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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 887

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 161/25, Beschluss v. 25.06.2025, HRRS 2025 Nr. 887


BGH 2 StR 161/25 - Beschluss vom 25. Juni 2025

Feststellung einer erforderlichen Reise (Teilnahme des Pflichtverteidigers an der Revisionshauptverhandlung).

§ 143 Abs. 1 StPO; § 350 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 46 Abs. 2 RVG

Entscheidungstenor

Es wird festgestellt, dass die Reise des Verteidigers Rechtsanwalt K. aus F. zur Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 2. Juli 2025 in Karlsruhe erforderlich ist.

Gründe

Dem Antrag des Verteidigers, dessen Bestellung zum Pflichtverteidiger durch das Landgericht gemäß § 143 Abs. 1 StPO für das Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung gilt, ist gemäß § 46 Abs. 2 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme des Verteidigers an der Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 350 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendig.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 887

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede