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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 337

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 290/25, Beschluss v. 15.01.2026, HRRS 2026 Nr. 337


BGH 2 StR 290/25 - Beschluss vom 15. Januar 2026 (LG Bonn)

Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Notwendigkeit eines eindeutigen schriftlichen Hinweises auf die Strafbewehrung: wortlautgetreue Mitteilung des Beschlusses im Urteil); Strafzumessung (Entfall der Indizwirkung von Regelbeispielen bei Strafmilderung: Diebstahl in einem besonders schweren Fall, Versuch).

§ 23 Abs. 2 StGB; § 46 Abs. 1 StGB; § 145a Satz 1 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. Januar 2025, soweit er verurteilt ist, aufgehoben

a) in den Fällen B.I.12., B.I.13. und B.I.14. der Urteilsgründe,

b) in den Strafaussprüchen in den Fällen B.I.3. und B.I.10. der Urteilsgründe sowie

c) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „Diebstahls in neun Fällen, in zwei Fällen des Versuchs“ (Fälle B.I.3. und B.I.10. der Urteilsgründe), Computerbetrugs, Körperverletzung und „Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht“ in drei Fällen (Fälle B.I.12., B.I.13. und B.I.14. der Urteilsgründe) „unter Einbeziehung der Einzelstrafen und Auflösung der dortigen Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg von 2. September 2024“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils deckt zu den Schuldsprüchen in den Fällen B.I.12., B.I.13. und B.I.14. der Urteilsgründe Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht wird von den Feststellungen nicht getragen. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob der Führungsaufsichtsbeschluss einen (eindeutigen) schriftlichen Hinweis darauf enthält, dass ein Verstoß gegen die dem Angeklagten erteilte Meldepflicht nach § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist. Der genannte Beschluss wird im Urteil, anders als es sich dringend empfiehlt, nicht (im Wortlaut) mitgeteilt. Ein solcher unmissverständlicher Hinweis ist jedoch erforderlich, damit der Führungsaufsichtsbeschluss in Ausfüllung des Blankettstraftatbestandes des § 145a Satz 1 StGB die Strafbarkeit eines Weisungsverstoßes begründen kann. Eine Information über die Strafbarkeit von Weisungsverstößen allein im Rahmen einer (mündlichen) Belehrung über die Führungsaufsicht nach § 268a Abs. 3 Satz 2 StPO beziehungsweise §§ 453a, 463 Abs. 1 StPO genügt nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2025 - 2 StR 613/24, Rn. 5 mwN).

2. Die Strafaussprüche in den Fällen B.I.3. und B.I.10. der Urteilsgründe halten rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand.

a) Das Landgericht hat bei der Bestimmung des Strafrahmens in diesen beiden Fällen nicht in Betracht gezogen, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels des gewerbsmäßigen Handelns für einen besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des Versuchs (§ 23 Abs. 2 StGB) entfallen kann. Vielmehr hat es lediglich den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Die Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes hätte jedoch dazu führen können, dass von der Anwendung des Strafrahmens gemäß § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB abzusehen ist; in diesem Fall wäre der Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB anzuwenden gewesen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Der vom Landgericht zu Grunde gelegte Strafrahmen umfasst demgegenüber Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten.

b) Die Strafaussprüche in den Fällen B.I.3. und B.I.10. der Urteilsgründe beruhen auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes im Rahmen der Prüfung einer Ausnahme von der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB von einem für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen ausgegangen wäre und es deshalb in den Fällen B.I.3. und B.I.10. der Urteilsgründe mildere Einzelstrafen verhängt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - 2 StR 317/24, Rn. 6 mwN).

3. Die Schuldsprüche in den Fällen B.I.12., B.I.13. und B.I.14. der Urteilsgründe und die Strafaussprüche in den Fällen B.I.3. und B.I.10. der Urteilsgründe unterliegen mithin der Aufhebung. Mit der Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen B.I.12., B.I.13. und B.I.14. der Urteilsgründe und der Strafaussprüche in den Fällen B.I.3. und B.I.10. der Urteilsgründe entfällt die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe.

Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich; hinsichtlich der fehlenden Feststellung zu einer Unterrichtung des Angeklagten über die Strafbarkeit von Weisungsverstößen in den Fällen B.I.12., B.I.13. und B.I.14. der Urteilsgründe sind ergänzende Feststellungen geboten.

4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 337

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede