HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 659
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 404/24, Beschluss v. 27.02.2025, HRRS 2025 Nr. 659
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung vom 30. Januar 2025 gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss vom 7. Januar 2025 abzuändern. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO der Beschwerde entzogen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die von ihm herangezogene wie alle anderen in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO genannten Ausnahmen nur in Sachen gelten, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind. Die von ihm angeführte Ausnahme in § 304 Abs. 5 StPO betrifft Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts. Mit der vorliegenden Sache war jedoch ein Strafsenat des Oberlandesgerichts in der Rechtsmittelinstanz befasst.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 659
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede