HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1148
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 208/25, Beschluss v. 29.07.2025, HRRS 2025 Nr. 1148
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung und der Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsions- und Nebenklägerin und dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Abänderung des Schuldspruchs zu seinen Lasten; im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
1. Der Schuldspruch im Fall II.2.a) der Urteilsgründe bedarf zu Lasten des Angeklagten der Korrektur.
a) Das bei der Tat eingesetzte Klebeband, mit dem der Geschädigten Mund, Augen und kurzzeitig auch die Nasenlöcher mit der Folge zeitweiliger Atemnot verklebt wurden und dessen Verwendung zu schmerzhaften Hautabschürfungen im Gesicht führte, stellte ein gefährliches Werkzeug sowohl im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 364/03, Rn. 26; Beschluss vom 11. November 2003 - 3 StR 345/03, NStZ-RR 2004, 169; BeckOK-StGB/Wittig, 66. Ed., § 250 Rn. 16.3) als auch im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. Der Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist identisch auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - 4 StR 538/14, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 10 Rn. 11; Beschlüsse vom 13. November 2012 - 3 StR 400/12, Rn. 6, und vom 27. Februar 2025 - 2 StR 564/24, NStZ-RR 2025, 172 Rn. 4) und knüpft an dieselben Voraussetzungen an. Das lässt den Schuldspruch zwar insoweit unberührt, als das Landgericht für diesen Fall auf tateinheitliche gefährliche Körperverletzung bereits unter dem Gesichtspunkt der gemeinschaftlichen Begehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und der Eignung der Schläge gegen den Kopf zur Lebensgefährdung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) erkannt hat, hätte aber zur Annahme eines „besonders“ schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB führen müssen.
b) Der Senat ändert den Schuldspruch im Fall II.2.a) der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Schuldspruchänderung auf die Revision des Angeklagten nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 - 2 StR 564/24, NStZ-RR 2025, 172 Rn. 5 mwN). Gleiches gilt für die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO, weil sich der weitgehend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Der Adhäsionsausspruch über die Feststellung der Pflicht des Angeklagten zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden hält unter den hier gegebenen Umständen angesichts der nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Der hierauf bezogene Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hindert den Senat nicht an einer Entscheidung durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 368/13, NStZ-RR 2014, 90).
3. Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1148
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede