortliche von P entwickelte das FBI eine eigene Plattform für verschlüsselte Geräte mit dem Namen „Anom“. Die Geräte wurden an kriminelle Organisationen unter der Behauptung verkauft, sie könnten von Strafverfolgungsbehörden nicht überwacht werden. Obwohl jedes der Geräte Ende-zu-Ende verschlüsselt war, verfügte das FBI tatsächlich über die Codes, um jede Nachricht zu entschlüsseln. Der Server, an den bei Versand einer Nachricht eine Kopie gesendet wurde, stand nach Auskunft der US-Behörden seit dem Jahr 2019 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Identität das FBI auf dessen Bitte nicht preisgab. Dort sei im Oktober 2019 ein Gerichtsbeschluss ergangen, der ein Kopieren des Servers und den Empfang seiner Inhalte ermöglichte. Im Rechtshilfeverkehr leitete der Mitgliedstaat der Europäischen Union ab dem 21. Oktober 2019 mehrmals pro Woche die Daten an das FBI weiter. Die Aus- und Weiterleitung der Daten war nach dem Gerichtsbeschluss, dessen weiterer Inhalt nicht bekanntgeworden ist, zeitlich bis zum 7. Juni 2021 begrenzt.
Das Bundeskriminalamt erhielt ab September 2020 über eine Auswerteplattform mit einem Zeitverzug von zwei bis drei Tagen informatorisch Zugang zu den dekryptierten Inhaltsdaten, soweit sie einen Bezug zu Deutschland aufwiesen. Am 31. März 2021 leitete die Generalstaatsanwaltschaft F Ermittlungsverfahren gegen die unbekannten Nutzer der Anom-Kryptogeräte ein und ersuchte am 21. April 2021 das US-Justizministerium um Rechtshilfe. Das FBI stimmte mit Schreiben vom 3. Juni 2021 der Verwertung der übersandten Daten zu und wiederholte diese Zustimmung in späteren Schreiben mehrfach. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 übermittelte das FBI dem Bundesamt für Justiz eine Festplatte mit dem Inhalt der gesamten Kommunikation und den zugehörigen Metadaten der von der Generalstaatsanwaltschaft F im Rechtshilfeersuchen bezeichneten Anom-Nutzer mit Deutschlandbezug. Die Generalstaatsanwaltschaft F ergänzte das Rechtshilfeersuchen an die USA am 22. September 2021 um weitere Nutzer. Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 übermittelte das FBI zwei Datenträger mit den weiteren durch die Generalstaatsanwaltschaft ersuchten Inhalten und Metadaten und stellte mit einem Schreiben an das Bundeskriminalamt vom 25. März 2022 die Zuordnung der Daten zu einzelnen Anom-Nutzern dar. Die übermittelten Daten wurden durch das Bundeskriminalamt ausgewertet. Soweit sie dem Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums O zugeordnet wurden, wurden sie der dortigen Zentralen Kriminalinspektion zur weiteren Auswertung angeliefert. Gestützt auf deren Datenauswertung und Ermittlungen zur Nutzeridentifikation erhob die Beschwerdeführerin unter dem 11., 12. und dem 25. September 2023 Anklagen auch wegen der Taten, die Gegenstand der Teilfreisprüche sind.
b) Die Verfahrensrüge, mit der die Revisionsführerin die fehlerhafte Ablehnung ihres Beweisantrags vom 24. April 2024 geltend macht, ist zulässig erhoben. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin mit der Rügebegründung die englischsprachigen Unterlagen eines vor dem United States District Court for the Southern District of California im Jahr 2021 geführten Strafverfahrens, die Rechtsanwalt W seinem in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht am 9. Februar 2024 zu Protokoll gereichten Verwertungswiderspruch vom 4. Februar 2024 beigefügt hatte, nicht in vollständig in die deutsche Sprache übersetzter Form vorgelegt hat. Zur Beurteilung der Verfahrensrüge kommt es nach dem Inhalt der Ablehnungsbegründung des Landgerichts auf diese fremdsprachigen Unterlagen nicht an, mit denen die Verteidigung zunächst auch eine Verpflichtung der US-Behörden zur Offenbarung der Identität des Mitgliedstaates der Europäischen Union nach US-Recht hatte darlegen wollen.
c) Die Ablehnung des Beweisantrags hält der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Verfahrensrüge nicht stand. Die aus den USA übermittelten Daten unterlagen auf der Grundlage des dem Landgericht freibeweislich unterbreiteten Hergangs ihrer Erhebung im Ausland keinem Beweiserhebungs- oder -verwertungsverbot. Insbesondere hindern die Erkenntnisdefizite zu ihrer Erhebung und dem zugrundeliegenden Gerichtsbeschluss des Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie der Umstand, dass sich die Angeklagten hiergegen nicht unmittelbar wehren konnten, die Verwertbarkeit nicht. Der Senat nimmt Bezug auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 1 StR 54/24, NJW 2025, 1584, 1585, Rn. 15 ff.; Beschlüsse vom 21. Januar 2025 - 1 StR 281/24, Rn. 5 und vom 21. Oktober 2025 - 4 StR 58/25, Rn. 2) und deren Billigung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 23. September 2025 - 2 BvR 625/25, ZWH 2025, 348, 352 Rn. 31 ff.).
d) Das Vorbringen der Verteidigung des Angeklagten Ma im Revisionsverfahren, dem sich die Verteidigung des Angeklagten M angeschlossen hat, führt zu keiner anderen Bewertung.
Mit seinem am 23. November 2025 beim Senat eingegangenen Schreiben hat Rechtsanwalt W unter Bezug auf Presseberichterstattung behauptet und unter Freibeweis durch den Senat gestellt, der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Server betrieben worden sei, sei Litauen gewesen. Sowohl die litauische Richterin, die mit Beschluss des Bezirksgerichts V vom 3. Oktober 2019 die erstmalige Spiegelung der Inhalte des Servers angeordnet habe, als auch die Richterinnen und Richter, die spätere Verlängerungsentscheidungen getroffen hätten, seien durch die litauische Staatsanwaltschaft und Polizei im Zusammenwirken mit dem FBI darüber getäuscht worden, dass der Server nicht von einer Gruppierung der organisierten Kriminalität betrieben, sondern durch das FBI den litauischen Behörden übergeben worden sei, dass die kryptierte Kommunikationsplattform durch das FBI selbst entwickelt worden sei und dass es zum Zeitpunkt der erstmaligen Beschlussfassung Anom-Nutzer nur in Australien gegeben habe.
Dem Senat ist die beantragte Freibeweiserhebung über die erst im Revisionsverfahren erhobenen Einwände der Verteidigungen gegen die Verwertbarkeit und die eigene Bescheidung des Beweisbegehrens der Beschwerdeführerin indes verschlossen. Dem Revisionsgericht ist es grundsätzlich verwehrt, eine fehlerhaft begründete Ablehnung eines Beweisantrags durch eine andere, eigene Begründung - zumal erst auf der Grundlage eigener freibeweislicher Erhebungen - zu ersetzen (Löwe/Rosenberg/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 33a und 375 mwN; BGH, Urteil vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, wistra 2012, 29, 31 Rn. 28; Beschlüsse vom 29. Februar 2000 - 1 StR 33/00, NStZ 2000, 437, 438; vom 2. August 2000 - 3 StR 154/00, NStZ-RR 2001, 43 f. und vom 28. August 2002 - 1 StR 277/02, NStZ 2003, 101, 102 Rn. 4).
e) Die Teilfreisprüche beruhen auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags vom 24. April 2024 (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht ohne den Rechtsfehler bei Erhebung der beantragten Beweise zu einer weitergehenden Verurteilung der Angeklagten gelangt wäre.
Der gegen den Angeklagten M ergangene Schuldspruch hält dagegen der Überprüfung auf die Sachrüge stand.
1. In Bezug auf den gegen den Angeklagten M einzig abgeurteilten Fall II.2. der Urteilsgründe ist das Landgericht, soweit für die Revision von Bedeutung, zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt:
Der Angeklagte übernahm am 23. Mai 2023 insgesamt 1.208,22 Gramm Amphetamin mit einem Anteil an Base in der getrockneten Substanz von 61,5 Gramm zur Verwahrung für den gesondert verfolgten S, der es später gewinnbringend weiterverkaufen wollte, und bewahrte in seinem Keller weitere 50 Gramm Amphetamin für eine unbekannt gebliebene Person auf. Die Strafkammer hat dies als Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet.
Zudem bewahrte er am gleichen Tag 24,37 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffanteil von 14,26 Gramm Hydrochlorid in seiner Küche auf, von denen er selbst 8 Gramm gewinnbringend weiterverkaufen wollte, während der Rest seinem Eigenkonsum dienen sollte. Die Strafkammer hat dies als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewürdigt.
Schließlich verwahrte der Angeklagte in verschiedenen Räumen der Wohnung, darunter dem Wohnzimmer, insgesamt 81,94 Gramm Cannabisharz mit einem Wirkstoffanteil von addiert 21,17 Gramm THC sowie insgesamt 67,01 Gramm Marihuana. Die Hälfte dieses Cannabis wollte er gewinnbringend weiterverkaufen, die andere Hälfte sollte seinem Eigenkonsum dienen. Die Strafkammer hat dies als Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Cannabis gewürdigt.
In seinem Wohnzimmer hatte der Angeklagte ein Einhand- und ein Filetiermesser mit Anhaftungen von Drogen sowie eine Machete und ein Beil. Die Strafkammer hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte diese Gegenstände zur Verletzung von Personen bestimmt hatte. Nicht ausschließbar seien Machete und Beil Campingwerkzeuge und die Messer zum Portionieren von Drogen bestimmt gewesen.
2. Dass sich die Strafkammer die Überzeugung von einer Bestimmung des Einhandmessers und der übrigen Werkzeuge zur Verletzung von Personen ebenso wenig hat bilden können wie von einem höheren Handelsanteil des aufgefundenen Kokains, lässt Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten nicht erkennen. Die Beschwerdeführerin unternimmt insofern den revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine eigene zu ersetzen.
3. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils im Umfang seiner Anfechtung hat auch durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M nicht ergeben (§ 301 StPO). Insbesondere hält die Zumessung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe der Überprüfung auf die Sachrüge stand. Zwar hat die Strafkammer in den Zumessungsgründen auch darauf Bezug genommen, dass der Angeklagte neben den Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz tateinheitlich die Straftatbestände des Besitzes von Cannabis und des Handeltreibens mit Cannabis verwirklicht habe, wobei sich beide Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz auf eine nicht geringe Menge bezogen hätten. Der Senat kann indes ausschließen, dass die Zumessung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe davon beeinflusst ist, dass die Strafkammer insofern hinsichtlich der zum Eigenkonsum bestimmten Teilmenge des Cannabis nicht lediglich auf den Anteil abgestellt hat, der die in § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG bestimmte Sanktionsschwelle überstieg (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2025 - GSSt 1/24, NJW 2025, 2492, 2495 Rn. 26).
Die Sache bedarf, soweit die Teilfreisprüche der Aufhebung unterliegen, neuer Verhandlung und Entscheidung. Den neu erhobenen Einwänden gegen die Verwertbarkeit wird gegebenenfalls das neue Tatgericht im zweiten Rechtsgang nachzugehen haben. Von der Aufhebung der Freisprüche sind auch die zugehörigen Feststellungen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte vom Revisionsgericht mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, bei einem bestreitenden Angeklagten nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Juni 2024 - 2 StR 2/24, Rn. 18 und vom 6. November 2024 - 2 StR 290/24, Rn. 23).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 343
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede