HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 776
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 639/24, Beschluss v. 26.05.2025, HRRS 2025 Nr. 776
Dem Angeklagten B. wird unter Aufhebung der Bestellung des früheren Rechtsanwalts O. aus B. Rechtsanwalt H. aus B. zum Pflichtverteidiger bestellt.
Der bisherige Pflichtverteidiger des Angeklagten ist aus Altersgründen nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen. Damit erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239). Entsprechend ist seine Bestellung aufzuheben und dem Angeklagten sein bisheriger Wahlverteidiger, der die Niederlegung des Wahlmandats angekündigt hat, zum Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 5 StR 474/24, Rn. 2). Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die Bestellung von Rechtsanwältin L. „als weitere Pflichtverteidigerin“ in der Hauptverhandlung am 8. August 2024 ist als (bloße und rechtlich zulässige, vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 - StB 4-6/25, Rn. 18) Bestellung eines Terminvertreters zu verstehen.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 776
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede