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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 928

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 431/24, Beschluss v. 24.04.2025, HRRS 2025 Nr. 928


BGH 2 ARs 431/24 2 AR 276/24 - Beschluss vom 24. April 2025

Verwerfung einer Anhörungsrüge als unzulässig (mangelnde Darlegung einer Gehörsverletzung).

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 18. März 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 928

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede