HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 339
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 336/25, Beschluss v. 26.11.2025, HRRS 2026 Nr. 339
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Dezember 2024 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen, davon in einem Fall im Versuch und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es die „Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 430 Euro“ angeordnet. Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Während die Überprüfung des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat der Strafausspruch keinen Bestand.
a) Bei der Bemessung der Einzelstrafen für alle vier abgeurteilten Taten hat die Strafkammer die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten zu seinen Lasten gewertet, indem sie ausgeführt hat, der Angeklagte sei „nicht unerheblich vorbestraft“ und habe „während der jeweiligen Tatbegehungen unter laufender Bewährung“ gestanden. Er habe somit gezeigt, „dass er sich durch die erfolgten Verurteilungen und den drohenden Strafvollzug von acht bzw. neun Monaten Freiheitsstrafe“ offensichtlich nicht habe beeindrucken lassen. Als allgemeine Strafschärfungsaspekte hat sie „namentlich die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten und sein zweifaches Bewährungsversagen“ gewertet.
b) Diese Erwägungen werden von den Feststellungen nicht getragen. Ausweislich der Urteilsgründe wurde der Angeklagte am 14. September 2021 durch Urteil des Amtsgerichts W. zu einer ersten zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Eine weitere zur Bewährung ausgesetzte „Gesamtfreiheitsstrafe“ von neun Monaten wurde gegen ihn erst durch Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 15. Mai 2024 verhängt. Die vom Landgericht abgeurteilten ersten drei Taten beging der Angeklagte jedoch vor Erlass des Strafbefehls vom 15. Mai 2024 am 4., 5. und 9. Mai 2024, so dass ihm eine aus der Verurteilung vom 15. Mai 2024 resultierende Warnwirkung, die er missachtet haben soll, nicht erreicht haben konnte. Gleiches gilt für die am Tag des Erlasses des Strafbefehls am 15. Mai 2024 begangene vierte Tat, da dem Angeklagten der an diesem Tag erlassene Strafbefehl im Zeitpunkt der Tat kaum bekannt sein konnte.
2. Die in den Fällen II.1 bis II.4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen unterliegen mithin der Aufhebung, weil die Strafzumessung in allen vier Fällen nicht ausschließbar auf dem Wertungsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird allerdings, um zu klären, ob dem Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 15. Mai 2024 Zäsurwirkung zukommt, ergänzende Feststellungen zum Zeitpunkt der dort abgeurteilten Tat(en) und zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls (aufgrund der Tatzeit naheliegend) vor oder nach der als Fall II.4 der Urteilsgründe abgeurteilten Tat vom 15. Mai 2024 zu treffen haben. Im Falle der Unaufklärbarkeit der für § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB bedeutsamen zeitlichen Verhältnisse ist nach dem Zweifelssatz zu entscheiden, wobei es darauf ankommt, was für den Täter in der konkreten Situation günstiger ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2025 - 2 StR 333/24, Rn. 9).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 339
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede