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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 764

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2025 Nr. 764, Rn. X



BGH 2 StR 168/25 - Beschluss vom 23. April 2025 (LG Darmstadt)

Verwerfung eines Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts als unbegründet.

§ 45 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 1 StPO; § 346 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 6. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

1. Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und das Rechtsmittel entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.

2

2. Das Antragsschreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die versäumte Handlung (hier: Begründung der Revision) fristgemäß nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).