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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 445

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gade

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 419/25, Beschluss v. 12.02.2026, HRRS 2026 Nr. 445


BGH 2 StR 419/25 - Beschluss vom 12. Februar 2026

Feststellung einer erforderlichen Anreise der Verteidigerin.

§ 46 Abs. 2 Satz 1 RVG

Entscheidungstenor

Es wird festgestellt, dass die Reise der Verteidigerin, Rechtsanwältin S. aus E., zur Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 11. März 2026 in Karlsruhe einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.

Gründe

Die Antragstellerin hat als beigeordnete Verteidigerin beantragt, die Erforderlichkeit ihrer Reise zur Hauptverhandlung vor dem Senat in vorliegender Sache einschließlich einer Anreise am Vortag festzustellen. Bei Anreise am Hauptverhandlungstag müsste sie die Reise um 04:30 Uhr antreten.

Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 445

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gade