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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 203

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 169/25, Beschluss v. 14.01.2026, HRRS 2026 Nr. 203


BGH 2 StR 169/25 - Beschluss vom 14. Januar 2026 (LG Fulda)

Schwerer sexueller Missbrauch in kinderpornographischer Absicht (Absicht der Zugänglichmachung für Dritte; verschiedene Versuchskonstellationen; Abgrenzung von „Erstproduktion“ und Sichverschaffen existenter Inhalte); versuchter sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (Konkurrenzen: klarstellende Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind; verschiedene Versuchskonstellationen).

§ 176a Abs. 1 StGB; § 176a Abs. 3 StGB; § 176c Abs. 2 StGB; § 52 StGB; § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 28. Oktober 2024

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte in sieben Fällen [II. A) 3 bis 6, 8, 9 und 10], davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte [II. A) 6 und 10], in einem weiteren Fall in weiterer Tateinheit mit versuchtem sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, mit versuchtem Herstellen kinderpornographischer Inhalte und mit Zugänglichmachen jugendpornographischer Inhalte [II. A) 8] und in einem vierten Fall in weiterer Tateinheit mit Zugänglichmachen jugendpornographischer Inhalte [II. A) 9], des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit versuchter Herstellung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen [II. A) 7 und 11], davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte und mit Herstellen jugendpornographischer Inhalte [II. A) 7], des Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte in 26 Fällen [II. B) 13, 15 bis 19, 21 bis 23, 25, 26, 28 bis 30, 32, 35, 37, 42, 44, 46 bis 49, 52, 66 und 67], davon in vier Fällen zudem in Tateinheit mit Herstellen jugendpornographischer Inhalte [II. B) 25, 35, 44 und 46] und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Sichverschaffen jugendpornographischer Inhalte [II. B) 30], des Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Herstellen jugendpornographischer Inhalte in zwölf Fällen [II. B) 24, 33, 34, 36, 38 bis 40, 45, 58, 63, 65 und 68], des Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte in 20 Fällen [II. B) 12, 14, 20, 27, 31, 43, 50, 51, 53 bis 57, 59 bis 62, 64, 69 und 70], davon in einem Fall in Tateinheit mit Sichverschaffen jugendpornographischer Inhalte [II. B) 12] sowie des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte [II. B) 41] schuldig ist,

b) aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. A) 6, 8, II. B) 12 und 41 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt durch Einwirken auf ein Kind durch pornographischen Inhalt, der Herstellung kinderpornographischer Inhalte und der Drittzugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte“ [II. A) Fall 6], „versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt durch Einwirken auf ein Kind durch pornographischen Inhalt und der Drittzugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte“ [II. A) Fall 8], „sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt durch Vornahme sexueller Handlungen vor Kindern und durch Einwirken auf ein Kind durch pornographischen Inhalt in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Inhalte und der Drittzugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte“ [II. A) Fall 10], „sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt durch Einwirken auf ein Kind durch pornographischen Inhalt in Tateinheit mit der Drittzugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte“ in vier Fällen [II. A) Fälle 3 bis 5 und 9], „versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt durch Einwirken auf ein Kind durch pornographischen Inhalt in Tateinheit mit der versuchten Herstellung kinderpornographischer Inhalte, der Drittzugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte und der Herstellung jugendpornographischer Inhalte“ [II. A) Fall 7], „versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt durch Vornahme sexueller Handlungen vor dem Kind und Einwirken auf ein Kind durch pornographische Inhalte in Tateinheit mit der versuchten Herstellung kinderpornographischer Inhalte“ [II. A) Fall 11], „Drittzugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Herstellung von kinderpornographischen Inhalten und Herstellung von jugendpornographischen Inhalten“ in drei Fällen [II. B) Fälle 35, 44 und 46], „Drittzugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Herstellung von kinderpornographischen Inhalten“ in 23 Fällen [II. B) Fälle 13, 15 bis 19, 21 bis 23, 25, 26, 28 bis 30, 32, 37, 42, 47 bis 49, 52, 66 und 67], „Drittzugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit der Herstellung von jugendpornographischen Inhalten“ in 13 Fällen [II. B) Fälle 12, 24, 33, 34, 36, 38 bis 40, 45, 58, 63, 65 und 68], „Drittzugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte“ in 19 Fällen [II. B) Fälle 14, 20, 27, 31, 43, 50, 51, 53 bis 57, 59 bis 62, 64, 69 und 70] und „Herstellung kinderpornographischer Inhalte“ [II. B) Fall 41] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die auf verschiedene Formalbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die erhobenen Formalrügen bleiben aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen ohne Erfolg.

2. Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung. Allerdings bedarf der Schuldspruch der Korrektur.

a) Im Fall II. A) 6 der Urteilsgründe kontaktierte der Angeklagte über eine Chatplattform zwei ihm unbekannte Jungen im Alter von acht bis neun Jahren und veranlasste einen der Jungen durch Einspielen kinderpornographischer Inhalte zur Vornahme sexueller Handlungen, die der Angeklagte aufzeichnete und abspeicherte. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte hierbei nicht die Absicht, diese Aufnahme Dritten zugänglich zu machen.

Der Angeklagte hat sich in diesem Fall wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit Zugänglichmachen und mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 52 StGB strafbar gemacht. Die weitergehende Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht gemäß § 176c Abs. 2 StGB hat zu entfallen, weil der Angeklagte nicht beabsichtigte, die Aufnahmen der Missbrauchstaten anderen zugänglich zu machen. Die Begehung der Missbrauchstat bloß in der Absicht, einen kinderpornographischen Inhalt herzustellen, reicht für die Erfüllung des Qualifikationstatbestands nicht aus. Vielmehr muss der Täter anschließend eine Handlung im Sinne einer der in § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StGB strafbewehrten Verbreitungsvarianten intendieren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2025 - 2 StR 493/24, NStZ 2025, 611 Rn. 7 mwN), was hier nicht der Fall war.

b) Gleiches gilt für Fall II. A) 8 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte über eine Chatplattform Kontakt zu einem circa zwölfjährigen Mädchen aufnahm und diesem kinderund jugendpornographisches Material vorspielte, um es zur Vornahme sexueller Handlungen zu veranlassen. Der mehrfachen Aufforderung des Angeklagten, das Oberteil auszuziehen, kam das Kind zwar nach. Allerdings war in dem an den Angeklagten übertragenen Bildausschnitt, den er aufzeichnete und abspeicherte, nicht die entblößte Brust des Kindes, sondern lediglich der Träger des von ihm getragenen Unterhemds zu sehen. Da der Angeklagte auch in diesem Fall nicht in der Absicht handelte, die von ihm gefertigte Aufnahme Dritten zugänglich zu machen, scheidet hier eine Verurteilung wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht gemäß § 176c Abs. 2, § 23 Abs. 1 StGB aus. Der Angeklagte hat sich in diesem Fall jedoch des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte, mit Zugänglichmachen jugendpornographischer Inhalte, mit versuchtem sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind und mit versuchtem Herstellen kinderpornographischer Inhalte gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Satz 1, § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4, § 184c Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1, § 52 StGB strafbar gemacht. Der versuchte sexuelle Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, § 23 Abs 1 StGB steht zum sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB im Verhältnis der Tateinheit, da dem Einwirken auf ein Kind mit einem pornographischen Inhalt einerseits und dem Einwirken auf ein Kind, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, andererseits jeweils ein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2015 - 3 StR 490/14, BGHR StGB § 176 Abs. 4 Nr. 4 Einwirken 1 Rn. 7, und vom 3. Juni 2025 - 4 StR 182/25, Rn. 6).

c) Auch in den Fällen II. A) 3 bis 5, 9 und 10 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte - wie zutreffend vom Landgericht rechtlich gewürdigt - wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 52 StGB strafbar gemacht. Im Fall II. A) 9 der Urteilsgründe hat der Angeklagte seinem kindlichen Chatpartner neben kinderpornographischen Inhalten auch jugendpornographisches Filmmaterial zugänglich gemacht, was im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist. Die gleichzeitige Verletzung sowohl von § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB im Fall II. A) 10 der Urteilsgründe führt zwar zur Annahme gleichartiger Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 3 StR 490/14, BGHR StGB § 176 Abs. 4 Nr. 4 Einwirken 1 Rn. 7), allerdings sieht der Senat gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon ab, dies - ebenso wie die Benennung der jeweils verwirklichten Tatbestandvarianten des § 176a Abs. 1 StGB - im Tenor zum Ausdruck zu bringen. In diesem Fall hat der Angeklagte zudem - wie richtig vom Landgericht erkannt - tateinheitlich den Tatbestand des Herstellens kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erfüllt, da er durch die Aufzeichnung und Speicherung des Chatverlaufs, der neben dem von ihm eingespielten kinderpornographischen Material auch die von ihm veranlasste Kommentierung des Gesehenen durch seine kindliche Chatpartnerin enthielt, einen neuen kinderpornographischen Inhalt geschaffen und so fixiert hat, dass ihm die jederzeitige visuelle Reproduktion und Wahrnehmung des hergestellten Inhalts ohne Weiteres möglich wurde (BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 4 StR 377/19, NStZ-RR 2019, 341, 342).

d) In den Fällen II. A) 7 und 11 der Urteilsgründe, in denen das Landgericht zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass seine jeweiligen Gesprächspartner in dem von ihm aufgezeichneten und abgespeicherten Chat entgegen ihren - vom Angeklagten allerdings billigend in Kauf genommenen - Angaben, zwölf bzw. 13 Jahre alt zu sein, tatsächlich bereits ihr 14. Lebensjahr vollendet hatten, ist der Angeklagte - so die zutreffende rechtliche Würdigung des Landgerichts - des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit versuchtem Herstellen kinderpornographischer Inhalte [gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB im Fall II. B) 7 der Urteilsgründe und gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB im Fall II. B) 11 der Urteilsgründe, § 176a Abs. 3, § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 52 StGB] schuldig. Im Fall II. A) 7 der Urteilsgründe hat der Angeklagte seinem Chatpartner, der nach den Feststellungen des Landgerichts zu diesem Zeitpunkt zwar bereits sein 14., aber keinesfalls sein 18. Lebensjahr vollendet hatte, zudem kinderpornographisches Material zugänglich gemacht und die von seinem Gesprächspartner an sich vorgenommenen sexuellen Handlungen heimlich und damit ohne dessen Einwilligung aufgezeichnet und gespeichert, weswegen er - wie ebenfalls richtig vom Landgericht gesehen - tateinheitlich die Tatbestände des Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) und des Herstellens jugendpornographischer Inhalte (§ 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB) verwirklicht hat. Im Fall II. A) 11 der Urteilsgründe hat der Angeklagte zwar entgegen der rechtlichen Würdigung der Jugendschutzkammer neben der Verletzung des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die zeitgleiche Übertragung der an sich vorgenommen sexuellen Handlungen an seine Chatpartnerin nicht zugleich versucht, den Tatbestand des § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB zu verwirklichen. Allerdings hat er durch sein Einwirken auf seine Gesprächspartnerin, ihm ihre Brüste zu zeigen, unmittelbar dazu angesetzt, sie zur Vornahme sexueller Handlungen im Sinne von § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bestimmen. Der Senat sieht auch hier gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon ab, die insoweit bestehende gleichartige Tateinheit im Tenor zum Ausdruck zu bringen.

e) In den Fällen II. B) 12, 13, 15 bis 19, 21 bis 23, 25, 26, 28 bis 30, 32, 35, 37, 41, 42, 44, 46 bis 49, 52, 66 und 67 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte nicht wegen - in den Fällen II. B) 12, 13, 15 bis 19, 21 bis 23, 25, 26, 28 bis 30, 32, 35, 37, 42, 44, 46 bis 49, 52, 66 und 67 der Urteilsgründe tateinheitlich - verwirklichten Herstellens kinder- bzw. im Fall II. B) 12 der Urteilsgründe jugendpornographischer Inhalte strafbar gemacht. Indem der Angeklagte die von seinen Chatpartnern jeweils eingespielten kinderpornographischen bzw. im Fall II. B) 12 der Urteilsgründe jugendpornographischen Inhalte aufgezeichnet und abgespeichert hat, hat er nicht im Sinne einer „Erstproduktion“ einen Gegenstand kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalts geschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2024 - 2 StR 461/23, Rn. 17), sondern sich bereits existente inkriminierte Inhalte verschafft. Der Angeklagte hat sich daher in den Fällen II. B) 13, 15 bis 19, 21 bis 23, 25, 26, 28 bis 30, 32, 35, 37, 42, 44, 46 bis 49, 52, 66 und 67 der Urteilsgründe wegen Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3, § 52 StGB strafbar gemacht. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. B) 25, 35, 44 und 46 der Urteilsgründe zudem sexuelle Handlungen seiner jugendlichen Chatpartner heimlich und damit ohne deren Einwilligung aufgezeichnet und abgespeichert hat, hat er in weiterer Tateinheit ein Herstellen jugendpornographischer Inhalte gemäß § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht. Im Fall II. B) 30 der Urteilsgründe hat er sich zudem von seinem Chatpartner jugendpornographisches Material verschafft (§ 184c Abs. 3 StGB). Im Fall II. B) 12 der Urteilsgründe ist der Angeklagte des Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Sichverschaffen jugendpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 184c Abs. 3, § 52 StGB, im Fall II. B) 41 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte seinem Chatpartner kein inkriminiertes Material zur Verfügung gestellt hat, des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 StGB schuldig.

f) In den Fällen II. B) 24, 33, 34, 36, 38 bis 40, 45, 58, 63, 65 und 68 der Urteilsgründe hat der Angeklagte - wie zutreffend vom Landgericht erkannt - den Tatbestand des Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Herstellen jugendpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 184c Abs. 1 Nr. 3, § 52 StGB und in den Fällen II. B) 14, 20, 27, 31, 43, 50, 51, 53 bis 57, 59 bis 62, 64, 69 und 70 der Urteilsgründe den Tatbestand des Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verwirklicht.

g) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die Verböserung der Schuldsprüche in den Fällen II. A) 8 (teilweise), II. A) 9, II. B) 25 und II. B) 30 der Urteilsgründe ebenfalls nicht (BGH, Beschluss vom 26. März 2025 - 2 StR 598/24, Rn. 2).

3. Die Schuldspruchänderung in den Fällen II. A) 6, II. A) 8, II. B) 12 und II. B) 41 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler in den genannten Fällen, insbesondere angesichts des nunmehr zur Anwendung gelangenden milderen Strafrahmens in den Fällen II. A) 6 und 8 und II. B) 41 der Urteilsgründe, eine niedrigere als die in diesen Fällen jeweils verhängte Einzelstrafe ausgesprochen hätte. Gleiches gilt für den Fall II. B) 12 der Urteilsgründe, in dem sich der Angeklagte wegen Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Sichverschaffen - und nicht wie von der Jugendschutzkammer angenommen: mit Herstellen - jugendpornographischer Inhalte strafbar gemacht und damit ein geringeres Tatunrecht verwirklicht hat als in den Fällen II. B) 24, 33, 34, 36, 38 bis 40, 45, 58, 63, 65 und 68 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte des tateinheitlichen Herstellens jugendpornographischer Inhalte schuldig ist und in denen das Landgericht ebenfalls Einzelstrafen von neun Monaten verhängt hat. In allen anderen Fällen können die Aussprüche über die Einzelstrafen bestehen bleiben, zumal das Landgericht für die im Jahr 2022 begangenen Taten, soweit dazu Anlass bestand, den Strafrahmen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 3 StGB rechtsfehlerfrei bestimmt hat. Die Bemessung der Einzelstrafen weist in diesen Fällen keinen Rechtsfehler auf; zudem kann angesichts der maßvollen Festsetzung der Einzelstrafen in den Fällen II. B) 13, 15 bis 19, 21 bis 23, 25, 26, 28 bis 30, 32, 35, 37, 42, 44, 46 bis 49, 52, 66 und 67 der Urteilsgründe von jeweils zehn Monaten ausgeschlossen werden, dass das Landgericht auf mildere Einzelfreiheitsstrafen erkannt hätte, wenn es den Angeklagten in diesen Fällen nicht wegen eines neben das Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte tretenden Herstellens, sondern wegen eines tateinheitlich verwirklichten Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte verurteilt hätte.

4. Die Aufhebung der Einzelstrafen, insbesondere der Einsatzstrafe im Fall II. A) 6 der Urteilsgründe, zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die jeweils zugrundeliegenden Feststellungen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen und haben Bestand; sie können - wie stets - um nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 203

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede