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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 923

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 649/24, Beschluss v. 15.07.2025, HRRS 2025 Nr. 923


BGH 2 StR 649/24 - Beschluss vom 15. Juli 2025

Feststellung über notwendige Übernachtungskosten des Pflichtverteidigers.

§ 46 Abs. 2 RVG; § 143 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Auf Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt B. aus J. vom 1. Juli 2025 wird festgestellt, dass für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 27. August 2025 in Karlsruhe Übernachtungskosten von höchstens 100 Euro erforderlich sind.

Gründe

Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 - 6 StR 643/21, Rn. 1, und vom 29. August 2024 - 2 StR 471/23, Rn. 1). Die Höhe der Übernachtungskosten für ein Mittelklassehotel werden für den in Frage stehenden Zeitpunkt auf maximal 100 Euro festgesetzt; dieser Betrag erscheint auskömmlich.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 923

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede