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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 764

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 168/25, Beschluss v. 23.04.2025, HRRS 2025 Nr. 764


BGH 2 StR 168/25 - Beschluss vom 23. April 2025 (LG Darmstadt)

Verwerfung eines Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts als unbegründet.

§ 45 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 1 StPO; § 346 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 6. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1. Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und das Rechtsmittel entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.

2. Das Antragsschreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die versäumte Handlung (hier: Begründung der Revision) fristgemäß nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 764

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede