HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 463
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gade
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 253/24, Beschluss v. 15.01.2026, HRRS 2026 Nr. 463
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 26. August 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 463
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gade