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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 205

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 277/25, Beschluss v. 17.12.2025, HRRS 2026 Nr. 205


BGH 2 StR 277/25 - Beschluss vom 17. Dezember 2025

Zulassung von Ton- und Filmaufnahmen bei einer Urteilsverkündigung.

§ 169 Abs. 3 GVG

Entscheidungstenor

Bei der Verkündung einer Entscheidung werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts unter folgenden Auflagen zugelassen:

1. Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf Stativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind geräuscharme Kameras zu verwenden.

2. Der Aufbau der Kameras ist spätestens zehn Minuten vor Beginn der Verkündung einer Entscheidung abzuschließen.

3. Während der Verkündung der Entscheidung sind die Kameras an ihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen eine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist, darf je Kamera eine Person bei dieser verbleiben.

4. Während der Verkündung der Entscheidung sind die Kameras ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht zugelassen.

5. Nach dem Ende der Urteilsverkündung sind Kameras unverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals ist Folge zu leisten.

Gründe

Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden (§ 169 Abs. 3 Satz 2 GVG).

Die Entscheidung steht demnach im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Belange der Beteiligten (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 17 f.). Die Abwägung der Ausübung des Ermessens führt hier unter Berücksichtigung der bisherigen Medienberichterstattung zu der in der Beschlussformel genannten Zulassung der Aufnahmen. Einwände sind seitens der Verteidigung und der Nebenklägerinnen nicht erhoben worden.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 205

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede