hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 333

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 224/25, Urteil v. 19.11.2025, HRRS 2026 Nr. 333


BGH 2 StR 224/25 - Urteil vom 19. November 2025 (LG Frankfurt am Main)

BGHSt; Tätigen von Insidergeschäften (Insidergeschäfte durch Verwendung einer auf Insiderinformationen beruhenden Empfehlung: Art. 8 Abs. 3 MAR als Sonderregel, Verhältnis von Art. 8 Abs. 3 und 4 MAR; Vorsatz: Beruhen der Empfehlung auf Insiderinformationen, normatives Tatbestandsmerkmal, Parallelwertung in der Laiensphäre, kein Erfordernis direkten Vorsatzes im Fall des Art. 8 Abs. 3 MAR, „weiß oder wissen sollte“, keine Beschränkung auf direkten Vorsatz wegen restriktiverer Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 7 CRIMMAD); Verleiten eines Dritten zum Tätigen von Insidergeschäften (Weitergabe von selbst empfangenen Empfehlungen zum Tätigen von Insidergeschäften: Kenntnis vom Beruhen der Empfehlung auf Insiderinformationen, eigene Insiderinformationen nicht erforderlich; Vorsatz: bedingter Vorsatz, keine Einschränkung durch Art 10 Abs. 2 MAR, kein direkter Vorsatz erforderlich); Strafzumessung bei Insiderdelikten (unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen: gleicher Strafrahmen trotz geringeren Unrechtsgehalts als beim Verleiten zum Tätigen eines Insidergeschäfts, abstraktes Gefährdungsdelikt; Strafzumessungsrelevanz von Umständen bei Insiderdelikten: Untersuchungshaft, deanonymsierende Berichterstattung, Weitergabe ungeschwärzter Tagebuchaufzeichnungen vom BKA an die BaFin vor gerichtlicher Beschlagnahme, Höhe von Sondervorteilen, nicht prognostizierbare Erlöse zum Zeitpunkt der Tathandlung als Teil des Tatbildes, Handelsvolumina, Verwendung mehrerer Depots von unbeteiligten und gutgläubigen Dritten; Revisibilität der Strafzumessung: fehlerhafte Erwägungen; lückenhafte Erwägungen; gerechter Schuldausgleich; tatrichterlicher Beurteilungsspielraum).

§ 46 StGB; § 267 Abs. 3 StPO; § 354 Abs. 1 StPO; § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG; § 119 Abs. 3 Nr. 2 WpHG; § 119 Abs. 3 Nr. 3 WpHG; § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG a.F.; § 38 Abs. 3 Nr. 3 WpHG a.F.; Art. 8 Abs. 2 MAR; Art. 8 Abs. 3 MAR; Art. 8 Abs. 4 MAR; Art. 10 Abs. 2 MAR; Art. 14 Buchst. a MAR; Art. 14 Buchst. b MAR; Art. 14 Buchst. c MAR; Art. 3 Abs. 7 CRIMMAD

Leitsätze

1. Der Adressat einer auf der Grundlage von Insiderinformationen erteilten Empfehlung unterliegt nach der Sonderregelung des Art. 8 Abs. 3 MAR dem insiderrechtlichen Erwerbs- und Veräußerungsverbot, selbst wenn die Empfehlung nicht mit der Mitteilung der Insiderinformation einhergeht. (BGHSt)

2. Für die Verwirklichung des Tatbestandes von § 119 Abs. 3 WpHG ist nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen (§ 15 StGB) erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Täter wenigstens mit Eventualvorsatz im Hinblick auf alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale handelt. Aus Art. 14 Buchst. a), Art. 8 Abs. 3 MAR ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen an die subjektive Tatseite; gleiches gilt für Art. 14 Buchst. c), Art. 10 Abs. 2 MAR. (BGHSt)

3. Eine Strafbarkeit nach § 119 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchst. b), Art. 8 Abs. 2 und 4 MAR setzt voraus, dass der Verleitende selbst über eine Insiderinformation im Sinne des Art. 7 Abs. 1 und 2 MAR verfügt. (BGHSt)

4. Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung der Tatbestände der § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG und § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG a.F. setzt bei Insidergeschäften durch Verwendung einer auf Insiderinformationen beruhenden Empfehlung nach Art. 8 Abs. 3 MAR voraus, dass der Täter es wenigstens für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass eine von ihm verwendete Empfehlung auf Insiderinformationen beruht. Wie in vergleichbaren Fällen der Vorsatzerstreckung auf ein normativ geprägtes Element des gesetzlichen Tatbestandes, erfordert die Erkenntnis, dass der Ursprung der von ihm verwendeten Empfehlung eine Insiderinformation ist, keine exakte juristische Bewertung. Es genügt die laienhafte Einschätzung (Parallelwertung in der Laiensphäre), dass die Empfehlung auf Insiderwissen nach Art. 7 MAR beruht. (Bearbeiter)

5. Aus Art. 8 Abs. 3 MAR ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen an die subjektive Tatseite. Die Wendung „weiß oder wissen sollte“ ist entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung nicht dahin zu verstehen, dass die Verwendung einer auf Insiderinformationen beruhenden Empfehlung im Bereich vorsätzlichen Handelns voraussetzt, dass der Täter mit direktem Vorsatz handelt. Im Übrigen wäre eine Herausnahme bedingt vorsätzlichen Handelns aus Art. 8 Abs. 3 MAR für die Auslegung des § 119 Abs. 3 WpHG bzw. des § 38 Abs. 3 WpHG a.F. bedeutungslos. (Bearbeiter)

6. Auch sonstige unionsrechtliche Vorgaben wie Art. 3 Abs. 7 CRIMMAD erfordern es nicht, die Strafbarkeit wegen des vorsätzlichen Tätigens von Insidergeschäften auf Fälle zu beschränken, in denen der Täter mit direktem Vorsatz handelt. Eine unionsrechtliche Vollharmonisierung des nationalen Rechts ist durch diese Vorschrift weder bezweckt noch bewirkt worden. Durch die gegenüber Art. 8 Abs. 3 MAR engere subjektive Tatbestandsfassung des Art. 3 Abs. 7 CRIMMAD wird lediglich die Pflicht der Mitgliedstaaten zur strafrechtlichen Ahndung von Insidergeschäften (Art. 7 Abs. 1 CRIMMAD) festgelegt, nicht aber die Möglichkeit zu einer weitergehenden strafrechtlichen Sanktionierung verbotener Insidergeschäfte durch die Mitgliedstaaten unterbunden (vgl. Art. 1 Abs. 1 CRIMMAD). (Bearbeiter)

7. Es kann sich nur derjenige nach § 38 Abs. 3 Nr. 2 WpHG a.F. beziehungsweise nach § 119 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WpHG, jeweils in Verbindung mit Art. 14 Buchst. b, Art. 8 Abs. 2 und 4 MAR, strafbar machen, der seinerseits über Insiderinformationen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 und 2 MAR verfügt. Art. 8 Abs. 2 und 4 MAR beschränken nach ihrem eindeutigen Wortlaut den Täterkreis auf denjenigen, der selbst über Insiderinformationen verfügt. Dabei ist die Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärinsidern irrelevant. Auch Sekundärinsider müssen als taugliche Täter für einen Schuldspruch wegen Verleitens eines Dritten zum Tätigen von Insidergeschäften über präzise Insiderinformationen verfügen. Fehlt es daran, kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen Offenlegung von Insiderinformationen in Betracht (§ 38 Abs. 3 Nr. 3 WpHG a.F. bzw. § 119 Abs. 3 Nr. 3 WpHG, jeweils i.V.m. Art. 14 Buchst. c, Art. 10 Abs. 2 MAR). (Bearbeiter)

8. Art. 10 Abs. 2 Alt. 1 MAR, der die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen definiert, bestimmt, dass auch die Weitergabe von Empfehlungen zum Tätigen von Insidergeschäften, die der Täter selbst empfangen hat, als Offenlegung von Insiderinformationen gilt, sofern der Offenlegende - bezogen auf den vorsätzlichen Verstoß - weiß, dass die Empfehlung auf Insiderinformationen beruht. Dabei muss der Empfehlende weder selbst über Insiderinformationen verfügen noch der Empfänger die auf einer Insiderinformation beruhende Empfehlung nutzen. (Bearbeiter)

9. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des § 38 Abs. 3 Nr. 3 WpHG a.F. beziehungsweise des § 119 Abs. 3 Nr. 3 WpHG einen zumindest bedingt vorsätzlichen Verstoß gegen das Offenlegungsverbot. Auch insoweit ergeben sich aus den Vorschriften der durch § 38 Abs. 3 Nr. 3 WpHG a.F. beziehungsweise § 119 Abs. 3 Nr. 3 WpHG in Bezug genommenen Marktmissbrauchsverordnung keine strengeren Anforderungen, da der hier maßgebliche Art. 10 Abs. 2 MAR - ebenso wie Art. 8 Abs. 3 MAR - bereits jedes fahrlässige Handeln hinsichtlich des Beruhens einer Empfehlung auf einer Insiderinformation für das Eingreifen der Verbotsnorm ausreichen lässt. Auch im Bereich des Offenlegungsverbots hat der deutsche Gesetzgeber ein einheitliches Vorsatzerfordernis eingeführt, ohne besondere Anforderungen an die Vorsatzform des nach Art. 10 Abs. 2 MAR handelnden Täters zu stellen. Ausreichend ist daher, dass der Täter das Beruhen einer von ihm weitergegebenen Empfehlung auf Insiderinformationen zumindest konkret für möglich hält und die inkriminierte Herkunft der Empfehlung bei seiner Empfehlungsweitergabe billigend in Kauf nimmt. Sicheres Wissen ist auch insoweit nicht erforderlich. (Bearbeiter)

10. Zwar weist das Verleiten eines Dritten auf der Grundlage eigenen Insiderwissens für sich gesehen einen höheren Schuldgehalt auf als die bloße Weitergabe einer Empfehlung, die zwar auf Insiderwissen basiert, aber kein Insiderwissen des Empfehlenden zum Gegenstand hat. Indes hat der deutsche Gesetzgeber sowohl die Verleitung zum Tätigen von Insidergeschäften nach Art. 14 Buchst. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 MAR als auch die Offenlegung einer Insiderinformation nach Art. 14 Buchst. c in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 MAR dem Straftatbestand des § 38 Abs. 3 WpHG a.F. beziehungsweise § 119 Abs. 3 WpHG und damit derselben Strafdrohung unterstellt. Auch wenn auf eine Revision hin der Schuldspruch vom Verleiten eines Dritten zum Tätigen von Insidergeschäften hin zu einer unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen geändert wird, kann deshalb im Einzelfall - unter Berücksichtigung des vom Tatgericht zugrunde gelegten Handlungsunwerts - auszuschließen sein, dass das Tatgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2024 im Schuldspruch in den Fällen II.2.g.aa. bis II.2.g.cc. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen in drei Fällen schuldig ist; die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse zu tragen, der auch die hierdurch veranlassten notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last fallen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Tätigen[s] von Insidergeschäften in sechs Fällen [Fälle II.2.a. bis II.2.f. der Urteilsgründe] sowie unerlaubter Verleitung eines Dritten zum Tätigen von Insidergeschäften in drei Fällen“ [Fälle II.2.g.aa. bis II.2.g.cc. der Urteilsgründe] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.420.707,06 Euro angeordnet. Sein hiergegen gerichtetes, auf die ausgeführte Sachrüge gestütztes Rechtsmittel führt zur Korrektur des Schuldspruchs; im Übrigen bleibt es ohne Erfolg. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

I.

Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen kannte der Angeklagte den zwischenzeitlich verstorbenen B seit vielen Jahren. B war von 2002 bis 2013 bei einer deutschen Großbank und danach bei einem global agierenden Beratungsunternehmen in London (im Weiteren Beratungsunternehmen) im Bereich des Investmentbankings tätig, ab 2017 als Leiter von dessen „Industrials Group“. Zu seinem Aufgabenbereich gehörten vor allem Fusionen und Übernahmen sowie Restrukturierungen. Aufgrund seiner Position war es ihm, wie der Angeklagte wusste, sowohl bei der Deutschen Großbank als auch bei dem Londoner Beratungsunternehmen untersagt, selbst Aktien zu erwerben.

Dem Angeklagten gelang es spätestens ab dem Jahr 2004 B zu überzeugen, ihm „Investment-Tipps“, insbesondere zu möglicherweise bevorstehenden Übernahmen, zu geben, die B aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt waren. Der Angeklagte tätigte auf der Grundlage dieser Informationen, die anfangs auch Details zum zeitlichen Ablauf, zu Preisspannen und zu erreichten Zwischenschritten enthielten, Börsengeschäfte und legte so Geld für sich und für B an, wobei er auf entsprechende Kurssteigerungen durch die Bekanntgabe der erwarteten Übernahmeangebote spekulierte.

Die getätigten Investitionen waren sehr erfolgreich. Dies steigerte das Vertrauen des Angeklagten in die Tipps von B. Er hinterfragte dessen Auskünfte immer weniger und verlangte keine Detailinformationen. Es entwickelte sich so ein eingespieltes System, das nur in geringem Maß der Abstimmung bedurfte.

Zuletzt war das Vertrauen derart etabliert, dass dem Angeklagten die Nennung des Namens eines Unternehmens als Übernahmekandidat ausreichte, um in der Erwartung erheblicher Kurssteigerungen im Zuge der baldigen Bekanntgabe einer Übernahme in entsprechende Finanzinstrumente zu investieren.

1. Vor diesem Hintergrund kam es zunächst zu folgenden Taten, bei denen der Angeklagte bei dem Erwerb der Finanzinstrumente auf Grund der Empfehlung von B, deren Hintergründe jeweils nicht öffentlich bekannt waren, die baldige Bekanntgabe eines Übernahmeangebots und infolge dessen einen signifikanten Kursanstieg der betroffenen Aktie erwartete. Dabei ging er davon aus, dass B „an der Quelle“ saß und die von B übermittelten Informationen „Hand und Fuß“ hatten. Er nahm billigend in Kauf, dass es sich bei den Informationen von B, die seinen Wertpapiergeschäften zugrunde lagen, um nicht öffentlich bekanntes kursrelevantes Sonderwissen und damit - aus seiner Laiensicht − um Insiderinformationen handelte. Ob es sich um Insiderinformationen im Rechtssinne handelte, konnte der Angeklagte nicht beurteilen, nahm dies aber ebenfalls in Kauf.

a) Am 14. August 2017 teilte B dem Angeklagten entsprechend der zwischen ihnen bestehenden Vereinbarung mit, dass die U SE (im Weiteren U) ein Übernahmeziel werden könne. Er verfügte aufgrund seiner Stellung bei der Beratungsgesellschaft über entsprechendes Sonderwissen. Aufgrund des zwischen beiden entstandenen Vertrauensverhältnisses, den vorausgegangenen erfolgreichen Empfehlungen durch B sowie dessen beruflicher Stellung im Beratungsunternehmen vertraute der Angeklagte auf dessen Sonderwissen und stellte keine weiteren Nachfragen. Aufgrund der Information erwarb er in der Zeit vom 14. August 2017 bis zum 8. September 2017 über sein Depot, das Depot der P GmbH (im Weiteren P), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war, sowie über das Depot seines Vaters, hier wie im Folgenden ohne dessen Wissen, Namensaktien der U beziehungsweise Optionsscheine (COS) auf die Aktie der U als Basiswert im Gesamtwert von 1.130.567,92 Euro. Nach Bekanntgabe des Übernahmeangebots am 20. Oktober 2017 stieg der Kurs der UAktie um 5,9 Prozent. Der Angeklagte verkaufte sämtliche von ihm erworbenen Finanzinstrumente für 1.597.337,12 Euro. Hiervon entfielen 307.834,40 Euro auf ihn persönlich, wodurch er insgesamt einen Sondervorteil von 466.769,20 Euro realisierte (Fall II.2.a. der Urteilsgründe).

b) Am 19. Oktober 2017 empfahl B dem Angeklagten entsprechend der gemeinsamen Vereinbarung den Kauf von Finanzinstrumenten betreffend die C AG (im Weiteren C), nachdem er aufgrund seiner beruflichen Stellung in deren Überlegungen für ein Aktienrückkaufprogramm eingebunden worden war. Der Angeklagte stellte aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses zu B keine weiteren Nachfragen. Er vertraute auf das Sonderwissen und die Expertise B, wobei er aufgrund der vorangegangenen Empfehlungen davon ausging, dass eine Übernahme C bevorstehe. Er erwarb aufgrund und unter Verwendung des von B übermittelten Tipps für sich und die P Optionsscheine auf die Aktie der C im Wert von insgesamt 221.500 Euro. Nachdem der Beschluss des Vorstandes zum Aktienrückkauf am 24. Oktober 2017 veröffentlicht worden war, stieg der Kurs der Aktie um 8,15 Prozent. Durch den anschließenden Verkauf der erworbenen Finanzinstrumente erlöste der Angeklagte 689.000 Euro, hiervon 386.000 Euro für sich selbst, was zu einem Sondervorteil von insgesamt 467.500 Euro führte (Fall II.2.b. der Urteilsgründe).

c) Am 9. oder 10. Januar 2018 kontaktierte B den Angeklagten und teilte mit, dass die I SE (im Weiteren I) vor einer Übernahme stehe, nachdem er aufgrund seiner beruflichen Stellung hiervon erfahren hatte. Der Angeklagte vertraute auf das Sonderwissen und die Expertise von B und die Stichhaltigkeit seiner Tipps. Er erwarb daraufhin für sich, die P und seinen Vater entsprechende Aktien und Optionsscheine im Wert von insgesamt 1.927.168,22 Euro. Nachdem die E SE am 11. März 2018 mitgeteilt hatte, dass in Gesprächen mit der R AG eine grundlegende Einigung über den Erwerb der von der R AG gehaltenen 76,8-prozentigen Beteiligung an der I erzielt worden sei, stieg der Kurs der Aktie am nächsten Handelstag um 12,08 Prozent. Durch den anschließenden Verkauf eines Großteils der vorgenannten Finanzierungsinstrumente erlöste der Angeklagte insgesamt 3.205.590,80 Euro, hiervon entfielen 807.480,80 Euro auf ihn selbst. Insgesamt erzielte er einen Sondervorteil in Höhe von 1.278.422,58 Euro (Fall II.2.c. der Urteilsgründe).

d) Am 22. Mai 2019 teilte B dem Angeklagten mit, dass die O AG (im Weiteren O) ein Übernahmekandidat sei, nachdem er von einem Mitarbeiter darüber informiert worden war, dass sich das von der Beratungsgesellschaft begleitete Projekt in einer späten Phase befinde. Der Angeklagte stellte wiederum keine Nachfragen, weil er auf das Sonderwissen und die Expertise des B vertraute. Aufgrund und unter Verwendung des Tipps erwarb er unterschiedliche Finanzinstrumente auf die O-Aktie für sich, die P, seinen Vater und seine beiden minderjährigen Neffen im Gesamtwert von 2.153.632,61 Euro. Nach einem verbindlichen Angebot der Investoren vom 1. Juli 2019 stieg der Kurs der Aktie um 11,51 Prozent. Der Angeklagte verkaufte die erworbenen Finanzinstrumente für 3.143.280,98 Euro, hiervon entfielen 1.140.713,36 Euro auf ihn persönlich, er realisierte damit einen Sondervorteil von insgesamt 989.648,37 Euro (Fall II.2.d. der Urteilsgründe).

e) Am 8. Oktober 2020 teilte B dem Angeklagten mit, dass die Bi SE (im Weiteren Bi) ein interessantes Investment sein könnte. Zuvor hatte er aufgrund seiner Stellung im Beratungsunternehmen erfahren, dass ein indikatives Angebot für eine Übernahme vorlag und die Verhandlungen zur Übernahme liefen. Der Angeklagte stellte keine weiteren Nachfragen und glaubte aufgrund der vorangegangenen Empfehlungen und nach der Vornahme eigener Recherchen an eine Übernahme. Dabei vertraute er entsprechend den Erfolgen und der Vorgehensweise in der Vergangenheit auf das Sonderwissen und die Expertise B. Er erwarb aufgrund und unter Verwendung des Tipps für sich, eine Tochtergesellschaft der P, seinen Vater und seine beiden Neffen Bi-Aktien beziehungsweise auf diese bezogene Finanzinstrumente im Wert von insgesamt 2.424.760,35 Euro. Am 8. Oktober 2020 lag der Schlusskurs der Aktie bei 19,15 Euro. Aufgrund der anschließend öffentlichen Berichterstattung über eine mögliche Übernahme durch Private-Equity-Firmen stieg der Kurs der Aktie, wenngleich es letztlich zu keinem Übernahmeangebot kam. Ab Dezember 2020 verkaufte der Angeklagte die erworbenen Wertpapiere, wodurch er insgesamt 6.417.916,50 Euro, hiervon 2.118.528,50 Euro für sich selbst, und insgesamt einen Sondervorteil in Höhe von 3.993.156,15 Euro erlöste (Fall II.2.e. der Urteilsgründe).

f) Am 6. Mai 2021 informierte B den Angeklagten, dass die D W SE (im Weiteren D W) ein aussichtsreiches Investment werden könnte, nachdem er aufgrund seiner beruflichen Stellung erfahren hatte, dass die V SE eine Übernahme dieser Gesellschaft plante. Der Angeklagte verstand den Hinweis wiederum so, dass er Wertpapiere betreffend die D W erwerben sollte. Dabei vertraute er angesichts der vorangegangenen Erfolge auf das Sonderwissen und die Expertise des B und stellte keine Nachfragen. Er erwarb unter Verwendung der Empfehlung für sich, die Tochtergesellschaft der P, die P selbst, seinen Vater und seine beiden Neffen Aktien und Finanzinstrumente bezogen auf die D W im Gesamtwert von 4.086.411,09 Euro. Nach verschiedenen Presseberichten teilte die D W am 24. Mai 2021 mit, dass sie und die V SE eine Vereinbarung über den Zusammenschluss beider Unternehmen unterschrieben hätten und die V SE beabsichtige, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für sämtliche ausstehenden Aktien zu unterbreiten. Der Kurs der Aktie stieg daraufhin um 15,71 Prozent. Der Angeklagte verkaufte die erworbenen Aktien und Finanzinstrumente. Der Gesamterlös betrug 9.499.386,10 Euro, hiervon entfielen 4.660.150 Euro auf ihn persönlich. Der Sondervorteil lag insgesamt bei 5.412.975,01 Euro (Fall II.2.f. der Urteilsgründe).

2. Seit dem Jahr 2000 war der Angeklagte mit dem gesondert Verfolgten R eng befreundet. R wusste, dass der Angeklagte durch Tipps von B über nicht öffentlich bekanntes Sonderwissen zu börsennotierten Gesellschaften verfügte, welches der Angeklagte für erfolgreiche Investments an der Börse nutzte. Er ging in den folgenden drei Fällen jeweils davon aus, dass die Informationen des Angeklagten auf Sonderwissen des B basierten, das anderen Anlegern nicht zur Verfügung stand.

a) Im Fall U informierte der Angeklagte zwischen dem 14. und dem 31. August 2017 R, dass er aufgrund eines Tipps von B an die Übernahme U glaube. R empfand den Hinweis als Kaufempfehlung. Er erwarb Aktien und Optionsscheine im Wert von insgesamt rund 735.000 Euro, die er nach Bekanntgabe des Übernahmeangebots wieder veräußerte (Fall II.2.g.aa. der Urteilsgründe).

b) Zwischen dem 10. Januar 2018 und dem 8. Februar 2018 berichtete der Angeklagte R, dass er aufgrund eines Tipps von B an eine Übernahme I glaube und mit dieser rechne. Den Hinweis verstand R, wie vom Angeklagten beabsichtigt, dahin, dass dieser ihm eine Investition in auf die I-Aktie bezogene Wertpapiere nahelegen wollte. R investierte in entsprechende Aktien und Finanzinstrumente für rund 630.000 Euro. Den Großteil der erworbenen Wertpapiere veräußerte er nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung zur Übernahme (Fall II.2.g.bb. der Urteilsgründe).

c) Zwischen dem 6. und dem 10. Mai 2021 erwähnte der Angeklagte gegenüber R, dass er massiv in die D W investiere, weil er aufgrund eines Tipps von B mit einer Übernahme rechne. R investierte daraufhin in Aktien und Finanzinstrumente in Höhe von circa 730.000 Euro. Sämtliche Wertpapiere veräußerte er nach Veröffentlichung der entsprechenden Ad-hoc-Mitteilung (Fall II.2.g.cc. der Urteilsgründe).

3. Die Strafkammer hat den Angeklagten in den Fällen II.2.a. bis II.2.f. der Urteilsgründe wegen Tätigens von Insidergeschäften gemäß § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchst. a), Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung - künftig: MAR) zu Einzelstrafen von einem Jahr (Fälle U und C) bis zu zwei Jahren und vier Monaten (Fall D W) und in den Fällen II.2.g.aa. bis II.2.g.cc. der Urteilsgründe wegen Verleitens eines Dritten zum Tätigen von Insidergeschäften gemäß § 119 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchst. b), Art. 8 Abs. 2 und 4 MAR zu Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten verurteilt.

II. Zur Revision des Angeklagten

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist teilweise begründet.

1. Während die Feststellungen den Schuldspruch in den Fällen II.2.a. bis II.2.f. der Urteilsgründe tragen, bedarf dieser in den Fällen II.2.g.aa. bis II.2.g.cc. der Urteilsgründe der Korrektur.

a) Der Schuldspruch in den Fällen II.2.a. bis II.2.f. der Urteilsgründe wegen Tätigens von Insidergeschäften gemäß § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG in der Fassung vom 23. Juni 2017 (im Weiteren § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG a.F.) beziehungsweise § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG, jeweils i.V.m. Art. 14 Buchst. a), Art. 8 Abs. 3 MAR, ist rechtsfehlerfrei.

aa) Nach § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG - ebenso nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG a.F. - macht sich strafbar, wer entgegen Art. 14 Buchst. a) MAR ein Insidergeschäft tätigt. Dabei unterliegt der Adressat einer auf der Grundlage von Insiderinformationen erteilten Empfehlung − entgegen der Ansicht der Revision − nach der Sonderregelung des Art. 8 Abs. 3 MAR dem insiderrechtlichen Erwerbs- und Veräußerungsverbot, selbst wenn die Empfehlung nicht mit der Mitteilung der insiderrechtlichen Information einhergeht (vgl. Klöhn, Marktmissbrauchsverordnung, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 245 f.; Assmann, in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., Art. 8 EUV 596/2014, Rn. 74, 97 ff.; MüKo-StGB/Pananis, 4. Aufl., § 119 WpHG Rn. 161; Hohn, in: Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 21 Rn. 42). Art. 8 Abs. 3 MAR ist insoweit eine Spezialregelung zu Art. 8 Abs. 4 MAR, die ihren Anwendungsbereich selbst regelt (vgl. Klöhn, aaO, Rn. 246). Die Annahme des Landgerichts, der objektive Tatbestand des § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG - ebenso wie der des § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG a.F. - sei erfüllt, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

bb) Die Feststellungen tragen auch die subjektive Seite des Tatbestandes. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, den Ursprung der Empfehlungen des B in dessen Insiderwissen in seinen Eventualvorsatz auf. Dies genügt für eine Strafbarkeit nach § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG bzw. § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG a.F..

(1) Für die Verwirklichung der Tatbestände der § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG und § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG a.F. ist nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen (§ 15 StGB) erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Täter wenigstens mit Eventualvorsatz im Hinblick auf alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale handelt (vgl. Kämpfer/Travers, in: Seibt/Buck-Heeb/Harnos, Wertpapierhandelsrecht, § 119 WpHG Rn. 173; Rönnau/Wegner, in: Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch zum Marktmissbrauchsrecht, 2. Aufl., § 28 Rn. 110; MüKo-StGB/Pananis, 4. Aufl., § 119 WpHG Rn. 216; Waßmer, in: Fuchs/Zimmermann, Wertpapierhandelsrecht, 3. Aufl., § 119 WpHG Rn. 200). Dies setzt bei Insidergeschäften durch Verwendung einer auf Insiderinformationen beruhenden Empfehlung nach Art. 8 Abs. 3 MAR voraus, dass der Täter es wenigstens für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass eine von ihm verwendete Empfehlung auf Insiderinformationen beruht. Wie in vergleichbaren Fällen der Vorsatzerstreckung auf ein normativ geprägtes Element des gesetzlichen Tatbestandes, erfordert die Erkenntnis, dass der Ursprung der von ihm verwendeten Empfehlung eine Insiderinformation ist, keine exakte juristische Bewertung. Es genügt die laienhafte Einschätzung (Parallelwertung in der Laiensphäre), dass die Empfehlung auf Insiderwissen nach Art. 7 MAR beruht (vgl. Klöhn, Marktmissbrauchsverordnung, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 257; Böse/Jansen, in: Schwark/Zimmer, KapitalmarktrechtsKommentar, 5. Aufl., § 119 WpHG Rn. 55; vgl. auch Hohn, in: Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 21 Rn. 44; Kämpfer/Travers, in: Seibt/Buck-Heeb/Harnos, Wertpapierhandelsrecht, § 119 WpHG Rn. 174; Spoerr, in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., § 119 WpHG Rn. 175).

(2) Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich aus Art. 8 Abs. 3 MAR, demzufolge die Nutzung von Empfehlungen den Tatbestand des Insidergeschäfts erfüllt, wenn die Person, die die Empfehlung nutzt, weiß oder wissen sollte, dass diese auf Insiderinformationen beruht, keine weitergehenden Anforderungen an die subjektive Tatseite. Zwar wird die Wendung „weiß oder wissen sollte“ (engl.: „knows or ought to know“, frz.: „sait, ou devrait savoir“) in Art. 8 Abs. 3 MAR teilweise dahin verstanden, dass die Verwendung einer auf Insiderinformationen beruhenden Empfehlung im Bereich vorsätzlichen Handelns voraussetze, dass der Täter mit direktem Vorsatz handele (vgl. Klöhn, Marktmissbrauchsverordnung, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 257; Jakovou, in: Fuchs/Zimmermann, Wertpapierhandelsrecht, 3. Aufl., Art. 8 MAR Rn. 109). Dieses Verständnis des Art. 8 Abs. 3 MAR trifft indes in der Sache nicht zu. Im Übrigen wäre eine Herausnahme bedingt vorsätzlichen Handelns aus Art. 8 Abs. 3 MAR für die Auslegung des § 119 Abs. 3 WpHG bzw. des § 38 Abs. 3 WpHG a.F. bedeutungslos.

(a) Art. 8 Abs. 3 MAR lässt mit der Wendung „wissen sollte“ auch die fahrlässige Unkenntnis des Täters vom Beruhen einer von ihm verwendeten Empfehlung auf Insiderinformationen für den Begriff des verbotenen Insidergeschäfts ausreichen (vgl. Rönnau/Wegner, in: Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch zum Marktmissbrauchsrecht, 2. Aufl., § 28 Rn. 113; Assmann, in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., Art. 8 EUV 596/2014 Rn. 14m; Hohn, in: Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 21 Rn. 43 f.; Klöhn, Marktmissbrauchsverordnung, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 258; Waschkowski, Insiderhandel nach der Marktmissbrauchsverordnung, 2019, S. 219). Der Senat schließt aus, dass der europäische Verordnungsgeber Insidergeschäfte des mit Eventualvorsatz handelnden Täters, der die inkriminierte Herkunft einer Empfehlung aus Insiderwissen nicht nur fahrlässig verkennt, sondern sogar bewusst für möglich hält und bei ihrer Nutzung billigt, sanktionslos stellen wollte. Eine derartige Regelungslücke im Bereich zwischen fahrlässiger Unkenntnis und sicherem Wissen über die Herkunft einer kapitalmarktrelevanten Empfehlung von einem Insider liegt aus systematischer Sicht fern und würde den effektiven Schutz anderer Marktteilnehmer vor der Nutzung eines auf einer ungerechtfertigten Informationsasymmetrie basierenden Sonderwissens ohne Sachgrund schwächen.

(b) Davon abgesehen hat der deutsche Gesetzgeber in der durch § 119 Abs. 3 WpHG übernommenen Regelung des § 38 Abs. 3 WpHG a.F. „vorsätzliches Handeln in sämtlichen Tatbegehungsvarianten unterschiedslos für Primär- und Sekundärinsider unter Strafe gestellt“ (BT-Drucks. 18/7482, S. 64) und damit von einer Begrenzung des Vorsatzes auch bei Sekundärinsidern auf direkten Vorsatz abgesehen (vgl. Rönnau/Wegner, in: Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch zum Marktmissbrauchsrecht, 2. Aufl., § 28 Rn. 113; Hohn, in: Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 21 Rn. 44; Kämpfer/Travers, in: Seibt/Buck-Heeb/Harnos, Wertpapierhandelsrecht, § 119 WpHG Rn. 157: „mindestens dolus eventualis“; a.A. aber offenbar Buck-Heeb, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 6. Aufl., § 8 Rn. 200: Dem Täter müsse „klar sein, dass er über eine Insiderinformation iSd Art. 7 MAR verfügt“; ähnlich auch Waßmer, in: Fuchs/Zimmermann, Wertpapierhandelsrecht, 3. Aufl., § 119 WpHG Rn. 170; Köpferl, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl., § 119 WpHG Rn. 244).

Dieser gesetzgeberische Wille wird durch die Gesetzessystematik gestützt. Der Gesetzgeber hat zur umfassenden Ahndung von Verstößen gegen die unionsrechtliche Verbotsnorm des Art. 8 Abs. 3 MAR neben der Sanktionsnorm des § 119 Abs. 3 WpHG den leichtfertigen Verstoß gegen § 119 Abs. 3 WpHG gemäß § 120 Abs. 14 WpHG beziehungsweise den leichtfertigen Verstoß gegen § 38 Abs. 3 WpHG a.F. in § 39 Abs. 3b WpHG a.F. als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet (vgl. hierzu BTDrucks. 18/7482, S. 65). Demgegenüber umfassen die anderen dort geregelten Ordnungswidrigkeitentatbestände regelmäßig auch vorsätzliches Handeln. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber den Bereich der vorsätzlichen Verwirklichung des Art. 8 Abs. 3 MAR insgesamt - ohne Differenzierung nach der Vorsatzform - von § 119 Abs. 3 WpHG und § 38 Abs. 3 WpHG a.F. erfasst wissen wollte.

(3) Sonstige unionsrechtliche Vorgaben erfordern es nicht, die Strafbarkeit wegen des vorsätzlichen Tätigens von Insidergeschäften auf Fälle zu beschränken, in denen der Täter mit direktem Vorsatz handelt. Die (restriktiveren) Voraussetzungen der Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie - künftig: CRIMMAD), deren Art. 3 Abs. 7 den Bereich des strafbaren Insiderhandelns in der in Rede stehenden Konstellation auf die „Kenntnis“ des Täters von dem Beruhen der Empfehlung auf Insiderinformationen beschränkt, sind nicht tatbestandsausfüllend heranzuziehen. Eine unionsrechtliche Vollharmonisierung des nationalen Rechts ist durch diese Vorschrift weder bezweckt noch bewirkt worden. Durch die gegenüber Art. 8 Abs. 3 MAR engere subjektive Tatbestandsfassung des Art. 3 Abs. 7 CRIMMAD wird lediglich die Pflicht der Mitgliedstaaten zur strafrechtlichen Ahndung von Insidergeschäften (Art. 7 Abs. 1 CRIMMAD) festgelegt, nicht aber die Möglichkeit zu einer weitergehenden strafrechtlichen Sanktionierung verbotener Insidergeschäfte durch die Mitgliedstaaten unterbunden (vgl. Art. 1 Abs. 1 CRIMMAD: „Mindestvorschriften für strafrechtliche Sanktionen bei Insider-Geschäften“; siehe auch Erwägungsgrund 20: „Da diese Richtlinie Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere strafrechtliche Bestimmungen zum Marktmissbrauch einzuführen oder beizubehalten.“).

b) In den Fällen II.2.g.aa. bis II.2.g.cc. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen Verleitens eines Dritten zum Tätigen von Insidergeschäften hingegen nicht. Die Strafkammer hat übersehen, dass sich nur derjenige nach § 38 Abs. 3 Nr. 2 WpHG a.F. beziehungsweise nach § 119 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WpHG, jeweils in Verbindung mit Art. 14 Buchst. b), Art. 8 Abs. 2 und 4 MAR, strafbar machen kann, der seinerseits über Insiderinformationen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 und 2 MAR verfügt. Denn Art. 8 Abs. 2 und 4 MAR beschränken nach ihrem eindeutigen Wortlaut den Täterkreis auf denjenigen, der selbst über Insiderinformationen verfügt. Dabei ist - entgegen der Ansicht des Landgerichts - die Unterscheidung zwischen Primärund Sekundärinsidern irrelevant (vgl. Köpferl, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl., § 119 WpHG Rn. 180; MüKo-StGB/Pananis, 4. Aufl., § 119 WpHG Rn. 160; Assmann, in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., Art. 8 EUV 596/2014 Rn. 77; Böse/Jansen, in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., § 119 WpHG Rn. 36). Auch Sekundärinsider müssen danach als taugliche Täter für einen Schuldspruch wegen Verleitens eines Dritten zum Tätigen von Insidergeschäften über präzise Insiderinformationen verfügen.

Dass der Angeklagte Kenntnis von derartigen präzisen Insiderinformationen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 und 2 MAR hatte, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Vielmehr teilte B dem Angeklagten nur mit, dass „U zu einem Übernahmeziel werden könne“ (Fall II.2.g.aa. der Urteilsgründe), dass „I vor einer Übernahme stehe“ (Fall II.2.g.bb. der Urteilsgründe) und er für sich „mal die D W [anschauen solle], weil dies ein aussichtsreiches Investment werden könnte“. Die ihm jeweils bekannten präzisen Insiderinformationen, die seinem Hinweis zugrunde lagen, vermittelte B dem Angeklagten hingegen nicht.

c) Die Feststellungen rechtfertigen in den drei genannten Fällen indes eine Verurteilung des Angeklagten wegen Offenlegung von Insiderinformationen gemäß § 38 Abs. 3 Nr. 3 WpHG a.F. beziehungsweise § 119 Abs. 3 Nr. 3 WpHG, jeweils i.V.m. Art. 14 Buchst. c), Art. 10 Abs. 2 Alt. 1 MAR.

aa) Art. 10 Abs. 2 Alt. 1 MAR, der die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen definiert, bestimmt, dass auch die Weitergabe von Empfehlungen zum Tätigen von Insidergeschäften, die der Täter selbst empfangen hat, als Offenlegung von Insiderinformationen gilt, sofern der Offenlegende - bezogen auf den vorsätzlichen Verstoß - weiß, dass die Empfehlung auf Insiderinformationen beruht (vgl. Klöhn, Marktmissbrauchsverordnung, 2. Aufl., Art. 10 Rn. 231, 237; Kumpan/Grütze, in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., Art. 10 VO (EU) 596/2014 Rn. 100). Dabei muss der Empfehlende weder selbst über Insiderinformationen verfügen (vgl. Assmann, in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., Art. 10 EUV 596/2014 Rn. 65) noch der Empfänger die auf einer Insiderinformation beruhende Empfehlung nutzen.

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des § 38 Abs. 3 Nr. 3 WpHG a.F. beziehungsweise des § 119 Abs. 3 Nr. 3 WpHG einen zumindest bedingt vorsätzlichen Verstoß gegen das Offenlegungsverbot (vgl. Waßmer, in: Fuchs/Zimmermann, Wertpapierhandelsrecht, 3. Aufl., § 119 WpHG Rn. 225; Köpferl, in: Graf/Jäger/Wittig/Köpferl, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl., § 119 WpHG Rn. 270; Böse/Jansen, in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., § 119 WpHG Rn. 55; Spoerr, in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., § 119 WpHG Rn. 175; Kämpfer/Travers, in: Seibt/Buck-Heeb/Harnos, Wertpapierhandelsrecht, § 119 WpHG Rn. 173; Klöhn, Marktmissbrauchsverordnung, 2. Aufl., Art. 14 Rn. 52). Auch insoweit ergeben sich aus den Vorschriften der durch § 38 Abs. 3 Nr. 3 WpHG a.F. beziehungsweise § 119 Abs. 3 Nr. 3 WpHG in Bezug genommenen Marktmissbrauchsverordnung keine strengeren Anforderungen, da der hier maßgebliche Art. 10 Abs. 2 MAR - ebenso wie Art. 8 Abs. 3 MAR - bereits jedes fahrlässige Handeln hinsichtlich des Beruhens einer Empfehlung auf einer Insiderinformation für das Eingreifen der Verbotsnorm ausreichen lässt (vgl. Poelzig/Dittrich, in: Fuchs/Zimmermann, aaO, Art. 10 MAR Rn. 104; Rönnau/Wegner, in: Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch zum Marktmissbrauchsrecht, 2. Aufl., § 28, Rn. 113; Kulenkamp/v. Bonin, in: Seibt/Buck-Heeb/Harnos, aaO, Art. 10 MAR Rn. 56). Auch im Bereich des Offenlegungsverbots hat der deutsche Gesetzgeber ein einheitliches Vorsatzerfordernis eingeführt (vgl. Poelzig/Dittrich, in: Fuchs/Zimmermann, aaO, Art. 10 MAR Rn. 105), ohne besondere Anforderungen an die Vorsatzform des nach Art. 10 Abs. 2 MAR handelnden Täters zu stellen. Ausreichend ist daher, dass der Täter das Beruhen einer von ihm weitergegebenen Empfehlung auf Insiderinformationen zumindest konkret für möglich hält und die inkriminierte Herkunft der Empfehlung bei seiner Empfehlungsweitergabe billigend in Kauf nimmt (vgl. Kämpfer/Travers, in: Seibt/Buck-Heeb/Harnos, aaO, § 119 WpHG Rn. 173). Sicheres Wissen ist auch insoweit nicht erforderlich.

bb) Hieran gemessen hat der Angeklagte den Tatbestand der unberechtigten Offenlegung einer Insiderinformation gemäß § 119 Abs. 3 Nr. 3 WpHG, Art. 14 Buchst. c) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Alt. 1 MAR verwirklicht. Er hat die von B erhaltenen Informationen zum Erwerb von Finanzinstrumenten, die sich auf Finanzinstrumente von U, I und D W bezogen, an R weitergegeben. Dabei nahm er nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts jedenfalls billigend in Kauf, dass die von B erhaltenen Informationen auf dessen Insiderwissen beruhten.

d) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Es ist nicht zu erkennen, wie sich der geständige Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

a) Die Überprüfung des Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Schuldspruchänderung lässt die Einzelstrafen in den Fällen II.2.g.aa. bis II.2.g.cc. der Urteilsgründe unberührt. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass das Verleiten eines Dritten auf der Grundlage eigenen Insiderwissens für sich gesehen einen höheren Schuldgehalt aufweist als die bloße Weitergabe einer Empfehlung, die zwar auf Insiderwissen basiert, aber kein Insiderwissen des Empfehlenden zum Gegenstand hat. Indes hat der deutsche Gesetzgeber sowohl die Verleitung zum Tätigen von Insidergeschäften nach Art. 14 Buchst. b) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 MAR als auch die Offenlegung einer Insiderinformation nach Art. 14 Buchst. c) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Alt. 1 MAR dem Straftatbestand des § 38 Abs. 3 WpHG a.F. beziehungsweise § 119 Abs. 3 WpHG und damit derselben Strafdrohung unterstellt.

Zudem kann der Senat ausschließen, dass der Strafkammer der spezifische Schuldgehalt dieser drei Taten bei der Zumessung der moderaten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten, die sich deutlich unterhalb der im Übrigen zugemessenen Einzelstrafen bewegen, aus dem Blick geraten ist. Die Strafkammer ist nicht davon ausgegangen, dass die Empfehlungen des Angeklagten gegenüber R auf der Grundlage eigener präziser Insiderinformationen erfolgten. Insofern ist ausgeschlossen, dass die Strafkammer ihrer Strafzumessung einen zu großen Handlungsunwert zugrunde gelegt hat. Zudem ist zur Verwirklichung des Tatbestands der unrechtmäßigen Offenlegung als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Klöhn, Marktmissbrauchsverordnung, 2. Aufl., Art. 10 Rn. 234) ebenso wenig wie bei der von der Strafkammer angenommenen Verleitung nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a) MAR auf der Grundlage eigener Insiderinformationen erforderlich, dass der Empfehlungsempfänger aufgrund der Empfehlung eigene Anlagegeschäfte tätigt (vgl. Klöhn, Marktmissbrauchsverordnung, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 214; Assmann, in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., Art. 8 EUV 596/2014 Rn. 92 mwN). Unabhängig davon nahm R seinerseits selbst umfassende Wertpapiergeschäfte aufgrund der Empfehlung des Angeklagten vor, so dass sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt der hier eingetretene Erfolgsunwert von demjenigen des von der Strafkammer sanktionierten Insidergeschäfts unterscheidet. Der Senat schließt auch aus, dass, wie die Revision vorsorglich beanstandet, die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Subsumtion das „umfassende Geständnis“ des Angeklagten mit noch größerem Gewicht eingestellt hätte.

b) Die Überprüfung der Einziehungsentscheidung hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

III. Zur Revision der Staatsanwaltschaft

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist ausdrücklich auf die Anfechtung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe und damit auf den Strafausspruch beschränkt. Diese Beschränkung ist wirksam. Der Subsumtionsfehler in den Fällen II.2.g.aa. bis II.2.g.cc. der Urteilsgründe steht der Revisionsbeschränkung nicht entgegen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 - 2 StR 288/19, Rn. 10, und vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21, NStZRR 2022, 290, 291, jew. mwN). Die Feststellungen des Landgerichts lassen den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat noch ausreichend und widerspruchsfrei erkennen und bilden eine tragfähige Grundlage für die Überprüfung der Strafzumessungsentscheidung. Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen handelt es sich nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme, so dass diese den Strafausspruch grundsätzlich nicht berührt und daher von dessen Angriff ausgenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 310/21, Rn. 12).

2. Entgegen der Ansicht der Revision weisen weder die Einzelstrafen noch die Gesamtstrafe Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.

a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB gegeneinander abzuwägen. Bei der Darstellung seiner Strafzumessungserwägungen im Urteil ist das Tatgericht nur gehalten, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Dabei hat es unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden, welchen Umstand es als bestimmenden Strafzumessungsgrund ansieht (vgl. BGH, Urteile vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337, und vom 16. April 2015 - 3 StR 638/14, NStZ-RR 2015, 240; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 52). Bestimmende Umstände in diesem Sinne sind wesentliche Tatsachen und Erwägungen, die für die Strafartwahl oder die Strafhöhenbestimmung von einigem Gewicht sein können und deren Erörterung sich nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben Rn. 20; Beschluss vom 15. Juli 2025 - 2 StR 644/24, Rn. 35). Eine erschöpfende Aufzählung aller für die Strafzumessungsentscheidung relevanten Gesichtspunkte ist indes weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Praxis möglich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337, und vom 14. März 2018 - 2 StR 416/16, NJW 2018, 2210, 2211 Rn. 19; Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20, Rn. 5).

In die Strafzumessung des Tatgerichts darf das Revisionsgericht nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers eingreifen. Ein solcher kann etwa dann gegeben sein, wenn die Begründung für die verhängte Strafe dem Revisionsgericht die ihm obliegende sachlich-rechtliche Nachprüfung nicht ermöglicht, die Erwägungen des Tatgerichts in sich fehlerhaft sind, ein bestimmender Strafzumessungsgrund, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als solcher in Betracht kommt, nicht erörtert ist oder sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nach oben oder unten löst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; vom 14. März 2018 - 2 StR 416/16, NJW 2018, 2210 f. Rn. 12; vom 4. April 2019 - 3 StR 31/19, NStZ-RR 2019, 227 f.; vom 27. Februar 2020 - 4 StR 552/19, Rn. 10, und vom 2. Juli 2025 - 2 StR 161/25, NStZ-RR 2025, 317, 318 Rn. 8; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 58 f. mwN). Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist hingegen ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Wertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 2019 - 4 StR 47/19, NStZ-RR 2019, 339 f.; vom 17. März 2021 - 5 StR 148/20, StV 2021, 423, 425 Rn. 18, und vom 30. Juli 2025 - 2 StR 154/25, NStZ-RR 2025, 337 Rn. 13).

b) Hieran gemessen begegnet die Strafzumessung des Landgerichts keinen durchgreifenden Bedenken.

aa) Die Strafzumessungserwägungen sind nicht durchgreifend fehlerhaft.

(1) Soweit das Landgericht zugunsten des Angeklagten die erlittene und mit „nicht unerhebliche[r] Belastung“ verbundene Untersuchungshaft und die „individualisierende beziehungsweise deanonymisierende Berichterstattung, durch die der Angeklagte aufgrund seiner engen Beziehungen in der Medienbranche besonders belastet war“, berücksichtigt hat, lässt der Senat offen, ob diese rechtlich bedenklichen Wertungen (vgl. zur Berücksichtigung von Untersuchungshaft BGH, Urteil vom 28. März 2013 - 4 StR 467/12, Rn. 25, und zur medialen Berichterstattung BGH, Urteil vom 19. März 2025 - 3 StR 173/24, Rn. 51) hier einen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten begründen. Er schließt angesichts der ausdrücklichen Berücksichtigung mit nur „eingeschränktem“ beziehungsweise „noch geringerem Gewicht“ und eingedenk der zahlreichen von der Strafkammer rechtsfehlerfrei herangezogenen weiteren und gewichtigen Milderungsgründe jedenfalls aus, dass der Strafausspruch hierauf beruht.

(2) Die Strafkammer war nicht gehindert, in „eingeschränktem Umfang“ strafmildernd zu werten, dass „die Tagebuchaufzeichnungen in ungeschwärzter Form noch vor deren gerichtlicher Beschlagnahme vom BKA an die BaFin übermittelt“ wurden. Dabei kann der Senat offenlassen, wann im Zuge der Durchsicht von sichergestellten Unterlagen intime, offensichtlich verfahrensfremde Umstände zu schwärzen sind. Jedenfalls bleibt es dem Tatgericht unbenommen, die ermittlungstechnisch nicht erforderliche Kenntnisnahme dieser Details durch eine Mehrzahl von Mitarbeitern in zwei Behörden strafmildernd zu berücksichtigen.

(3) Letztlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht „die Höhe der jeweils erzielten Sondervorteile“ in die Bewertung eingestellt und dabei auch gesehen hat, dass „die genaue Höhe der Erlöse zum Zeitpunkt der Tathandlung nicht prognostizierbar“ war. Damit hat die Strafkammer lediglich das Tatbild umfassend in den Blick genommen.

bb) Die Strafzumessungserwägungen sind auch nicht lückenhaft.

(1) Entgegen der Ansicht der Revision lassen die Urteilsgründe nicht besorgen, dass der Strafkammer die Handelsvolumina aus dem Blick geraten sein könnten. Denn sie hat zum einen strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte den Tippgeber B „über die tatsächlich von ihm gehandelten Volumina […] im Unklaren“ gelassen hat. Zum anderen hat sie im Zuge der konkreten Zumessung die „jeweils gehandelten Volumina“ und die „jeweils erlangten Sondervorteile“ ausdrücklich in den Blick genommen. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Strafkammer auf ihre vorherigen Erwägungen Bezug genommen.

(2) Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte Geschäfte über mehrere Depots abwickelte und auch die vermeintlichen Erwerbsgeschäfte des B als Entlohnung für die von ihm erhaltenen Tipps alleine über seine Depots ausführte, ohne dass dieser über die Erlöse verfügen konnte, und dass der Vater, die Schwester und die minderjährigen Neffen, deren Depotvermögen er einsetzte, gutgläubig gewesen seien, so dass unbeteiligte Dritte durch die Taten betroffen beziehungsweise der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt worden seien, zeigt sie nicht das Fehlen eines bestimmenden Strafzumessungsgrundes auf. Die Abwicklung der Erwerbsgeschäfte des B über die Depots des Angeklagten war Teil des mit B abgesprochenen Tatplans. Hinsichtlich der bezeichneten weiteren Personen ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass diese der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt waren. Die von der Revision vermisste „Abwägung zu gesamtpräventiven Aspekten beim Handeln gegen das Insiderhandelsverbot“ lässt ebenfalls keinen Ansatz für das Fehlen eines bestimmenden Strafzumessungsgrundes erkennen.

cc) Schließlich lösen sich die Strafen, auf die das Landgericht erkannt hat, nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 25. Oktober 2016 - 5 StR 162/16, wistra 2017, 143 Rn. 3 f.; vom 14. März 2018 - 2 StR 416/16, NJW 2018, 2210, 2211 f. Rn. 23 f., und vom 17. März 2021 - 5 StR 148/20, StV 2021, 423, 425 Rn. 20). Obgleich der Revision zuzugeben ist, dass die zugemessenen Einzel- wie auch die Gesamtstrafe sehr milde erscheinen, hat die Strafkammer ihren tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht verlassen.

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe. Zur Ermittlung der für die Straffrage maßgeblichen Strafzumessungsschuld sind alle Umstände heranzuziehen, die den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat im Einzelfall kennzeichnen. Dem genügt die Strafzumessung des Landgerichts. Die Strafkammer hat alle wesentlichen Gesichtspunkte im Rahmen der notwendigen, von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Gesamtabwägung gesehen und gewichtet. Sie hat die Zumessung der Strafen umfassend begründet. Sie hat dabei bedacht, dass der Verstoß gegen § 119 Abs. 1 und 3 WpHG nach der gesetzgeberischen Entscheidung − ebenso wie bei der Vorgängernorm des § 38 Abs. 1 und 3 WpHG a.F. − mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Sie hat eine Vielzahl von gewichtigen Milderungsgründen, insbesondere das umfassende Geständnis, die fehlenden Vorstrafen, die Kooperation des Angeklagten bei der Vollziehung von Vermögensarresten gegen die Einziehungsbeteiligten und den erhebliche Zeit zurückliegenden Tatzeitraum, gesehen. Sie hat gleichzeitig die Handelsvolumina und die Sondererlöse sowie die Länge des Tatzeitraums und den Umstand bewertet, dass sich der Angeklagte „durch die verfahrensgegenständlichen Wertpapiergeschäfte“ jedenfalls mit Beginn der Coronapandemie eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffte. Angesichts dessen lässt sich weder für die zugemessenen Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe noch für die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten feststellen, dass diese ein derart grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenbaren, dass sie als nicht mehr vertretbar niedrig angesehen werden müssen.

IV.

Der nur geringe Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft basiert auf § 473 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1968 - 4 StR 399/68, DAR 1969, 105, 106; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Juli 1987 - Ws 257/87, JurBüro 1987, 1840).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 333

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede