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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 340

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 364/25, Urteil v. 14.01.2026, HRRS 2026 Nr. 340


BGH 2 StR 364/25 - Urteil vom 14. Januar 2026 (LG Köln)

Rücktritt (versuchte Vergewaltigung; Fehlschlag und Freiwilligkeit: unwiderstehliche innere Hemmungen, Überwältigen statt Vergewaltigen als Bezugspunkt der Beurteilung, Beweiswürdigung); Konkurrenzen (Tateinheit bei Aufgabe eines Vergewaltigungsvorsatzes: natürliche Handlungseinheit zwischen Körperverletzung, Nötigung und Hausfriedensbruch; Unerheblichkeit eines Vorsatzwechsels).

§ 24 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB; § 53 Abs. 1 StGB; § 123 StGB; § 177 StGB; § 223 StGB; § 240 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein fehlgeschlagener Versuch oder ein unfreiwilliger Rücktritt vom Versuch auch dann anzunehmen, wenn der Täter meint, dass er den Erfolg theoretisch noch herbeiführen könnte, er sich jedoch infolge übermächtiger Angst, eines Schocks, einer psychischen Lähmung oder einer vergleichbaren seelischen Erschütterung praktisch außerstande sieht, eine weitere auf die Tatbestandsverwirklichung ausgerichtete Ausführungshandlung vorzunehmen.

2. Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind (st. Rspr.). Ein zeitlicher Abstand zwischen den Einzelakten steht der Annahme einer Tat im Rechtssinne dann entgegen, wenn dieser erheblich ist und einen augenfälligen Einschnitt bewirkt. Eine Handlungseinheit endet spätestens mit dem Fehlschlag eines Versuchs, von dem der Täter nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann. Ob eine natürliche Handlungseinheit oder ob Handlungsmehrheit anzunehmen ist, unterliegt dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum.

3. Zur Bestimmung des Bezugspunkts für den Rücktritt bei einem Versuch der schweren Vergewaltigung.

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Januar 2025 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten der „vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit Hausfriedensbruch sowie des Besitzes kinderpornographischer Inhalte“ schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhebt und die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der schweren Vergewaltigung sowie eine Bewertung des Konkurrenzverhältnisses beanstandet. Die Nebenklage erstrebt mit ihrer Revision ebenfalls die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter schwerer Vergewaltigung. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I.

Das Landgericht hat - soweit hier von Relevanz - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Spätestens am Abend des 9. Juni 2024 entschloss sich der Angeklagte, in der kommenden Nacht mit der Nebenklägerin, einer vormaligen Nachbarin, für die er romantische Gefühle hegte, gegen ihren Willen sexuell zu verkehren. Er beabsichtigte, deren Wohnung mit einem heimlich angefertigten Nachschlüssel zu betreten und die Nebenklägerin im Schlaf durch orale Verabreichung von Sekundenkleberreiniger, der den Inhaltsstoff Gamma-Butyrolacton (GBL) enthielt, sowie unter Einsatz von Fesselungswerkzeugen zu überwältigen, um sodann an ihr den Vaginal- und/oder Analverkehr zu vollziehen. Dabei ging es ihm darum, die Nebenklägerin schlafend anzutreffen, so dass nur ein Mindestmaß an Gewalt − bei dem Angeklagten handelt es sich um eine „eher aggressionsgehemmt auftretende Person“ − erforderlich wäre, um sie zu überwältigen. Er packte verschiedene Fesselungswerkzeuge, eine kleine Flasche mit einer Lösung Gamma-Butyrolacton und weitere Hilfsmittel in einen Rucksack, um die Gegenstände in der Wohnung der Nebenklägerin zu verwenden.

Gegen 0.30 Uhr am 10. Juni 2024 verschaffte er sich maskiert mittels des Nachschlüssels den Zugang zu der ihm bekannten Wohnung. Er hatte seinen Rucksack im Treppenhaus abgestellt und wollte sich zunächst einen Überblick über die Situation verschaffen. Als er die Schlafzimmertür erreichte, erwachte die Nebenklägerin. Sie erkannte Umrisse einer Person, schaltete das Licht an und rief „Hallo?“. Der Angeklagte erschrak und realisierte, dass sein Plan, die Nebenklägerin im Schlaf zu überwältigen, nicht umsetzbar war. Er ging einige Schritte zurück in den Wohnungsflur, so dass die Sichtlinie zur Nebenklägerin unterbrochen war. Daraufhin entschloss er sich, die beabsichtigte Vergewaltigung der Nebenklägerin trotz ihres Erwachens in die Tat umzusetzen. Er wollte sie überwältigen und sodann gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr vollziehen.

Nachdem er die in seiner Gesäßtasche mitgeführten Handschellen hervorgeholt hatte, betrat er das Schlafzimmer, schloss die Tür hinter sich und bewegte sich auf die Nebenklägerin zu. Diese schrie laut um Hilfe. Der Angeklagte kniete sich neben sie, ergriff mit seiner rechten Hand einen ihrer Arme und drückte diesen auf die Matratze, wobei er die Handschellen fallen ließ. Seine linke Hand hielt er auf Mund und Nase der Nebenklägerin, wodurch deren Schreie für einen Moment verstummten, da sie Atemnot erlitt und befürchtete, die fremde Person wolle sie umbringen. Zugleich forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, still zu sein, wobei die Nebenklägerin die Stimme ihres vormaligen Nachbarn nicht erkannte.

Es entwickelte sich ein Handgemenge, bei dem der Angeklagte versuchte, die Nebenklägerin zu überwältigen, indem er sie festhielt und einmal mit der rechten Faust in ihren Bauch schlug, während er ihr mit der linken Hand weiterhin Mund und Nase zuhielt. Die Nebenklägerin, die unwillkürlich die auf der Matratze liegenden Handschellen ergriffen hatte, versuchte sich dem Griff zu entwinden. Dabei rutschte ein Teil des Mittelfingers des Angeklagten in den Mund der Nebenklägerin, woraufhin diese zubiss und eine leicht blutende Hautverletzung beim Angeklagten verursachte. Die Wunde führte weder zu anhaltenden Schmerzen noch beeinträchtigte sie die Beweglichkeit und Funktionsfähigkeit des Fingers. Dennoch war der Biss und der damit verbundene Schmerz für den Angeklagten ein äußerer Impuls, der ihn innehalten und bedenken ließ, welche Auswirkungen sein Handeln auf die Nebenklägerin hatte beziehungsweise welche es noch haben werde, sollte er seinen Plan zu ihrer Vergewaltigung weiterverfolgen.

Da er der Nebenklägerin kein weiteres Leid zufügen wollte, nahm er in dem Bewusstsein, dass er ihr weiterhin körperlich überlegen war und die Tat durch den Einsatz weiterer Gewalt würde fortführen und die Nebenklägerin überwältigen können, von der weiteren Tatausführung Abstand. Er lockerte den Griff beider Hände, mit denen er die Nebenklägerin festhielt. Dieser gelang es, sich von dem Angeklagten zu lösen und aufzustehen.

Die Nebenklägerin rannte aus ihrer Wohnung in das Treppenhaus des Mehrfamilienhauses, wo sie weiter um Hilfe schrie. Der maskierte Angeklagte folgte ihr. Im Hausflur presste er der Nebenklägerin erneut eine Hand auf den Mund, um weitere Schreie zu verhindern. Er versuchte, die Nebenklägerin zurück in ihre Wohnung zu ziehen. Dabei ging es ihm nicht darum, die ursprünglich geplante Tatausführung fortzusetzen, sondern darum zu verhindern, dass andere Bewohner des Hauses durch die Schreie auf das Geschehen aufmerksam würden. Er hatte vor, sich in ihrer Wohnung zu erkennen zu geben und der Nebenklägerin seine romantischen Gefühle zu gestehen. Dabei hatte er die Hoffnung, dass die Nebenklägerin ihm möglicherweise den nächtlichen Überfall verzeihen werde.

Der Nebenklägerin gelang es erneut, sich loszureißen und in ihre Wohnung zu flüchten. Der Angeklagte folgte ihr, wobei er den bis dahin auf dem Treppenpodest stehenden Rucksack ergriff, mit in die Wohnung nahm und vor sich abstellte. Dort zog er die Maskierung von seinem Gesicht und gab der Nebenklägerin seine Identität preis.

Die Nebenklägerin erkannte ihren Angreifer und forderte ihn auf, die Wohnung zu verlassen. Nach einem kurzen Gespräch kam der Angeklagte der Aufforderung nach. Zuvor hatte er der Nebenklägerin den Nachschlüssel ausgehändigt, sie aufgefordert, die Polizei zu verständigen, und die Handschellen, die die Nebenklägerin nach wie vor in der Hand hielt, auf seine Aufforderung zurückerhalten. Er wurde kurze Zeit später von der Polizei, der er sich ebenfalls zu erkennen gab, vor seiner Wohnung festgenommen (Fall B.II. der Urteilsgründe).

2. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die vom Angeklagten verwirklichten Delikte der Körperverletzung durch den Schlag in den Bauch, der Nötigung durch das Geschehen auf der Matratze sowie im Hausflur und des Hausfriedensbruchs durch das unbefugte Betreten der Wohnung mit dem heimlich gefertigten Nachschlüssel in Tateinheit stünden. Wegen einer tateinheitlich verwirklichten versuchten schweren Vergewaltigung hat sie den Angeklagten nicht verurteilt. Von dem Versuch der schweren Vergewaltigung sei der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten. Der Versuch sei nicht fehlgeschlagen, weil der Angeklagte seinen Tatentschluss in dem Bewusstsein aufgegeben habe, der Nebenklägerin weiterhin körperlich überlegen zu sein, die Tat durch den Einsatz weiterer Gewalt fortführen und die Nebenklägerin überwältigen zu können. Der Rücktritt sei freiwillig, weil er den Tatentschluss aus dem selbst gesetzten Motiv, der Nebenklägerin kein weiteres Leid zufügen zu wollen, aufgegeben habe.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig und wirksam beschränkt. Zwar hat die Beschwerdeführerin unbeschränkt Revision eingelegt und einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt. Zur Begründung hat sie die allgemeine Sachrüge erhoben und ausgeführt, dass insbesondere die Annahme des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der schweren Vergewaltigung und die Annahme der Strafkammer, bei dem Geschehen im Schlafzimmer der Wohnung und anschließend im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses handele es sich um eine materielle Tat, sachlich-rechtlicher Prüfung nicht standhalte. Nach Auslegung des Inhalts der Revisionsbegründung und unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV (vgl. hierzu nur BGH, Urteile vom 8. Mai 2024 - 5 StR 445/23, Rn. 15, und vom 20. August 2025 - 6 StR 68/25, Rn. 8, jew. mwN) sind das Angriffsziel des Rechtsmittels danach der Schuldspruch im Fall B.II. der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafenausspruch. Hingegen ist die tatmehrheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte (Fall B.V. der Urteilsgründe) zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten nicht angegriffen.

2. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

a) Soweit die Revisionsführerin besorgt, der Strafkammer sei „aus dem Blick geraten […], dass sich die Sachlage nach dem Geschehen auf der Matratze im Schlafzimmer der Nebenklägerin wesentlich verändert“ habe, „was dem Angeklagten nicht verborgen geblieben sein“ könne, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Ihre Beanstandung erschöpft sich in einer eigenen, revisionsrechtlich unbeachtlichen Beweiswürdigung des einheitlichen Tatgeschehens.

b) Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte sei von dem nicht fehlgeschlagenen Versuch der schweren Vergewaltigung freiwillig und damit strafbefreiend zurückgetreten, erweist sich als rechtsfehlerfrei.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein fehlgeschlagener Versuch oder ein unfreiwilliger Rücktritt vom Versuch auch dann anzunehmen, wenn der Täter meint, dass er den Erfolg theoretisch noch herbeiführen könnte, er sich jedoch infolge übermächtiger Angst, eines Schocks, einer psychischen Lähmung oder einer vergleichbaren seelischen Erschütterung praktisch außerstande sieht, eine weitere auf die Tatbestandsverwirklichung ausgerichtete Ausführungshandlung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 1994 - 1 StR 19/94, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 23; vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 161; vom 28. Mai 2015 - 3 StR 89/15, Rn. 4 mit Anm. Jäger in JA 2016, 232 ff., und vom 10. Januar 2024 - 6 StR 324/23, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 31 Rn. 11; Beschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 1 StR 402/03, NStZ 2004, 324, 325 Rn. 6; vom 6. Mai 2014 - 3 StR 134/14, NStZ 2014, 450, und vom 7. November 2023 - 2 StR 302/23, NStZ 2025, 29 Rn. 5).

bb) Daran gemessen hat das Landgericht einen fehlgeschlagenen Versuch der schweren Vergewaltigung oder einen unfreiwilligen Rücktritt vom Versuch rechtsfehlerfrei verneint.

(1) Nach den Feststellungen gab der Angeklagte seinen Tatentschluss, die von ihm auf der Matratze festgehaltene Nebenklägerin zu vergewaltigen, nach dem Biss der Nebenklägerin in dem Bewusstsein auf, dass er ihr weiterhin körperlich überlegen sei und er die Tat durch weitere Gewalt fortführen und die Nebenklägerin überwältigen könne. Dabei war seine mit der Tataufgabe verbundene Lockerung des Griffs ausschließlich dadurch motiviert, dass er der Nebenklägerin kein weiteres Leid zufügen wollte. Unwiderstehliche innere Hemmungen standen der Tatfortführung nicht im Wege.

(2) Diese Feststellungen, die die Freiwilligkeit des Rücktritts belegen, basieren auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.

(a) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Die revisionsrechtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob diesem bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Erwägungen in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sind oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstoßen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 - 2 StR 48/22, medstra 2023, 389, 390 Rn. 12 mwN).

(b) Daran gemessen begegnet die Beweiswürdigung keinen revisionsrechtlichen Bedenken.

(aa) Die Strafkammer ist tragfähig davon ausgegangen, der Angeklagte habe sich auch in dem Moment, in dem ihn die Nebenklägerin gebissen und er den Griff gelockert habe, weiterhin körperlich überlegen gefühlt. Sie hat sich dabei rechtsfehlerfrei auf dessen aus ihrer Sicht insoweit glaubhafte Einlassung sowie auf das Tatgeschehen gestützt, wonach es dem Angeklagten unmittelbar zuvor möglich war, mittels körperlicher Gewalt den Arm der Nebenklägerin auf der Matratze zu fixieren, ihr den Mund zuzuhalten und sie in den Bauch zu schlagen. Dabei hat die Strafkammer die unterschiedlichen körperlichen Konstitutionen des Angeklagten und der Nebenklägerin ebenso in den Blick genommen wie den Umstand, dass er in seiner Gesäßtasche Handschellen mit sich führte.

(bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Feststellung, der Angeklagte habe die Nebenklägerin auf der Grundlage einer freien Willensentscheidung losgelassen, ebenfalls rechtsfehlerfrei beweiswürdigend unterlegt. Die Strafkammer hat die entsprechende Einlassung des Angeklagten kritisch hinterfragt und ist ihr auf der Grundlage der objektiven Geschehnisse gefolgt. Ihre Beweiswürdigung lässt keine relevanten Lücken erkennen. Insbesondere hat sich die Strafkammer detailliert mit der mehrfachen Äußerung des Angeklagten, er sei - angesichts der körperlichen Gegenwehr der Nebenklägerin − zu einer Fortsetzung der Tat „mental nicht mehr in der Lage“ gewesen, auseinandergesetzt. Sie hat seine Einlassung angesichts der gleichzeitig beschriebenen Erkenntnis, der Nebenklägerin bereits zu viel Leid zugefügt zu haben, als Darstellung eines inneren Entscheidungsprozesses beziehungsweise einer Abwägung gesehen, nicht jedoch als Ausdruck einer unüberwindbaren inneren Hemmung. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat ihre Entscheidung mit dem weiteren Verhalten des Angeklagten und seiner Interaktion mit der Nebenklägerin nachvollziehbar begründet. Der Senat besorgt nicht, dass ihr dabei die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten aus dem Blick geraten sein könnte, die sie bei der Feststellung des Rücktrittshorizonts ausdrücklich erörtert und dabei gesehen hat, dass es sich bei dem Angeklagten um eine „eher aggressionsgehemmt auftretende Person“ handelt. Die Strafkammer hat zudem dessen „Grundpersönlichkeit“ bei der von ihr vorgenommenen Gesamtbetrachtung noch einmal in den Blick genommen. Dass sie gleichwohl den Schluss gezogen hat, der Angeklagte habe bei der Tatdurchführung Skrupel bekommen und daher von der weiteren Tatbegehung Abstand genommen, obwohl ihm die Tat weiterhin möglich gewesen sei, ist revisionsrechtlich hinzunehmen.

(cc) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin begründet es keinen Widerspruch, dass die Strafkammer festgestellt hat, der Angeklagte habe nach dem Biss der Nebenklägerin zwar seinen Tatplan aufgegeben, gleichwohl sei ihm aber danach noch bewusst gewesen, dass er den Inhalt des mitgeführten Rucksacks - sofern noch gewollt - zur Tatausführung hätte einsetzen können. Diese Feststellung der Strafkammer spiegelt lediglich die juristische Unterscheidung zwischen dem kognitiven und dem voluntativen Element des Tatentschlusses beziehungsweise dessen Aufgabe wider.

(dd) Der Senat besorgt anders als die Beschwerdeführerin auch nicht, der Strafkammer könne der Bezugspunkt der versuchten Tat aus dem Blick geraten sein, weil sie wiederholt auf die Handlung des Überwältigens anstatt des Vergewaltigens abgestellt habe. Nach dem Tatplan war die Überwältigung der Nebenklägerin deren beabsichtigter Vergewaltigung unmittelbar vorgelagert. Dass der Angeklagte in seinem Vorstellungsbild zwischen diesen beiden unmittelbar aufeinanderfolgenden Handlungssequenzen differenzierte, ist nicht erkennbar. Im Übrigen war nach seinem modifizierten Tatplan eine Vergewaltigung der Nebenklägerin erst möglich, nachdem er diese überwältigt hatte, sodass die Aufgabe des Tatentschlusses zur Überwältigung der Nebenklägerin zwangsläufig die Aufgabe des Vergewaltigungsversuchs umfasste.

(ee) Schließlich fußt die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe „bereits nach dem Biss in seinen Finger seinen Tatentschluss zur Vergewaltigung der Nebenklägerin aufgegeben und von der weiteren Tatausführung Abstand genommen […], da er der Nebenklägerin kein weiteres Leid habe zufügen wollen“, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auf einer umfassenden Beweiswürdigung. Insbesondere hat die Strafkammer mögliche weitere Motive für die Tataufgabe des Angeklagten ausgeschlossen und dessen weiteres Handeln umfassend und kritisch gewürdigt. Die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Möglichkeit einer anderen Würdigung begründet keinen Rechtsfehler.

c) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung, Nötigung und Hausfriedensbruch hält rechtlicher Prüfung stand. Der „Vorsatzwechsel“ des Angeklagten begründet nicht die Annahme von Tatmehrheit.

aa) Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Mai 1990 - 2 StR 143/90, BGHR StGB § 1 Entschluss, einheitlicher 3). Ein zeitlicher Abstand zwischen den Einzelakten steht der Annahme einer Tat im Rechtssinne dann entgegen, wenn dieser erheblich ist und einen augenfälligen Einschnitt bewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1984 - 1 StR 427/84, Rn. 12 f.). Eine Handlungseinheit endet spätestens mit dem Fehlschlag eines Versuchs, von dem der Täter nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264 Rn. 3). Ob eine natürliche Handlungseinheit oder ob Handlungsmehrheit anzunehmen ist, unterliegt dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum (BGH, Urteile vom 25. September 1997 - 1 StR 481/97, NStZ-RR 1998, 68, 69; vom 19. April 2007 - 4 StR 572/06, Rn. 8, und vom 23. Juni 2021 - 2 StR 306/20, Rn. 15).

bb) Hieran gemessen ist die tatrichterliche Annahme von Tateinheit nicht zu beanstanden. Das Tatgeschehen an der Matratze und im Treppenhaus dauerte insgesamt etwa anderthalb Minuten und umfasste damit nur einen kurzen Zeitraum. Der Nötigungsvorsatz des Angeklagten, die Nebenklägerin mittels Gewalt am Rufen zu hindern, währte über den gesamten Tatzeitraum. Er wollte fortwährend vermeiden, dass andere Hausbewohner auf die Tat aufmerksam werden. Dass er zwischenzeitlich seinen Vergewaltigungsvorsatz aufgab, ändert daran nichts.

d) Die Überprüfung der zugemessenen Einzelstrafe im Fall B.II. der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben.

III. Revision der Nebenklägerin

1. Die Revision der Nebenklägerin ist zulässig. Sie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter schwerer Vergewaltigung und damit wegen eines nebenklagefähigen Delikts (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO).

2. Das Rechtsmittel ist indes unbegründet. Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte sei strafbefreiend vom Versuch der schweren Vergewaltigung zurückgetreten, ist aus den dargestellten Erwägungen nicht zu beanstanden.

IV.

Die im Umfang der Rechtsmittel (§ 301 StPO) veranlasste Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO. Danach trägt bei erfolglosen Rechtsmitteln des Angeklagten und eines Nebenklägers jeder seine notwendigen Auslagen selbst, so dass hier eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch die Nebenklägerin nicht stattfindet, da auch seine Revision im Beschlussweg verworfen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 344/16, Rn. 34; Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 473 Rn. 10).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 340

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede