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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 457

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gade

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 191/24, Beschluss v. 15.01.2026, HRRS 2026 Nr. 457


BGH 2 ARs 191/24 2 AR 99/24 - Beschluss vom 15. Januar 2026

Verwerfung einer Anhörungsrüge als unzulässig.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 26. August 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 457

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gade