HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 459
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gade
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 193/24, Beschluss v. 15.01.2026, HRRS 2026 Nr. 459
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 21. März 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 459
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gade