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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 776

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2025 Nr. 776, Rn. X



BGH 2 StR 639/24 - Beschluss vom 26. Mai 2025

Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers (Wegfall der Zulassung des bisherigen Pflichtverteidigers).

§ 138 Abs. 1 StPO; § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO; § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten B. wird unter Aufhebung der Bestellung des früheren Rechtsanwalts O. aus B. Rechtsanwalt H. aus B. zum Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe

1

Der bisherige Pflichtverteidiger des Angeklagten ist aus Altersgründen nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen. Damit erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239). Entsprechend ist seine Bestellung aufzuheben und dem Angeklagten sein bisheriger Wahlverteidiger, der die Niederlegung des Wahlmandats angekündigt hat, zum Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 5 StR 474/24, Rn. 2). Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die Bestellung von Rechtsanwältin L. „als weitere Pflichtverteidigerin“ in der Hauptverhandlung am 8. August 2024 ist als (bloße und rechtlich zulässige, vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 - StB 4-6/25, Rn. 18) Bestellung eines Terminvertreters zu verstehen.