HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1282
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 324/25, Beschluss v. 26.08.2025, HRRS 2025 Nr. 1282
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Januar 2025, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in sechs Fällen, des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl in acht Fällen, des schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, der Urkundenfälschung sowie des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in sechs Fällen, versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in acht Fällen, schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, Urkundenfälschung sowie versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 106.926,36 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Der Schuldspruch ist in den Fällen II.3.c., II.5.b., e., f., g., j., l. und m. der Urteilsgründe, wovon die Strafkammer selbst zutreffend ausgegangen ist, dahin klarzustellen, dass der Angeklagte des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl in acht Fällen schuldig ist.
2. Der Strafausspruch und die Einziehungsentscheidung haben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1282
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede