HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 342
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 374/25, Beschluss v. 16.12.2025, HRRS 2026 Nr. 342
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 20. Januar 2025, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln, Führen eines verbotenen Gegenstands (Taser), Besitz einer Kriegswaffe und Besitz von Munition sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreiben mit Cannabis und Besitz von Cannabis schuldig ist,
b) in den Einzelstrafaussprüchen und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten des „bewaffneten Handeltreibens in Tateinheit mit bewaffneter Einfuhr in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Taser) (Tat 1) und des Handeltreibens in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben von Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Cannabis in nicht geringer Menge (Tat 2) und Besitz einer verbotenen Kriegswaffe (Tat 3), sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat 4) und des vorsätzlichen Besitzes von Munition (Tat 5)“ schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung fünf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs, zur Aufhebung der Einzelstrafen und zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte am 6. Dezember 2016 in Tschechien 1.162,24 Gramm Methamphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 892,62 Gramm (S)-Methamphetamin-Base für 18.000 Euro und am 7. Dezember 2016 einen als Taschenlampe getarnten funktionstüchtigen Elektroschocker Police 1101. Anschließend führte er die Betäubungsmittel, die zu 80 Prozent zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, nebst Elektroschocker nach Deutschland ein (Fall II. 1. der Urteilsgründe (Tat 1)).
Nach Festnahme des Angeklagten am 7. Dezember 2016 wurden die von ihm genutzten und bewohnten Räumlichkeiten durchsucht.
In seinem ehemaligen Kinderzimmer des elterlichen Wohnhauses bewahrte er 2.876,75 Gramm Cannabisblüten in einer Plastiktüte, 2.039,05 Gramm Marihuanablüten in einer Reisetasche, 286,22 Gramm Methamphetamin und 44 Ecstasy-Tabletten auf. Das Methamphetamin hatte einen Wirkstoffgehalt von insgesamt 208,53 Gramm (S)-Methamphetamin-Base und das Marihuana einen Wirkstoffgehalt von insgesamt 328,41 Gramm Delta-9-THC. Die Betäubungsmittel und das Cannabis waren zu mindestens 80 Prozent der Gesamtmenge für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt (Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tat 2)).
Im ehemaligen Kinderzimmer lagerte im Bettkasten überdies ein Sturmgewehr mit klappbarer Schulterstütze ohne Verschluss, Modell Samopal 58 V, Kaliber 7,62 x 39, dessen Lauf mit Patronenlager funktionsfähig und dessen Auslösemechanismus im Griffstück wiederhergestellt worden war (Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tat 3)).
In seiner Wohnung bewahrte der Angeklagte neben Streckmitteln, Feinwaagen und weiteren Betäubungsmittelutensilien 13,97 Gramm Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 10,74 Gramm (S)-Methamphetamin-Base auf, das zum Eigenkonsum bestimmt war (Fall II. 3. der Urteilsgründe (Tat 4)). Im Sideboard seiner Wohnung lagerte er elf Patronen Kaliber 9 Millimeter Makarov (Fall II. 3. der Urteilsgründe (Tat 5)).
b) Die von der Strafkammer vorgenommene konkurrenzrechtliche Bewertung der festgestellten Delikte erweist sich als rechtsfehlerhaft.
aa) Die Delikte, die der Angeklagte in den mit Tat 1, Tat 3 und Tat 5 bezeichneten Sachverhaltsausschnitten beging, stehen aufgrund der gleichzeitigen Verwirklichung der waffenrechtlichen Straftatbestände im Verhältnis der Idealkonkurrenz zueinander.
Tateinheitlicher Besitz verschiedener Waffen und/oder Munition liegt auch dann vor, wenn sie sich an mehreren Orten, etwa in unterschiedlichen Waffendepots, befinden und der Täter zugleich die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120/23, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 4 Rn. 11 mwN). Zwischen dem Besitz und dem Führen liegt ebenfalls Tateinheit vor, wenn der Täter von mehreren Waffen, die er besitzt, lediglich einen Teil mit sich führt (s. BGH, Beschlüsse vom 28. März 1990 - 2 StR 22/90, BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2, und vom 3. August 2000 - 4 StR 290/00, NStZ 2001, 101, 102). So liegt es hier:
Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über den verbotenen Gegenstand im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Tat 1) außerhalb der eigenen Wohnung, mit der die Umgangsform des Führens, die diejenige des Besitzes verdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2025 - 3 StR 576/24, Rn. 10 mwN), verwirklicht ist, sowie die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die weiteren dem Waffengesetz (und dem Kriegswaffenkontrollgesetz) unterliegenden Gegenstände im Kinderzimmer des elterlichen Wohnhauses und in der Wohnung des Angeklagten fallen zeitlich zusammen.
bb) Die Strafkammer hat zudem übersehen, dass nach ständiger Rechtsprechung der gleichzeitige Besitz an verschiedenen Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch in den mit Tat 2 und Tat 4 bezeichneten Sachverhaltsausschnitten das Gesetz nur einmal verletzt. Dieser Zusammenhang entfällt auch dann nicht, wenn der Täter diese - wie hier - getrennt voneinander aufbewahrt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2024 - 2 StR 485/23, Rn. 11 mwN).
c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der überwiegend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Dass sich die Tat im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tat 2) auf Cannabis in nicht geringer Menge bezog, stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), das im Schuldspruch keinen Ausdruck findet. Des Zusatzes „verboten“ im Zusammenhang mit dem Besitz einer Kriegswaffe bedarf es nicht, da die Strafvorschrift allein den untersagten Umgang mit Kriegswaffen betrifft (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2024 - 3 StR 462/24, NStZ-RR 2025, 124, 125 Rn. 5 [zum BtMG und zum KCanG]).
d) Die infolge der abweichenden konkurrenzrechtlichen Bewertungen der Handlungen des Angeklagten erforderliche Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung aller fünf Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die Strafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Tat 1) erweist sich im Übrigen aus einem weiteren Grund als rechtsfehlerhaft.
Denn das Landgericht hat bei der Zumessung der Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Tat 1) einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt. Es hat die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten dem Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG entnommen, wobei es von einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ausgegangen ist. Richtigerweise ist jedoch die Strafe einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren zu entnehmen. Die Annahme der Strafkammer, aufgrund der eingetretenen „Sperrwirkung“ des § 30 Abs. 2 BtMG sei von einer Strafrahmenuntergrenze von einem Jahr auszugehen, ist nicht nur wegen des Strafrahmens des § 30 Abs. 2 BtMG (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) nicht nachzuvollziehen, sondern wird auch der zutreffenden rechtlichen Bewertung des Sachverhaltes gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG nicht gerecht.
Auch auf diesem Fehler beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht angesichts der tragend angenommenen Strafmilderungsgründe eine Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, die es nicht erörtert hat, verneint und - wegen der Annahme eines minder schweren Falls nach § 22a Abs. 3 KrWaffKontrG auch bei richtiger konkurrenzrechtlicher Bewertung - auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es vom richtigen Strafrahmen ausgegangen wäre.
e) Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils, insbesondere das Absehen von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; die rechtsfehlerfreie Kompensationsentscheidung wird von der Aufhebung ebenfalls nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138 Rn. 8).
2. Die Sache unterliegt daher in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang der Aufhebung. Die Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Da eine Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer nicht gegeben ist, verweist der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer zurück.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht bei der neuerlichen Zumessung der Einzelstrafen in den Fällen II. 1., II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe (Taten 1, 3 und 5 einerseits, Taten 2 und 4 andererseits) nicht gehindert ist, diese dem - naheliegend - erhöhten Schuldgehalt anzupassen. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht einer Erhöhung der Einzelstrafen nicht entgegen und verbietet nur, dass die Summe der bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der für die jeweilige Tat neu festzusetzenden Strafe überschritten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2023 - 5 StR 107/23, Rn. 4 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 342
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede