HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 887
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 161/25, Beschluss v. 25.06.2025, HRRS 2025 Nr. 887
Es wird festgestellt, dass die Reise des Verteidigers Rechtsanwalt K. aus F. zur Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 2. Juli 2025 in Karlsruhe erforderlich ist.
Dem Antrag des Verteidigers, dessen Bestellung zum Pflichtverteidiger durch das Landgericht gemäß § 143 Abs. 1 StPO für das Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung gilt, ist gemäß § 46 Abs. 2 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme des Verteidigers an der Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 350 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendig.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 887
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede